Unterhalt / Obhut / Besuchsrecht / Beistandschaft | Kindsrecht
Sachverhalt
absichtlich falsch dargestellt (so z.B. betreffend die Besuchsrechtsübergaben, die Gesundheit und den Entwicklungsstand der Klägerin 1, die Gespräche bei P.________ sowie in Bezug auf seine Erziehungsfähigkeit), um den Eindruck einer fehlenden bzw. ungenügenden Kommunikations- und Kooperations-
Kantonsgericht Schwyz 23 fähigkeit seinerseits zu vermitteln. Entgegen ihren Behauptungen und der Feststellung der Vorderrichterin bestünden zwischen ihnen seit einem Jahr weder Kommunikationsschwierigkeiten noch ein anhaltender Elternkonflikt. Sie könnten sich gut bis sehr gut über die Klägerin 1 austauschen sowie über die Bedürfnisse des Kindeswohls rege kommunizieren und würden sich ge- genseitig unterstützen (mit Verweis auf KG-act. 1/3 ff. betreffend Meningokok- ken-Impfung, COVID-19-Test, Besuche, alltägliche Dinge etc.). Die konfliktbe- ladene Kindsübergabe vom 26. September 2020 habe die Klägerin 2 absicht- lich provoziert. Sie habe die Klägerin 1 nicht aushändigen wollen und habe sie manipuliert. Erst die Polizei habe die Klägerin 2 überzeugen können, sich an die Verfügung vom 8. November 2019 zu halten. Am 27. September 2020 habe sie ihm nochmals das Besuchsrecht verweigert. Ihre Anträge um Sistie- rung des Besuchsrechts und Verhinderung des Kontakts zu ihm etc. habe die Vorinstanz abgewiesen und lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft ange- ordnet. Danach habe es keine weiteren Konflikte bei den Übergaben gegeben und der Beistand M.________ habe weder das Besuchsrecht koordinieren noch Übergaben der Klägerin 1 spezifisch regeln oder gar begleiten müssen. Dieser habe auch bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit den Kindseltern reibungslos funktioniere. Im Weiteren verletze das festgesetzte Besuchsrecht das Recht auf Eigenbetreuung eines Elternteils vor der Fremdbetreuung. Zudem stelle die Vorderrichterin fälschlicherweise fest, dass er bei Übernach- tungen an keine Rituale anknüpfen könne. So habe er solche beim Mittags- schlaf der Klägerin 1 entwickelt. Die Vorderrichterin lasse unberücksichtigt, dass zwischen ihm und ihr ein enges und liebevolles Vertrauensverhältnis bestünde und Letztere sehr gerne Zeit mit ihm verbringe. Dass die Klägerin 1 durch eine Übernachtung bei ihm überfordert und von Ängsten geplagt wäre, weil er sie seit längerem nicht mehr zu Bett gebracht habe, sei eine reine Vermutung und treffe nicht zu. Durch die ausserordentlich lange Verfahrens- dauer und die Verfügung vom 8. November 2019 habe er keine Möglichkeit erhalten, seine Tochter zu Übernachtungen zu sich auf Besuch zu nehmen und ihr ein zweites, normales Zuhause zu bieten. Soweit die Vorderrichterin
Kantonsgericht Schwyz 24 einen direkten Übergang vom bisherigen Besuchsrecht zu einer mehrtägigen Betreuung pro Woche als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar bezeichne, hätte sie ohne Weiteres eine angemessene Übergangsfrist berücksichtigen können bzw. müssen. Ein längerer Verbleib mit Übernachtung helfe dem Kind, Nähe bzw. Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen zu fördern. Das Zubettgehen und Wiederaufstehen vermittle dem Kind gemäss Rechtspre- chung im besonderen Mass das Gefühl, auch beim anderen Elternteil zu Hause zu sein. Er könne die Kinderbetreuung auch am Montag und Dienstag oder statt am Montag am unterrichtsfreien Freitag übernehmen sowie seine Homeofficetage mittwochs oder donnerstags. Der Beklagte hält der Klägerin 2 sodann vor, ihn hinsichtlich gemeinsam zu treffender Entscheidungen wieder- holt vor vollendete Tatsachen zu stellen (Anmeldung Kindergarten, zusätzli- cher Fremdbetreuungstag im Hort, Ferienaufenthalt im Ausland). Die fehlende Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Klägerin 2, die sich auch bei seinem geplanten Geburtstagsbesuch im Hort gezeigt habe, sei auch für den Beistand O.________ offensichtlich erkennbar gewesen. Mit Eingabe vom
20. März 2023 erklärte der Beklagte als unbestritten, dass die Kindsübergabe vom 4. Februar 2023 nicht geklappt habe. Ansonsten bestäti- ge auch die Klägerin 2, dass die Kindsübergaben zuletzt gut funktioniert hät- ten. Ebenso der Ersatztermin vom 11. Februar 2023 und die weiteren Überg- aben (18. und 26. Februar 2023 sowie 4. und 18. März 2023) hätten ohne Probleme geklappt. Es sei unzutreffend, dass er auf die Klägerin 1 Druck be- treffend Übernachtungen ausüben würde. Letztere habe ihm gegenüber mehrmals den entsprechenden Wunsch geäussert und er müsse sie am Ende auch immer wieder dazu motivieren und überreden, zur Klägerin 2 zurückzu- kehren. Die von der Klägerin 2 offensichtlich inszenierten Videoaufnahmen der Klägerin 1 würden deutlich eine Instrumentalisierung zeigen sowie an- schaulich machen, dass die Klägerin 2 die Klägerin 1 massiv beeinflusse und sie damit einem immensen Loyalitätsdruck/-konflikt aussetze. Aufgrund des einseitigen Verhaltens der Klägerin 2 und der Instrumentalisierung der Kläge- rin 1 habe er eine Gefährdungsmeldung an die KESB und den Antrag auf Er-
Kantonsgericht Schwyz 25 weiterung der Beistandschaft gestellt. Trotz stets gleichbleibender Vorwürfe finde zwischen den Eltern aber dennoch eine regelmässige und konstruktive Zusammenarbeit betreffend das Kindeswohl statt (vgl. insb. KG-act. 1 N 9 ff.; KG-act. 12 N 6 ff.; KG-act. 49; KG-act. 56; KG-act. 63 Ziffer 2, S. 2; KG-act. 71; KG-act. 78). cc) Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass der Beklagte noch an der Hauptverhandlung die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie beantragt und den Massnahmeentscheid nicht angefochten habe. Ausserdem ergäben sich aus dem Dossier der KESB Bern über Q.________, dem Sohn des Beklagten aus einer früheren Beziehung, zumindest Anhaltspunkte, die an der Erziehungs- fähigkeit zweifeln liessen, zumal der Beklagte bei seiner Tochter gleich wie bei seinem Sohn verfahre. Insoweit wäre die Vorderrichterin zwingend gehalten gewesen, dessen Erziehungsfähigkeit detailliert abklären zu lassen. Sollte die Anordnung der alternierenden Obhut nicht bereits aus anderen Gründen scheitern, wäre ein Gutachten zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Be- klagten einzuholen. Bei den Behauptungen, wonach die Kindsmutter Pflichten verletzte und aus prozesstaktischen Gründen den Sachverhalt absichtlich falsch darstelle, handle es sich um haltlose Unterstellungen. Sie habe auch nichts im Alleingang entschieden und es sei nicht nachvollziehbar, dass und weshalb der Beklagte in Bezug auf die Krippe oder die Entscheidfindung be- treffend die Einschulung übergangen worden sei. Diesbezüglich übernehme der Beistand unkritisch und unreflektiert unzutreffende Behauptungen des Beklagten. Die vergangenen Jahre und unzähligen Massnahmeverfahren hätten eindrücklich gezeigt, dass die Parteien weder fähig noch bereit seien, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, hoch- strittige Verhältnisse vorlägen und der Beklagte nicht in der Lage sei, die Konflikte vor der Tochter fernzuhalten, was nur schon der Beizug der Polizei an der Besuchsrechtsübergabe im September 2020 gezeigt habe. Die Kläge- rin 1 sei nach wie vor dem gravierenden Elternkonflikt ausgesetzt. In mündli- cher Form habe die Kommunikation, Koordination und Kooperation noch nie
Kantonsgericht Schwyz 26 geklappt. Die Gefährdungsanzeige sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Be- klagte offensichtlich nicht gewillt sei, seinem schikanösen Verhalten Einhalt zu gebieten. Es bedürfe immer viel Zeit und Überredungskünste, um die Klägerin 1 zum Mitgehen zu bewegen, und die Übergaben seien mit sehr viel Stress, Anspannung und haltlosen Vorwürfen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 verbunden. Die Klägerin 2 habe den ersten Beistand diesbezüglich sehn- lichst um Unterstützung bei den Übergaben ersucht, es sei indes nichts unter- nommen worden. Auch den zweiten Beistand habe sie kontaktiert. Während die Klägerin 2 in gewissen Eingaben zwar eingesteht, dass inzwischen die Besuchsrechtsübergaben einigermassen funktionieren würden, wenn auch anzunehmen sei, dass sein „Wandel“ nur prozesstaktischer Natur sei, verfällt der Beklagte laut ihren Ausführungen in der Eingabe vom 20. März 2023 wie- der in alte Verhaltensmuster, sodass es zu Ausfällen des Besuchsrechts komme. Am 4. Februar 2023 habe der Besuchstag überhaupt nicht durchge- führt werden können. Hierüber habe die Kindsmutter den Beistand ins Bild gesetzt, weshalb erstaune, dass es gemäss dessen Aussagen bei den Überg- aben keine Probleme mehr gegeben habe. Es bestünde zwischen dem Be- klagten und der Klägerin 1 noch kein festes, geschweige denn sehr enges Vertrauensverhältnis. Vielmehr würde das Übernachten ausserhalb der ver- trauten Umgebung und ohne Kindsmutter bei der Klägerin 1 grosse (Verlust- )Ängste auslösen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Klägerin 1 Aussagen gemacht habe wie, dass sie beim Beklagten übernachten oder nicht mehr zur Klägerin 2 zurückwolle. Der Beklagte versuche die Tochter mit subti- lem Druck dazu zu bewegen, bei ihm zu übernachten und er schüre den Loya- litätskonflikt. Ein Mittagsschlaf könne sodann nicht mit einer Übernachtung gleichgesetzt werden und es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Be- klagte konkrete Rituale entwickelt habe (vgl. insb. KG-act. 9 N 9 ff.; KG-act. 17 N 8 ff.; KG-act. 25 N 12 und 14; KG-act. 39 N 6 ff.; KG-act. 65 N 9 und 15 ff.; KG-act. 70 N 2 f. und 5; KG-act. 76 N 9 f., 13 und 17).
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c) aa) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erziehe- risch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Lu- dewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Ent- scheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 574). Die Vorderrichterin verneinte im Rahmen der Prüfung der Zuteilung der elterlichen Sorge das Vorliegen ernsthafter und konkreter Anhaltspunkte, die auf eine beschränkte Erziehungsfähigkeit eines Elternteils hinweisen würden. Die von den Klägerinnen angesprochenen Vorfälle (Suizidgedanken des Beklagten im Jahr 2018 nach der Trennung, frühere KESB-Verfahren be- treffend Sohn Q.________) lägen Jahre zurück und alleine aus dem Umstand, dass sich die Klägerin 2 und der Beklagte vor der KESB Ausserschwyz hin- sichtlich des gemeinsamen Sorgerechts und der Obhut über die Klägerin 1 nicht hätten einigen können, lasse sich nichts zulasten der Erziehungsfähig- keit des Beklagten ableiten. Ebenso wenig lasse sich aus den Akten der KESB Bern diesbezüglich etwas Handfestes gegen den Beklagten feststellen. Gemäss telefonischer Auskunft habe der Beistand M.________ zudem mehr- fach Kontakt mit beiden Eltern gehabt und die Zusammenarbeit bis anhin offenbar gut funktioniert. Weitere Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten seien daher nicht erforderlich (vgl. angef. Urteil E. 2.3, S. 12). bb) Die Klägerinnen leiten aus den Umständen rund um die Betreuung sei- nes Sohnes Q.________ und den beigezogenen Akten der KESB Bern Anzei- chen für das Vorliegen einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Beklag- ten und die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um Unterlagen aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit um ältere Belege. Aus den damaligen Geschehnissen mit Q.________ kann nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Situation geschlossen werden, selbst wenn gewisse Parallelen vorhanden wären. Das Friedensgericht Sensebezirk hielt
Kantonsgericht Schwyz 28 in seinem Entscheid vom 13. Mai 2013 davon abgesehen zwar fest, es erach- te es im Sinne des Kindeswohls nicht als angebracht, die Obhut über Q.________ an den Kindsvater zu übertragen. Gleichzeitig erklärte es aber auch, dies würde nicht heissen, dass dem Kindesvater „Erziehungsfähigkei- ten“ abgesprochen würden (KG-act. 9/2 E. 4, S. 5). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte und kann damit auf die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten verzichtet werden. Ausserdem mutmasst die Kindsmutter selber bloss gestützt auf die letzteren beiden von ihr eingereichten Videoaufzeichnungen (vgl. KG-act. 76/1), dass der Beklagte möglicherweise nicht adäquat mit der Tochter umgehe. Zudem handelt es sich bei diesen Aufzeichnungen lediglich um Momentaufnahmen und den – teilwei- se gestützt auf die Suggestivfragen der Klägerin 2 erfolgten – Aussagen der Klägerin 1 kann kein Beweiswert zuerkannt werden, weil nicht bekannt ist, wie es zu diesen Aufnahmen kam bzw. ob oder inwieweit die Kindsmutter die Klä- gerin 1 davor instruierte. Die Videoaufzeichnungen erwecken denn auch nicht den Eindruck, dass es ein Bedürfnis der Klägerin 1 gewesen wäre, sich zu äussern, sondern sie dies vielmehr auf Nachhaken ihrer Mutter hin tat. Im Üb- rigen belegen die Aufnahmen nicht, dass der Beklagte Druck auf die Klägerin 1 ausüben würde. Sie zeigen aber zumindest eine misstrauische Haltung der Klägerin 2 gegenüber dem Beklagten. cc) Der Beklagte hält der Klägerin 2 in seiner Gefährdungsmeldung vom
15. Februar 2023 vor, die Klägerin 1 für ihre eigenen Interessen zu instrumen- talisieren. Sie setze wiederholt ihre eigenen Interessen vor die des Kindes und sei sich nicht bewusst, was für einen massiven Schaden sie anrichte. Sie u nternehme Sämtliches, um den Kontakt zwischen ihm und der Klägerin 1 zu stören/unterbrechen und setze sie massiv unter Druck. Die Klägerin 2 rede sehr negativ von ihm gegenüber seiner Tochter und gebe ihr auch gut zu ver- stehen, wie sehr sie ihn hasse. Die Klägerin 1 suche mehr und mehr den Kontakt zu ihm, was von der Klägerin 2 anhaltend blockiert werde. Er sehe die Klägerin 2 aktuell nicht im Stande, die Klägerin 1 gerecht zu behandeln, was
Kantonsgericht Schwyz 29 eine grosse Gefahr für seine Tochter sei (KG-act. 66/2). Der Beklagte spricht damit insbesondere die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft eines Eltern- teils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbe- sondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu för- dern, an (BGer, Urteil 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2). Der Umstand, dass die Klägerin 2 bislang keine über die angeordnete Rege- lung hinausgehenden Kontakte zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten zuliess, lässt ihre Bindungstoleranz nicht verneinen. Auch dass die Klägerin 1 sich am 4. Februar 2023 sträubte, mit dem Beklagten in den Bus zu steigen, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Klägerin 2 die Tochter vorgängig verunsicherte oder manipulierte. Wie der Beistand O.________ in seinem Bericht vom 2. Juni 2022 festhielt, kann ein Klammern an einen Eltern- teil auch bedeuten, dass es nicht von ihm, mit dem es gerade eine schöne Zeit verbrachte, weg möchte (KG-act. 44, S. 1). Und falls der Klägerin 1 ein Weggehen von ihrer Hauptbezugsperson, als welche die Klägerin 2 anzuse- hen ist (vgl. auch KG-act. 12 N 41; KG-act. 17 N 47), schwerer fällt, erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Der grundsätzlich funktionierende Kontakt zwischen Vater und Tochter lassen keine die Erziehungsfähigkeit einschrän- kenden Instrumentalisierungen durch die Klägerin 2 vermuten. Ebenso wenig sind die vom Beklagten in seiner E-Mail vom 5. Februar 2023 an die Klägerin 2 erwähnten angeblichen Aussagen der Klägerin 1, dass er laut der Klägerin 2 böse sei etc. (vgl. KG-act. 65/4), nicht geeignet, die Bindungstoleranz ernst- haft in Frage zu stellen, weil sich nicht abschliessend sagen lässt, wie es zu den besagten Aussagen der Klägerin 1 kam. Entsprechendes hat auch für die bereits erwähnten Videoaufzeichnungen zu gelten, in denen die Klägerin 1 Antworten hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten ihr gegenüber oder ihren Wünschen geben soll (vgl. KG-act. 76/1). Immerhin kann festgestellt werden, dass die Kindsmutter den Beklagten gescheiterte Besuchstage nachholen liess. Insgesamt sind damit auch seitens der Klägerin 2 keine relevanten Ein-
Kantonsgericht Schwyz 30 schränkungen der Erziehungsfähigkeit auszumachen. Ebenso wenig liegt in- soweit eine Gefährdung des Kindeswohls vor.
d) Laut der Vorderrichterin spricht die Distanz zwischen den Wohnungen nicht gegen eine alternierende Obhut (angef. Urteil E. 3.3, S. 14), was unbe- anstandet blieb. Aus den Akten ergibt sich nun aber nicht, dass der Beklagte bei seiner aktuellen Arbeitgeberin ebenfalls, wie bei der R.________ AG (Vi-act. D33.2; vgl. auch D37 N 54), über ein Auto verfügen würde oder er sich privat ein solches zugelegt hätte oder zuzulegen beabsichtigt. Vielmehr fährt er seinen Angaben nach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach S.________ (vgl. KG-act. 12 N 76). Ebenso holt er die Klägerin 1 für die Be- suche bei ihm offenbar mit dem Bus ab (vgl. KG-act. 65 N 14; KG-act. 65/3). Ist davon auszugehen, dass der Beklagte über kein Auto verfügt und die Klä- gerin 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln den Kindergarten besuchen soll, spräche die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern gerade nicht für die alternierende Obhut. Denn vom Wohnort des Beklagten an der F.________strasse zz in T.________ ist der Kindergarten U.________ an der G.________strasse yy in V.________ (vgl. KG-act. 63/3) bestenfalls in rund 45 Minuten zu erreichen (vgl. www.sbb.ch [hierzu BGE 149 I 91 E. 3.4]). Dies würde für ein Kind im Alter der Klägerin 1 gerade in Anbetracht dessen, dass sie mit dem Kindergarteneintritt viele Eindrücke und anderweitige Herausfor- derungen zu bewältigen hat und haben wird, zu zusätzlicher Ermüdung und unnötiger Unruhe führen, gerade wenn die Strecke zweimal am Tag zurückge- legt werden müsste (Büchler/Clausen, in: FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 9h; BGer, Urteil 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3). Letztlich bedarf es aber betreffend diese Prämisse aufgrund der nach- folgenden Erwägungen zur Frage der Anordnung der alternierenden Obhut keiner weiteren Abklärungen.
e) aa) Ein weiteres Kriterium bildet die Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich
Kantonsgericht Schwyz 31 erfolgen. Einer alternierenden Obhut steht auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Den Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene ist beispielsweise mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung zu tragen. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Die obhutsberechtigte Person kann folglich nicht mehr durch unkooperatives Verhalten die alternierende Obhut einseitig verhindern. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kin- derbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer, Ur- teil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Aus dem alleinigen Um- stand, dass sich die Klägerin 2 einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann mithin nicht telquel auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, steht einer alternieren- den Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch in anderen Kinderbelangen in gravierender Weise entzweit sind und nicht miteinander kooperieren können, sodass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden. Ob eine solche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist, lässt sich nur anhand einer Prognose be- urteilen, welche die konkreten Umstände berücksichtigt (BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5 und 4.6). bb) Im Rahmen der mit Bezug auf die elterliche Sorge erfolgten Prüfung der Erziehungsfähigkeit hielt die Vorderrichterin fest, den Eltern könne eine grundsätzliche Kommunikationsfähigkeit nicht abgesprochen werden, auch
Kantonsgericht Schwyz 32 wenn sie dafür bisweilen die Unterstützung neutraler Drittpersonen benötigen würden. Die Kommunikation via E-Mail oder SMS/Whats App scheine in den Grundzügen zu funktionieren. Auch hätten aktuelle Gegebenheiten bestätigt, dass zwischen den Eltern eine zumindest minimale Kooperationsbereitschaft bestehe. Sie hätten es auch geschafft, einen Termin beim Kinderarzt gemein- sam wahrzunehmen und eine Einigung bezüglich der Meningokokken-Impfung zu finden. Weiter hielt die Vorderrichterin fest, dass der Beistand M.________ gemäss dessen telefonischer Auskunft mehrfach Kontakt mit beiden Eltern gehabt habe und die Zusammenarbeit offenbar bis anhin gut funktioniere, worauf auch der Beklagte hinweist (vgl. angef. Urteil E. 2.3, S. 12; KG-act. 1 N 12). Unter dem Titel der Obhut weist die Vorderrichterin wie erwähnt auf regelmässig konfliktreiche Besuchsrechtsübergaben in der Vergangenheit und im Speziellen auf den erforderlichen Beizug der Polizei anlässlich der Überg- abe im September 2020 sowie darauf hin, dass bei einer alternierenden Obhut noch mehr Übergaben stattfänden und die Kommunikation und Kooperation der Eltern auch über eine Vielzahl von Alltäglichem funktionieren müsste (angef. Urteil E. 3.3, S. 14). cc) Die klägerische Seite erwähnte in ihrer Berufungsantwort verbale Attacken des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 im Beisein der Klägerin 1 und weitere konfliktgeladene Übergaben nebst derjenigen im September
2020. Sie führte dies indes nicht näher aus (vgl. KG-act. 9 N 36). Auch gemäss den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 2. November 2021 sind die Übergaben nach wie vor schwierig und regelmässig konfliktbeladen, so z.B. jene am 29. August 2021 und 4. September 2021 (KG-act. 17 N 17 f. und 21). Hierzu reichte sie eine entsprechende E-Mail vom 10. September 2021 an den Beistand zu den Akten (KG-act. 17/2). Wie der klägerische Rechtsvertreter aber selber Mitte Mai 2022 und die Klägerin 2 in ihrer E-Mail vom
5. Februar 2023 an den Beistand festhielten, scheinen die Besuchsrechtsü- bergaben grundsätzlich (einigermassen) zu funktionieren bzw. geordnet abzu- laufen (vgl. KG-act. 39 N 12 und 20; KG-act. 65/3). In seinem Bericht vom
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2. Februar 2023 erachtet der Beistand eine Unterstützung der Eltern bei den Besuchsübergaben als nicht (mehr) erforderlich. Die Übergaben würden klap- pen und seien seit eineinhalb Jahren kein Thema mehr, das bearbeitet wer- den müsste. Er spricht sich ebenso für die Aufhebung des Auftrags betreffend die Organisation von begleiteten Besuchsübergaben und die Sicherstellung deren Finanzierung aus (KG-act. 66/1). Zwei Tage später, am
4. Februar 2023, konnte der Besuchstag jedoch nicht durchgeführt werden (KG-act. 65 N 9; KG-act. 65/3 und 65/4). Die Klägerin 2 drückte diesbezüglich gegenüber dem Beistand ihr Bedauern aus, dass der Beklagte sich nicht dar- um bemüht habe, die Klägerin 1 zum Mitgehen zu motivieren, als sie nicht zu ihm in den Bus habe einsteigen wollen, und einfach wütend ohne sie abgefah- ren sei (KG-act. 65/3). Dies wiederum veranlasste den Beklagten, die Klägerin 2 für die ablehnende Haltung seiner Tochter verantwortlich zu machen und ihr vorzuwerfen, diese zu manipulieren und für ihre Zwecke zu missbrauchen, welche Vorwürfe die Klägerin 2 von sich wies (vgl. KG-act. 65/4 und 65/5). Weil die Besuchsübergaben ansonsten funktionierten, ob nun mit vorgängig benötigten Überredungskünsten der Eltern, namentlich der Kindsmutter, oder nicht (vgl. KG-act. 1 N 35; KG-act. 17 N 17 und 45), kann der Grund der ver- weigernden Haltung der Klägerin 1 am 4. Februar 2023 nicht in einer Instru- mentalisierung durch die Klägerin 2 erblickt werden. Letztere bot dem Beklag- ten denn auch erneut Hand für einen Nachholtermin (vgl. KG-act. 65/5-65/7; KG-act. 65 N 11 und 13). Dass sie dem Beklagten kein Besuchsrecht über ein ganzes Wochenende gewährte (vgl. hierzu KG-act. 65/8 und 65/9), kann ihr davon abgesehen nicht vorgehalten werden, zumal die Vorderrichterin Ent- sprechendes erst per August 2023 vorsah und sich schwer sagen lässt, ob der Wunsch nach Übernachtungen beim Beklagten tatsächlich in erster Linie von der Klägerin 1 ausgeht. Die zugunsten des Beklagten ausgefallenen Bestäti- gungen der Lebenspartnerin vom 4. August 2021 (KG-act. 12/2) wie auch sei- ner Exfrau vom 13. Oktober 2022 (KG-act. 12/3) können hierbei nur als be- strittene Parteibehauptungen angesehen werden. Wie bereits erwähnt, ver-
Kantonsgericht Schwyz 34 mögen die Videoaufzeichnungen der Klägerin 1 demgegenüber ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beklagte Druck auf sie ausüben würde. dd) Gemäss den vom Beklagten mit Berufung eingereichten Nachrichten konnten die Parteien im Zeitraum vom Juli 2020 bis April 2021 über Krankhei- ten, den Gesundheitszustand sowie die Besuchstage der Klägerin 1 sachlich miteinander kommunizieren (vgl. KG-act. 1/4-1/13). In seiner Eingabe vom
3. Februar 2023 hielt der Beklagte fest, der Austausch zwischen den Eltern funktioniere gut (KG-act. 63, S. 1, mit Hinweis auf das gemeinsame Gespräch im Hort vom 21. Dezember 2022, die Einigung über den Kindergarteneintritt, den gemeinsamen Arztbesuch vom 26. Januar 2023 und die gemeinsame Teilnahme an der Informationsveranstaltung vom 1. Februar 2023). Die Kindsmutter hält dem Beklagten indes einen Gesinnungswandel gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens aus prozesstaktischen Gründen vor. Sie will sich ausserdem aufgrund seiner Anfragen bezüglich des Wohlergehens der Klägerin 1 (vgl. KG-act. 9/18) sowie dem am 10. Dezember 2020 eingeleiteten Massnahmeverfahren betreffend die Festlegung eines Feiertags- und Ferien- besuchsrechts (ZES 2020 650) unter Druck gesetzt gefühlt haben (KG-act. 9 N 38 und 40). Die Kindsmutter bestreitet einen gut funktionierenden Austausch (KG-act. 65 N 4). Gerade die Anmeldung für den Kindergartenein- tritt, in welchem Zusammenhang der Beklagte der Klägerin 2 einen Alleingang vorhält (vgl. KG-act. 49, S. 2; KG-act. 50 N 7; KG-act. 65 N 1 ff.), gestaltete sich offensichtlich schwierig. Auf der einen Seite ist zutreffend, dass die Klägerin 2 sich gegenüber den Behörden, für sich, für einen Kindergartenein- tritt per Schuljahr 2023/24 aussprach, ohne sich vorgängig mit dem Beklagten darüber auszutauschen. Auf der anderen Seite aber stellte sie ihm mit E-Mail vom 13. März 2022 das Anmeldeformular zu unter entsprechender Mitteilung (KG-act. 39/2; KG-act. 49/1, S. 6 f.). Der Beklagte erklärte sich denn auch gleichentags damit einverstanden (KG-act. 39/2), ersuchte sie aber einen Tag später um einen Austausch in dieser Frage (KG-act. 49/1, S. 5). Noch bevor sich die Klägerin 2 hierzu äusserte, wandte der Beklagte sich an den Beistand
Kantonsgericht Schwyz 35 O.________, der wiederum auf die Eltern zukam (vgl. KG-act. 39/3). Die am
16. März 2022 erfolgte Erklärung der Klägerin 2 war dem Beklagten zu ober- flächlich (KG-act. 39/4, S. 1; KG-act. 49/1, S. 4 f.). Mit E-Mail vom
18. März 2022 schilderte die Klägerin 2 erneut ihre Beweggründe unter dem Hinweis, dass der Beklagte die Einschätzung vom Hort (KG-act. 39/5; KG-act. 49/1, S. 1 f.) ebenfalls erhalten habe (KG-act. 39/4, S. 2). Dass die Klägerin 2 den Beklagten betreffend Kindergarteneintritt übergangen hätte, ergibt sich aus den Akten somit nicht. Am 13. Dezember 2022 sandte die Klägerin 2 dem Beklagten dann das Anmeldeformular für das Schuljahr 2023/24 und den Informationsabend zu und teilte ihm mit, dass sie die Kläge- rin 1 gerne anmelden würde und hoffe, dass er der gleichen Ansicht sei. Auf Anstoss des Beklagten konnten sie sich auf ein Gespräch mit dem Hort eini- gen (KG-act. 65/1), nachdem der Beklagte die Antwort der Klägerin 2 wieder- um nicht abwartete, sondern sich bereits am 14. Dezember an den Hort wand- te (vgl. KG-act. 65/1, S. 2). Laut der Klägerin 2 entspricht das vom Beklagten über das später stattgefundene Gespräch eingereichte Protokoll nicht dem, welches den Parteien am Tag des Gesprächs mit dem Hort mitgegeben wor- den sei. Der Beklagte versuche, den Hort wie auch den Kinderarzt für seine Zwecke zu instrumentalisieren (vgl. KG-act. 65 N 1 ff.). Ein Vergleich der ein- gereichten Gesprächsprotokolle zeigt auf, dass die vom Beklagten verlangten Ergänzungen nur seine Beobachtungen zur Klägerin 1 betreffen, obschon in erster Linie Sinn der Zusammenkunft war, dass der Hort den Eltern seine Ein- schätzung über die Tochter hinsichtlich des Kindergarteneintritts mitteilte (vgl. KG-act. 63/1; KG-act. 65/2). Augenfällig ist auch, dass er sich ein Jahr zuvor noch für den Kindergarteneintritt der Klägerin 1 aussprach. Letztlich stimmte er dem Kindergarteneintritt zwar zu, der Weg dorthin gestaltete sich aber nicht reibungslos. ee) Im Weiteren kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er seine Zustimmung für Auslandreisen der Klägerin 1 auf Destinationen be- schränkte, die damals nicht auf der BAG-Risikoliste aufgeführt waren oder als
Kantonsgericht Schwyz 36 Reiseziel abgeraten wurde (vgl. KG-act. 9/17; KG-act. 12/8). Die Klägerin 2 selbst will denn auch von ihrem Plan von einer Reise nach Serbien im 2020 abgesehen haben, als das Land auf die Risikoliste gesetzt wurde (KG-act. 17 N 34). Laut den klägerischen Vorbringen war der 60. Geburtstag der Grossmutter mütterlicherseits, gegen welche sich der Beklagte stellte und in welchem Zusammenhang die Klägerinnen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellten (vgl. Vi-act. A/IV = KG-act. 17/4; siehe auch Vi-act. E/25), aber nicht im Sommer 2020, sondern im Sommer 2019 und da- mit noch vor der Corona-Pandemie, was sich dem Mailverkehr zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten entnehmen lässt (KG-act. 17 N 33; KG-act. 17/4, Beilage 1). Bezüglich der Ferien der Klägerinnen im Sommer 2021 in Serbien liess der Beklagte sodann das (ausgefüllte) Formular „Einver- ständniserklärung für ein nur mit einem Elternteil reisendes Kind“ nicht gelten, sondern sandte ihr die Reisevollmacht des TCS zu und stellte seine Unter- zeichnung des ausgefüllten Formulars im Falle der Bereitschaft der Klägerin 2, sich an der BAG-Risikoliste zu orientieren, in Aussicht. Hierauf informierte die Klägerin 2 den Beklagten über das Ferienziel und Letzterer sandte ihr das teilweise ausgefüllte TCS-Formular mit der Bitte um Ergänzung der ihm unbe- kannten Daten zu. Die Klägerin 2 erwiderte, dass ihm sämtliche Angaben be- kannt gewesen seien und sie die Flugnummer noch nicht angeben könne, weil sie den Flug erst buche, wenn die Einwilligung vorliege. Mit Zustellung der unterzeichneten Vollmacht bat der Beklagte die Klägerin 2 um Bekanntgabe der genauen Adresse des Zielorts, der Flugnummer des Hin- und Rückflugs sowie eventuell des Autokennzeichens, welcher Aufforderung die Klägerin 2 nachkam (KG-act. 12/10-12/12; KG-act. 17/5-17/10). Hinsichtlich der im Sommer 2022 geplanten Ferien beharrte der Beklagte betreffend Einver- ständniserklärung für ein mit nur einem Elternteil reisendes Kind nach ent- sprechender Anfrage der Klägerin 2 vom 30. Mai 2022 erneut auf der Anwen- dung des TCS-Formulars und die vorgängige Bekanntgabe der Flugnummer, die der Klägerin 2 mangels erfolgter Buchung noch nicht bekannt war. Nach- dem die Klägerin 2 den Flug dieses Mal zwecks Bekanntgabe der Flugnum-
Kantonsgericht Schwyz 37 mer hatte buchen müssen, verlangte er von ihr zudem die Nennung einer ge- nauen Adresse am Aufenthaltsort und eine Notfallkontaktperson, obwohl das Formular entsprechendes gar nicht vorsah und er „nur“ auf das komplette Ausfüllen des Formulars beharrt hatte. Die Klägerin 2 kam dieser Aufforde- rung nach. Im gleichen Zug erkundigte sich der Beklagte nach der Möglichkeit, der Klägerin 1 an ihrem Geburtstag im Hort persönlich gratulieren zu können. Hierauf bot die Klägerin 2 ihm an, er könne dies um 18:00 Uhr bei ihnen zu Hause tun, sie werde kurz mit der Klägerin 1 runterkommen, welche Rück- meldung den Beklagten dazu brachte, seine Unterschrift für den Sommerur- laub zu verweigern. Die Klägerin 2 gestattete dem Beklagten in der Folge am Nachmittag des .________ einen Besuch im Hort, die Klägerin 1 war dann aber gemäss den Vorbringen des Beklagten vom 16.-20. Juli 2022 krankge- schrieben. Davon abgesehen, dass der Beklagte der Klägerin 2 eine fehlende Rücksprache mit ihm vorwarf, obwohl er sich anfänglich nicht dagegenstellte, dass die Reise nach Serbien auch ein Besuchswochenende von ihm betraf, machte er sein Einverständnis für die Ferien weiter vom Zusenden einer Kopie des Tickets als PDF-Datei abhängig. Ausserdem ersuchte er die Klägerin 2 um Bestätigung des Horts, dass er seine Tochter dort nach Voranmeldung jederzeit besuchen könne. Letzteres erhob er ebenfalls zur Bedingung für sei- ne Unterschrift, nachdem die Klägerin 2 ihm die PDF-Datei zugesandt hatte. Nach nochmaligem Nachhaken erhielt die Klägerin 2 das unterzeichnete For- mular schliesslich am 16. Juli 2022 per Mail und am 19. Juli 2022 per Post zugestellt (vgl. KG-act. 49/2; KG-act. 54/1-54/19; KG-act. 56, S. 4; KG-act. 56/2 und 56/3). Dass der Beklagte lediglich auf seinem Informations- anspruch beharrte, trifft nach dem Gesagten entgegen dessen Vorbringen (vgl. KG-act. 56 Ziff. 1.3., S. 3) somit nicht zu. Seine Behauptung, die Klägerin 2 habe in der Folge zur Vergeltung die Besuchstermine am 4. und 18. Juli 2020 (und 26. September 2020) platzen lassen, bestreitet diese (vgl. KG-act. 12 N 31; KG-act. 17 N 35). Im Lichte dieser Feststellungen kann von einer Kooperation unter den Eltern jedenfalls nicht ernsthaft die Rede sein.
Kantonsgericht Schwyz 38 ff) Die Kindsmutter verlangt insoweit eine Beschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge, als die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären sei, Ferien mit der Klägerin 1 in Europa (inkl. Serbien) ohne die jeweilige Zustimmung des Beklagten zu verbringen (KG-act. 54, S. 2). Der Beklagte fordert demgegenü- ber eine Erweiterung der Beistandschaft, weil die Klägerin 2 Gespräche beim Beistand verweigere und die Klägerin 1 durch das anhaltende negative und feindliche Verhalten ihm gegenüber inzwischen in einen massiven Loyalitäts- konflikt geraten sei. Unter anderem beanstandet er auch, dass die Klägerin 2 ihn bei wichtigen Entscheidungen, wie bei der Frage des Kindergarteneintritts, ausschliesse (KG-act. 33/1). In seiner Eingabe vom 29. August 2022 lässt der Beklagte durch seinen Rechtsvertreter an seinem Antrag um Erweiterung der Beistandschaft explizit festhalten. Er nimmt dabei Bezug auf seinen geplanten Geburtstagsbesuch im Hort, der schlussendlich wegen Krankschreibung der Klägerin 1 nicht habe stattfinden können. Die Klägerin 2 setze offensichtlich alles daran, den Kontakt zwischen ihm und der Klägerin 1 so gering wir nur irgendwie möglich zu halten (KG-act. 56, S. 3 ff.). Auch diese Anträge der Kindseltern und die hierzu vorgetragenen Vorbringen lassen deutlich erken- nen, dass es mit der Kooperation unter ihnen nach wie vor nicht zum Besten steht und ihre Beziehung, soweit es die gemeinsame Tochter betrifft, von ei- nem Klima des Misstrauens, vor allem beim Beklagten, beherrscht wird, wie die im Februar 2023 vom Beklagten erhobene Gefährdungsmeldung (vgl. KG-act. 66/2; siehe auch KG-act. 65/10) geradezu beispielhaft wieder- spiegelt. gg) Laut dem Bericht des Beistands O.________ vom 2. Juni 2022 gibt es in Bezug auf die Kommunikation ebenfalls viele Stolpersteine. Die laufenden Gerichtsprozesse würden seiner Ansicht nach eine entspannte und alleine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Kommunikation verhindern. Seiner Ein- schätzung nach sei sich die Klägerin 2 nicht ganz bewusst, was „geteiltes Sorgerecht“ beinhalte (KG-act. 44, S. 3 f.). In seinem Bericht vom 2. Februar 2023 hielt er sodann fest, dass die Besuchsübergaben klappen würden und
Kantonsgericht Schwyz 39 keine begleiteten Besuchsübergaben organisiert werden müssten. Hauptkon- flikte innerhalb der letzten anderthalb Jahre habe es seinen Angaben nach nebst dem Bereich der gemeinsamen Sorge auch im gemeinsamen Elternsein gegeben. Es habe sich gezeigt, dass die Mutter gerne alleine Entscheidungen treffe und den Vater im Nachhinein informiere (KG-act. 66/1). Soweit der Beistand hiermit die Frage des Kindergarteneintritts der Klägerin 1 per Schuljahr 2022/23 anspricht, kann ihm nach dem oben Gesagten nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine Alltagsfrage handelt, ist auch gestützt auf die Ausführungen des Beistands davon auszugehen, dass ein Elternkonflikt nach wie vor vorhanden ist (vgl. KG-act. 66/1). hh) Kommt schliesslich hinzu, dass bei der alternierenden Obhut der Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit besondere Beachtung zu schenken ist, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwi- schen den Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9a). Die Vorderrichterin ging richti- gerweise von einem Kindergarteneintritt der Klägerin 1 im August 2023 aus (vgl. angef. Urteil E. 4.5, S. 19; KG-act. 63, S. 1; KG-act. 63/1-4). Dies bringt eine Steigerung des Organisationsaufwands mit sich, weil unter anderem Ab- sprachen hinsichtlich des Stundenplans, für den Kindergarten erforderlicher Utensilien und allfälligen Ausflügen (inkl. Ausrüstung) etc. erforderlich werden. Ausserdem ist zwischen den Eltern eine stärkere Zusammenarbeit hinsichtlich sozialer Belange der Klägerin 1 wie auch ein Austausch bezüglich ihrem Wohlbefinden etc. angezeigt, weil beide Elternteile direkt involviert sind und die Klägerin 1 direkt im Kindergartenalltag erleben (Integration, Freund- schaften, positive und negative Erfahrungen etc.). Gerade die Umstände rund um die Anmeldung der Klägerin 1 für den Kindergarten zeigen für das Gericht eindrücklich auf, dass die Eltern bereits die Entwicklung ihrer Tochter und da- mit verbunden den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts abweichend einstufen,
Kantonsgericht Schwyz 40 weshalb erst recht hinsichtlich der sich stellenden Alltagsfragen insbesondere die Kooperationsfähigkeit des Beklagten nicht als ausreichend angesehen werden kann. Der Beklagte selber beruft sich hinsichtlich der Klägerin 2 mit Bezug auf gemeinsam zu treffende Entscheidungen auf deren fehlende Kooperationsbereitschaft (KG-act. 49 Ziff. 2, S. 2). So strengten die Parteien denn auch mehrere Massnahmeverfahren (betreffend Ob- hut/Besuchsrecht/Besuchsrechtsbeistandschaft [ZES 2019 521], Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht [ZES 2019 678 und ZES 2020 650], Auslandferi- en/Unterhalt [ZES 2020 96] sowie Sistierung des Besuchs- rechts/Besuchsrechtsbeistandschaft [ZES 2020 506]) an. Es ist nicht zu er- warten, dass die Kindseltern sich längerfristig bereits betreffend Alltagsfragen ausreichend auszutauschen und zu kooperieren vermögen. Die insbesondere seitens des Beklagten gemachten Vorwürfe gegenüber der Klägerin 2 und sein Misstrauen ihr gegenüber ist mit einer erfolgreichen alternierenden Obhut nicht zu vereinbaren (vgl. auch KG BL, Entscheid 810 18 219 vom 19. Dezember 2018 E. 7.2).
f) Bei der Prüfung der Möglichkeit der alternierenden Obhut ist wie er- wähnt auch die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGer, Urteil 5A_367/2020 vom 10. Oktober 2020 E. 3.4.3; BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Die alternierende Obhut setzt damit zwar nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. Die gelebte klassische Rollenteilung während des Zusammenlebens spricht aber grundsätzlich eher gegen eine alternierende Obhut (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Das Kriterium der Stabilität bildet gerade bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; BGE 142 III 612 E. 4.3). Vorliegend trennten sich die Eltern am 11. September 2018, als die am ________ geborene Klägerin 1 noch nicht einmal zwei
Kantonsgericht Schwyz 41 Monate alt war, weshalb sich insofern noch kein Betreuungsmodell manifes- tierte. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2019 trafen die Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht eine nicht präjudizierende Regelung, wonach der Beklagte im Beisein der Mutter der Klägerin 2, deren Schwestern oder ihrem Vater berechtigt war, die Klägerin 1 jede Woche am Samstag von 14:00 bis 16:00 Uhr mit sich zu Besuch zu nehmen (Vi-act. D3, S. 16 f.). Mit Erlass der Verfügung vom 8. November 2019 (ZES 2019 521) war er berechtigt, die Klägerin 1 während eines Monats jeden Samstag für drei Stunden, ab dem zweiten Monat jeden zweiten Samstag und am letzten Sonntag eines jeden Monats für jeweils fünf Stunden sowie ab August 2020 jeden zweiten Samstag für acht Stunden und am letzten Sonntag eines jeden Monats für fünf Stunden mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Gemäss angefochtenem Urteil vom 23. März 2021 kann der Beklagte die Klägerin 1 bis Juli 2023 an jedem Samstag der ungeraden Kalenderwochen und am letzten Sonntag eines jeden Monats sowie an gewissen Feiertagen von 8:30 Uhr bis 18:00 und ab August 2023 jedes zweite Wochenende sowie an gewissen Feiertagen von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und während drei Wochen Ferien im Jahr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Aktuell wird die Klägerin 1 aber an jedem zweiten Samstag für acht Stunden und jeden letzten Sonntag im Monat von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr vom Beklagten betreut (vgl. KG-act. 71, S. 5). Übernachtungen beim Beklagten fanden bisher (unbestrittenermassen) nicht statt, was sich gemäss dem im angefochtenen Entscheid gewährten Be- suchsrecht ab August 2023 ändern soll. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter nach wie vor im Aufbau befin- det. Die Umstände, dass es ab August 2023 zu ausgedehnteren Besuchen, d.h. mit Übernachtungen und drei Wochen Ferien pro Jahr kommen soll, ver- mögen an den bisher gelebten Verhältnissen noch nichts zu ändern. Das Kriterium der Stabilität spricht vorliegend nicht für die Anordnung einer alter- nierenden Obhut, auch wenn die Klägerin 1 zwischenzeitlich fünf Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr, sondern bereits im Vorschulalter ist.
Kantonsgericht Schwyz 42
g) Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). In Anbetracht dessen sprechen die Hortbesuche der Klägerin 1 nicht gegen die alleinige Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2.
h) Nach dem Gesagten lässt sich Folgendes festhalten: Die Klägerin 2 sowie der Beklagte sind grundsätzlich als erziehungsfähig zu erachten. Das Verhältnis der Klägerin 1 scheint zu beiden Elternteilen gut zu sein, wenn auch der bisherige Kontakt zum Beklagten eingeschränkt war und die Klägerin 2 ihre Hauptbezugsperson ist. Die geographischen Gegebenheiten sprechen demgegenüber nach Ansicht des Gerichts gegen eine alternierende Obhut, soweit die Zurücklegung der Strecke zwischen T.________ und V.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Gegen die Anordnung der alter- nierenden Obhut sprechen aber insbesondere das Kriterium der Stabilität und der vorhandene Elternkonflikt sowie das gegenseitige Misstrauen. Auch in Zukunft ist bis auf Weiteres nicht von einer wesentlichen Beruhigung des be- reits bald fünf Jahre andauernden Elternkonflikts auszugehen. Mit zunehmen- dem Alter dürfte die Klägerin 1 die Spannungen zwischen den Eltern vermehrt wahrnehmen und sich ein allfälliger Loyalitätskonflikt verstärken. Damit fällt die Anordnung der alternierenden Obhut unter Berücksichtigung einer ange- messenen Übergangsfrist (vgl. KG-act. 1 N 40 und 61) für das Gericht ausser Betracht. Auch wenn der Gesetzgeber mit Art. 298 Abs. 2ter ZGB der alternie- renden Obhut den Vorzug gibt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6), ist der Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut im Lichte des Gesag- ten abzuweisen. Es bleibt damit bei der alleinigen Obhut der Klägerin 2 gemäss angefochtenem Urteil (Dispositivziffer 2).
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3. a) Mit der Anordnung bzw. Bestätigung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beklagten mit Berufungsantrag Ziffer 2.1.1 beantragten Betreuungsregelung. Ebenfalls ist keine Übergangsphase (vgl. Berufungsantrag Ziffer 2.2) anzuordnen, nach- dem auch die Kindsmutter eine Abstufung von einer Übernachtung auf zwei Übernachtungen trotz des Umstandes, dass der August 2023 immer näher rückte, nicht beantragte. Obschon die Beziehung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten noch im Aufbau ist, sollte ihr heutiges Verhältnis ein direktes Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen zulassen. Ob der Beklag- te für den Fall der Bestätigung der alleinigen Obhut Einwände gegen die vor- derrichterliche Feiertags- und Ferienbesuchsregelung erhebt (vgl. Berufungs- antrag Ziffer 2.1.2), lässt sich seinen Anträgen und Vorbringen nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls vermag der Beklagte nicht zu begründen, weshalb ihm (abwechselnd) auch an Heiligabend (24.12.) und/oder am Weihnachtstag (25.12.) respektive an Silvester (31.12.) oder Neujahr (01.01.) ein Besuchs- recht zustehen soll (vgl. KG-act. 1 N 57). Zu begrüssen ist, dass die Klägerin 1 die Weihnachtstage sowohl im Umfeld der Mutter als auch demjenigen des Vaters verbringen kann, was mit der vorderrichterlichen Regelung erfüllt wird, indem die Klägerin 1 ihn am zweiten Doppelfeiertag besuchen kann. Zudem darf der Beklagte sie gemäss der vorderrichterlichen Regelung am 2. Januar sowie Oster- und Pfingstmontag (bis Juli 2023) bzw. alternierend über die Oster- und Pfingsttage (ab August 2023) zu sich nehmen. Die Bedeutung von Silvester und Neujahr dürfte mit Blick auf das derzeitige Alter der Klägerin 1 nicht so hoch wie diejenige der Weihnachts- und Ostertage sein. Jedenfalls macht der Beklagte nichts Gegenteiliges geltend. Entsprechendes gilt für Fronleichnam und Auffahrt, zu welchen verlängerten Wochenenden er sich nicht näher äussert. Es ist deshalb nicht angezeigt, in das Ermessen der Vor- derrichterin einzugreifen. Ebenso wenig drängt sich zwingend eine Regelung im Sinne des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1.3 (KG-act. 1, S. 3) auf, nachdem die gerichtliche Besuchsregelung regelmässig als Regelung für den Konfliktfall gilt und die Eltern ohnehin einvernehmlich eine andere bzw. extensivere
Kantonsgericht Schwyz 44 Regelung leben können. Dabei haben sie zu berücksichtigen, dass das Be- suchsrecht auch ein Recht des Kindes ist und seine Meinung, Wünsche und Bedürfnisse miteinzubeziehen sind (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 26). Die Vorderrichterin ermahnte die Eltern zu recht, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, im Zusammenhang mit der gesamten Besuchs- rechtsregelung Toleranz, Grosszügigkeit und Augenmass walten zu lassen (angef. Urteil E. 4.6, S. 19).
b) Die Klägerinnen stellen mit Eingabe vom 17. April 2023 den Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 des angefochtenen Urteils und Ersetzung durch folgende Fassung (KG-act. 76 N 21): Ab 1.1.2024: Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte zusätzlich berechtigt, die Klägerin 1 während drei Wochen Ferien pro Jahr, wovon maximal zwei Wochen am Stück, mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Es sei unbestritten, dass die Klägerin 1 bislang noch nicht mehrere Tage beim Beklagten verbracht und bei ihm noch kein einziges Mal übernachtet habe. Entsprechend liege es nicht im Kindeswohl, wenn ein Ferienbezug möglich sei, obschon sie zuvor noch nicht während einer gewissen Zeit an den Wochenenden beim Beklagten verbracht habe (KG-act. 76 N 21). Der Beklag- te äusserte sich in seiner Eingabe vom 3. Mai 2023 nicht hierzu, hielt aber an seinen Anträgen vollumfänglich fest (KG-act. 78, S. 1). Gemäss angefochte- nem Urteil hat dies drei Monate im Voraus zu erfolgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das Ferienrecht zum ersten Mal nicht gleichzeitig mit der Durchführung der ersten Wochenendbesuche vollzogen wird. Dem oben erwähnten Antrag betreffend Beginn des Ferienrechts ist mithin nicht zu entsprechen.
4. Umstritten ist weiter die angeordnete Beistandschaft und deren Kompe- tenzen.
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a) aa) Mit Verfügung vom 16. November 2020 ordnete die Einzelrichterin im Verfahren ZES 2020 506 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistand- schaft für die Klägerin 1 an und beauftragte die KESB Ausserschwyz, eine Beistandsperson für sie zu ernennen und diese mit folgenden Aufträgen zu betrauen:
- Organisation von begleiteten Besuchsübergaben betreffend C.________:
- Sicherstellung der Finanzierung der Besuchsübergaben;
- Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen betreffend Be- suchsübergaben. bb) Mit angefochtenem Urteil erkannte die Vorderrichterin mit Dispositiv- ziffer 4 auf Weiterführung der angeordneten Beistandschaft und beauftragte die KESB Ausserschwyz, die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
a. Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen der Besuchs- rechtsausübung;
b. Sicherstellung und Überwachung der Besuchsrechtsausübung;
c. Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten betr. das Besuchs- recht;
d. nötigenfalls Festlegung der Modalitäten der Besuche unter Einbe- zug der Beteiligten (Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten etc.);
e. nötigenfalls Organisation einer begleiteten Besuchsrechtsübergabe (bei Bedarf unter Beizug von externen Fachpersonen wie sozial- pädagogische Familienbegleitung o.ä.);
f. Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Massnahmen. Die Vorderrichterin verweist auf die Erwägungen in der Verfügung vom
16. November 2020. Um erneute Eskalationen bei der Besuchsrechtsüberg- abe zu vermeiden, erscheine es nach wie vor erforderlich, eine neutrale Dritt- person, die den Eltern im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung mit Rat und Tat zur Seite stehe, zu installieren. Es sei aufgrund der seit der Geburt der Klägerin 1 bestehenden Schwierigkeiten zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten und den Vorfällen in der Vergangenheit nicht auszusch-
Kantonsgericht Schwyz 46 liessen, dass sich der Konflikt im Zusammenhang mit den Besuchsübergaben wieder aktualisieren könne (angef. Urteil E. 5.2).
b) aa) Der Beklagte verlangte mit Berufung die Aufhebung der Besuchs- rechtsbeistandschaft (KG-act. 1 Antrag Ziffer 4, S. 4). Der (ehemalige) Be- suchsrechtsbeistand M.________ habe aufgrund der sehr guten direkten Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin 2 im vergangenen halben Jahr keine Unterstützungs-, Vermittlungs- und Organisationsfunktion ausüben müssen. Die Beistandschaft sei daher aufzuheben (KG-act. 1 N 64; KG-act. 12 N 60). Demgegenüber stellte er in seiner E-Mail vom 28. März 2022 an die KESB Ausserschwyz den Antrag um Erweiterung der Beistand- schaft (vgl. KG-act. 33/1), an dem er mit Eingabe vom 29. August 2022 explizit festhielt (KG-act. 56 Antrag Ziffer 1, S. 5). bb) Die Klägerinnen erachten die Weiterführung der Beistandschaft als zwingend notwendig. Daraus, dass der erst vor kurzem eingesetzte Beistand noch nicht habe intervenieren müssen, könne nicht auf eine Beseitigung der Konflikte geschlossen werden. Die Übergaben würden nach wie vor nicht rei- bungslos verlaufen. Zudem sei insbesondere die Kommunikationsfähigkeit ungenügend (KG-act. 9 N 76; KG-act. 17 N 65). Hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Beistandschaft ersuchen die Klägerinnen um Abweisung der entsprechenden Anträge (vgl. KG-act. 39, S. 2 und N 19).
c) aa) Wie sich seiner Eingabe vom 11. November 2021 (vgl. KG-act. 19 N 11 ff.) entnehmen lässt, sah sich der Beklagte am 20. Sep- tember 2021 selber (erstmals) veranlasst, an den Beistand heranzutreten mit der Bitte um ein gemeinsames Gespräch zusammen mit der Klägerin 2, weil letztere angeblich seit seiner Berufung sämtliche Kommunikation mit ihm ver- weigere und ihm zu Unrecht Vorwürfe hinsichtlich seines Verhaltens bei den Besuchsrechtsübergaben sowie im Umgang mit der Klägerin 1 mache (KG- act. 19/2). Eine weitere E-Mail datiert vom 1. November 2021 (KG-act. 19/4).
Kantonsgericht Schwyz 47 Die Klägerin 2 wandte sich mit E-Mails vom 10. September 2021 und 24. De- zember 2021 an den Beistand (KG-act. 17/2 = KG-act. 50/1, S. 1; KG- act. 25/3 = KG-act. 50/4). Weitere E-Mails der Klägerin 2 an den Beistand handelten von der Organisation von begleiteten Besuchsübergaben (vgl. KG-act. 50/2-3). Mit E-Mail 28. März 2022 ersuchte der Beklagte die KESB Ausserschwyz zudem wie erwähnt um Erweiterung der Beistandschaft (KG-act. 33/1). Der Beistand sei damit zu beauftragen, der Klägerin 1 zu er- möglichen, bei ihm über Nacht bleiben zu können. Weiter soll der Beistand, insbesondere hinsichtlich der Kinderkrippe, dem Kindergarten, der Schule, dem Urlaub und allfälliger Operationen etc., Alleingänge der Klägerin 2 ver- hindern. Schliesslich habe er die Klägerin 2 unter Androhung von Sanktionen aufzufordern, ihr feindliches und aggressives Verhalten ihm gegenüber zum Wohle der Klägerin 1 einzustellen (KG-act. 33/1). Zudem reichte der Beklagte am 15. Februar 2023 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein mit der Begründung, die Klägerin 2 instrumentalisiere die Klägerin 1 (KG-act. 66/2). Die KESB leitete beide Eingaben dem Kantonsgericht zur Überprüfung der Zuständigkeit weiter (KG-act. 33 und 66). Wird beim Gericht auf Unterhalt ge- klagt, regelt das Gericht auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinder- belange (sog. Kompetenzattraktion; Art. 298b Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO), zu welchen die Obhut, die Betreuungsanteile oder der persönliche Verkehr sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB gehören (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 327 f.; Moret/Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a). bb) Die Aufträge um Organisation von begleiteten Besuchsrechtsübergaben und die Sicherstellung der Finanzierung der Besuchsübergaben sind nach Ansicht des Beistands O.________ aufzuheben. Er erachtet überdies auch eine Unterstützung der Eltern bei den Besuchsrechtsübergaben nicht mehr als erforderlich (KG-act. 66/1). Bereits die genannten Eingaben des Beklagten und der am 4. Februar 2023 unterbliebene Besuch der Klägerin 1 bei ihm so-
Kantonsgericht Schwyz 48 wie die als Reaktion hierauf erfolgte Gefährdungsmeldung lassen die ange- ordnete Besuchsrechtsbeistandschaft indes nach wie vor als erforderlich er- scheinen. Dabei ist ebenso nicht gänzlich ausgeschlossen, dass begleitete Besuchsübergaben inklusive deren Übergaben wieder Thema werden. Wie die Vorderrichterin festhielt, hat der Beistand auch die Aufgabe, zwischen den Eltern zu vermitteln (angef. Urteil E. 4.6, S. 19). Es geht dabei nicht um eine eigentliche Erweiterung des gerichtlichen Besuchsrechts (vgl. KG-act. 12 N 57). Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen. cc) Was die beantragte Erweiterung der Beistandschaft betrifft (vgl. KG-act. 33/1; siehe auch KG-act. 66/1), ist festzuhalten, dass die Beurtei- lung der Besuchs- oder Betreuungszeiten im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens durch das Gericht und nicht durch den Beistand erfolgt. Ein Auftrag an den Beistand, Übernachtungen der Klägerin 1 bei ihm zu ermöglichen, fällt damit ausser Betracht. Des Weiteren bleiben die angeblichen Alleingänge der Klägerin 2 sowohl seitens des Beistands als auch des Beklagten unsubstanzi- iert (betreffend Kindergarteneintritt siehe E. 2e/cc oben). Der Umfang der Be- suche bei der Kinderkrippe ist sodann nicht zu beanstanden, solange die Klä- gerin 2 die alleinige Obhut innehat. Bezüglich geplanter Urlaube, der Schu- le oder Operationen etc. sind schliesslich keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Klägerin 2 den Beklagten übergehen könnte. Ebenso wenig ist der Bei- stand damit zu beauftragen, das angeblich feindliche und aggressive Verhal- ten der Klägerin 2 dem Beklagten gegenüber einzustellen, weil Entsprechen- des unbelegt blieb und bei der Klägerin 2 auch nicht gleichzusetzen ist mit dem erwähnten gegenseitigen Misstrauen der Kindseltern. Ungeachtet dessen sind die Aussagen des Beklagten widersprüchlich, soweit er ihr Verhältnis als kooperativ bezeichnet. Ermahnungen oder Weisungen unter Strafandrohung würde das Gericht davon abgesehen direkt anordnen. Die Anordnung einer weitergehenden (Erziehungs-)Beistandschaft ist damit abzulehnen und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 49
5. Beide Parteien erheben Einwände gegen die vorderrichterliche Unter- haltsregelung.
a) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen. Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt diesfalls vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshal- tungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betref- fend Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Der geschul- dete Unterhaltsbeitrag ergibt sich sodann aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mit- teln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkur- renz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge:
Kantonsgericht Schwyz 50 Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Be- treuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschlies- send der Volljährigenunterhalt zu decken. Vorab ist dabei dem oder den Un- terhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln sind, jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die verschiedenen Unterhalts- kategorien in der genannten Reihenfolge zu decken. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es dar- um gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung auf- zunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessenweise auf die daran Berechtig- ten zu verteilen. Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (ebd. 7.2 und 7.3).
b) aa) Mit Eingabe vom 17. April 2023 machten die Klägerinnen mit Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung neu geltend, vorliegend könnten die Unterhaltsbeiträge nur betreffend die Zeit vom 1. September 2018 bis 29. Februar 2020 und ab Rechtskraft des Endentscheids bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung beurteilt werden, weil der Be- klagte mit Verfügung vom 11. August 2020 (ZES 2020 96) vorsorglich ver- pflichtet worden sei, der Klägerin 2 ab dem 1. März 2020 monatlich Fr. 1’157.00 zu bezahlen, welche Unterhaltsbeiträge definitiv seien (vgl. KG-act. 76 N 21 ff. inkl. Modifizierung der Rechtsbegehren). Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 78, S. 1).
Kantonsgericht Schwyz 51 bb) Laut Bundesgericht ist es unzulässig, bei feststehendem Kindesverhält- nis die im Laufe einer selbständigen Unterhaltsklage für die Dauer des Haupt- verfahrens vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Endentscheid rückwirkend abzuändern (BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 101/2012 Nr. 49 [kri- tisch Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 96 ff., welcher Argumentation sich Ludin in seiner Urteilsbespre- chung {siehe https://swissblawg.ch, 5A_712/2021: Verhältnis zwischen vor- sorglichem Massnahmen- und Endentscheid bei selbständiger Unterhaltskla- ge}, anschliesst]; BGer, Urteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.3). Die vorläufige Zahlung des Unterhalts kann bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Beginn oder im Verlaufe des Prozesses für die Zukunft und (längstens) für ein Jahr vor Gesuchs-/Klageanhebung verlangt werden (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 303 ZPO N 2; Spycher, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 303 ZPO N 20; Pfänder Baumann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 303 ZPO N 6; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 303 ZPO N 3; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familien- recht, Partnerschaftsgesetz, 3. A. 2016, Art. 280-284 aZGB/Art. 307 ZPO N 7; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 ZPO N 24). Die Klägerinnen stellten am 12. Februar 2020 ein Gesuch um Verpflichtung des Beklagten, für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache im Sinne von Art. 303 ZPO vorläufig angemessene Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 1’534.50 (davon Fr. 113.15 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt der Klägerin 1 zu zahlen (ZES 2020 96, Vi-act. A/I). Mit (rechtskräftiger) Verfü- gung vom 11. August 2020 verpflichtete die Einzelrichterin den Beklagten, der Klägerin 2 an den Unterhalt der Klägerin 1 ab 1. März 2020 monatlich im Voraus per 1. des Monats einen Beitrag von Fr. 1’157.00 (Barunterhalt) zu
Kantonsgericht Schwyz 52 bezahlen. Damit sprach die Einzelrichterin Unterhaltsbeiträge ab Gesuchstel- lung zu (vgl. dortige E. 3.7). Der Beklagte hatte in seiner dortigen Stellung- nahme die Ansicht vertreten, dass Unterhaltszahlungen im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs festgelegt würden, weshalb er frühestens ab 1. März 2020 zu Unter- haltszahlungen zu verpflichten sei (ZES 2020 96, act. A/II). Nachdem vorlie- gend nicht für die Dauer des gesamten Verfahrens, sondern erst ab Gesuch- stellung und auch nicht für die Zeit von September 2018 bis zur Klageanhe- bung im Februar 2019 Unterhaltsbeiträge gesprochen wurden, ist über diese Unterhaltsperiode von September 2018 bis und mit Februar 2020 und die Zeit ab Rechtskraft des Endentscheids des Kantonsgerichts zu befinden. Entspre- chend ist Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der ab März 2020 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Hauptentscheids gesproche- nen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’120.00 bzw. Fr. 1’333.00 bereits deshalb aufzuheben, weil es für diese Zeitspanne in Nachachtung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei dem im Rahmen des Massnahmeverfahrens ge- sprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’157.00 zu bleiben hat.
c) Die Vorderrichterin legte ihren Berechnungen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde (angef. Urteil E. 6.2 ff., S. 21 ff.): Einkommen Bedarf Beklagter: 09/2018 – 04/2021: Fr. 6’574.00 Fr. 4’703.00 Ab 05/2021: Fr. 6’574.00 Fr. 4’203.00 Klägerin 2: 09/2018 – 12/2018: Fr. 4’240.00 Fr. 3’003.00 01/2019 – 03/2019: Fr. 3’150.00 Fr. 3’055.00 04/2019 – 08/2019: Fr. 3’150.00 Fr. 2’465.00 09/2019 – 02/2020: Fr. 3’550.00 Fr. 2’640.00 03/2020 – 12/2020: Fr. 3’550.00 Fr. 2’976.00 01/2021 – 07/2030: Fr. 3’550.00 Fr. 3’056.00 08/2030 – 07/2034: Fr. 4’730.00 Fr. 3’400.00 Ab 08/2034: Fr. 5’900.00 Fr. 3’600.00 Klägerin 1: 09/2018 – 12/2018: Fr. 220.00 Fr. 1’159.00 01/2019 – 03/2019: Fr. 220.00 Fr. 1’078.00
Kantonsgericht Schwyz 53 04/2019 – 02/2020: Fr. 220.00 Fr. 1’160.00 03/2020 – 12/2020: Fr. 220.00 Fr. 1’090.00 01/2021 – 07/2028: Fr. 230.00 Fr. 1’313.00 08/2028 – 07/2030: Fr. 230.00 Fr. 1’513.00 08/2030 – 07/2034: Fr. 230.00 Fr. 1’376.00 Ab 08/2034: Fr. 280.00 Fr. 1’376.00
d) Bedarf der Klägerin 2: Die Bedarfswerte der Klägerin 2 setzen sich im angefochtenen Urteil für die jeweiligen Zeitperioden wie folgt zusammen (angef. Urteil E. 6.3, S. 23): 09/18 - 01/19 - 04/19 - 09/19 - 01/20 - 03/20 - Ab 12/18 03/19 08/19 12/19 02/20 12/20 2021 Grundbe- 1350 1350 1250 1250 1250 1350 1350 trag Wohnen 1290 1290 800 800 800 1040 1040 Krankenkasse 263 75 75 75 304 304 384 Gesund- 240 240 240 heitskosten Berufskosten 182 182 182 182 Steuern 100 100 100 100 100 100 100 Total 3003 3055 2465 2647 2636 2976 3056 Für die Zeitspanne von September 2019 bis und mit Februar 2020 rechnete die Vorderrichterin der Klägerin 2 einen durchschnittlichen Monatsbedarfswert von Fr. 2‘640.00 an und im Rahmen der Ermittlung deren Leistungsfähigkeit ging sie aufgrund der Erhöhung des Erwerbspensums ab August 2030 von einem Bedarf von monatlich Fr. 3‘400.00 und ab August 2034 von Fr. 3‘600.00 aus (angef. Urteil E. 6.7, S. 29). aa) Grundbetrag: Die Vorderrichterin stützte sich auf die Grundbeträge gemäss den betrei- bungsrechtlichen Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz. Den Unterhaltsbe- rechnungen sind gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts indes die in den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
Kantonsgericht Schwyz 54 der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) aufgeführten Grundbe- träge zugrunde zu legen (BGer, Urteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1 und 7.3.2 [vgl. auch Urteil 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.2]; BGer, Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 III 457] mit Verweis auf Urteil 5A_311/2019 E. 7.2 [= BGE 147 III 265]; Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 1. März 2021 N 20, S. 8). Für einen alleinste- henden Schuldner beträgt der Grundbetrag gemäss Ziffer I der betreibungs- rechtlichen Richtlinien Fr. 1’200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1’350.00 und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1’700.00. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft le- benden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist laut den betreibungs- rechtlichen Richtlinien der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (mit Verweis BGE 130 III 765 ff.). Der Klägerin 2 ist damit ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen. Von April 2019 bis Ende Februar 2020 lebte die Schwester der Klägerin 2 im Haushalt der Klägerinnen, weshalb die Vorderrichterin für diese Zeit einen Grundbetrag von Fr. 1’250.00 anrechnete (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 23), was unbeanstandet blieb und zu übernehmen ist (siehe auch Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 24a). bb) Wohnkosten: Die Wohnkosten sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen zu ver- teilen (vgl. Beschlüsse ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5d/bb und ZK2 2021 5 vom 25. November 2021 E. 9c/cc). Bis Ende Februar 2020 bewohnten die Klägerinnen eine 4 ½-Zimmerwohnung an der H.________strasse xx in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 1’930.00 (Vi-KB 7). Ab April 2019 lebte
Kantonsgericht Schwyz 55 wie erwähnt auch die Schwester der Klägerin 2 in diesem Haushalt. Die von der Vorderrichterin bis Ende Februar 2020 angerechneten Wohnkosten von Fr. 1’290.00 (bis Ende März 2019) bzw. Fr. 800.00 (ab April 2019) blieben unbestritten und sind zu übernehmen (angef. Urteil E. 6.2, S. 21, und 6.3, S. 23). Per 1. März 2020 mietete die Klägerin 2 eine 3 ½-Zimmerwohnung an der H.________strasse ww in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 1’560 (inkl. Garage/Abstellplatz für Fr. 130.00 und Nebenkosten von Fr. 180.00; Vi-KB VIII/1). Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 2 Fr. 1’040.00 (2/3 von Fr. 1’560.00) an Wohnkosten an. Der Beklagte ersucht um Anrech- nung eines gesamten Mietzinses von Fr. 1’430.00 ab März 2020 anstelle von Fr. 1’560.00, weil die Berücksichtigung der monatlichen Kosten von Fr. 130.00 für den Garagen-/Abstellplatz mangels Kompetenzqualität des Autos der Klägerin 2 nicht gerechtfertigt sei (KG-act. 1 N 67; KG-act. 12 N 62). Die Klägerinnen bejahen demgegenüber den Kompetenzcharakter des Autos (KG-act. 9 N 79). Laut der Klägerin 2 muss sie die Klägerin 1 in die Kinderkip- pe bringen und abholen sowie die Post für den (ehemaligen) Arbeitgeber erle- digen, was ihr mit dem öffentlichen Verkehr weder zumutbar noch möglich sei (KG-act. 9 N 88 mit Verweis auf „Antrag Vollmachtmutation“ [KG-act. 9/27] und „Auszug search.ch betr. Arbeitsweg [KG-act. 9/28]). Der Beklagte bestrei- tet, dass die Klägerin 2 die Post mit dem Auto aufgeben müsse. In den Lohn- abrechnungen seien diesbezüglich keine Spesenentschädigungen aufgeführt. Fahrten zur Kinderkrippe würden sodann keinen Kompetenzcharakter begründen (KG-act. 12 N 69). Die Klägerin 2 zeigt nicht auf, inwieweit die Distanzen zwischen dem am W.________gässli vv in V.________ gelegenen Hort (vgl. u.a. KG-act. 39/6), der Post und ihrer Wohnung nicht mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln oder zu Fuss zu bewältigen wären, was sich in Anbe- tracht des Umstands, dass sich sämtliche Standorte in V.________ befinden, aufgedrängt hätte. Ausserdem substantiiert sie nicht näher, weshalb sie Minusstunden generieren würde, wenn sie einen früheren Bus als den um 17:53 Uhr nehmen würde (vgl. Vi-act. IX N 33 inkl. Vi-KB IX/22). Vom
1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 war die Klägerin 2 sodann arbeitslos. Per
Kantonsgericht Schwyz 56
1. Januar 2023 trat die Klägerin 2 eine 60 %-Stelle als Buchhalterin bei der X.________ AG an der K.________strasse uu in Y.________ an (KG-act. 70/3). Von der Krippe in V.________ ist der Arbeitsort mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln in rund 20 Minuten zu erreichen (inklusive Fussmarsch zu den jeweiligen Haltestellen; www.sbb.ch). Der Kompetenzcharakter des Autos und damit eine Anrechnung der Miete für den Garagen-/Abstellplatz ist mithin zu verneinen. Die Wohnkosten belaufen sich folglich insgesamt auf Fr. 1’430.00. Entsprechend sind ab März 2020 im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 953.00 und der Klägerin 1 Fr. 477.00 zu veranschlagen. cc) Krankenkasse: Bis Ende 2020 bleibt es hinsichtlich der Krankenkassenprämien bei den un- beanstandet gebliebenen Werten gemäss angefochtenem Urteil (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 23; bis und mit Dezember 2018: Fr. 263.00 [Vi-KB IX/16]; 2019: Fr. 75.00 [Vi-KB IX/17]; 2020: Fr. 304.00 [Vi-KB VIII/2 und 3; Vi-KB IX/13]). Der Beklagte moniert, dass die Vorderrichterin nicht begründet, weshalb sie ab 2021 keine Prämienverbilligungen mehr im Existenzminimum berücksichtigte. Nach deren Abzug seien KVG-Prämien von Fr. 274.00 (Fr. 384.00 ./. Fr. 110.00) anzurechnen. Die VVG-Prämien seien nicht zu berücksichtigen. Ab August 2030 geht er von den vollen Kosten von Fr. 384.00 aus (KG-act. 1 N 72 und 76). Mit Eingabe vom 17. August 2021 erklärt der Beklagte, dass sich die aktuelle Prämienverbilligung erst im Jahr 2030, mit der Steigerung des Pensums auf 80 %, reduzieren werde. Ab Janu- ar 2021 rechnet er dem Bedarf der Klägerin 2 Krankenkassenkosten von Fr. 316.00 und ab August 2030 nach wie vor von Fr. 384.00 an (KG-act. 12 N 70). Laut den Klägerinnen werden aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge und des sich steigernden Einkommens künftig keine Prämienverbilligungen mehr ausgerichtet (KG-act. 9 N 89). Der Beklagte verweist auf das von den Klägerinnen selbst eingereichte Schreiben der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung (KG-act. 9/35; KG-act. 12 N 63 und 70). Nachdem Letzte-
Kantonsgericht Schwyz 57 re einen Wegfall des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht näher begrün- den und ein solcher von der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 am 20. No- vember 2020 und für das Jahr 2023 am 9. Dezember 2022 bewilligt wurde (KG-act. 9/35; KG-act. 70/10), ist eine entsprechende Reduktion der Prämien zu berücksich- tigen, wovon die Klägerinnen in ihrem Schlussvortrag denn auch selber aus- gingen (vgl. Vi-act. D37 N 41 f.). Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulas- sen, gehören sodann die über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehenden Krankenkassenprämien zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer, Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht veröffentlicht in: BGE 147 III 457). Diese Erweiterung gilt entgegen den Vorbringen des Be- klagten (vgl. KG-act. 1 N 69 und 72) für Kinder wie auch die Elternteile (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Aeschli- mann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra 2/2021, S. 257), weshalb vorliegend die VVG-Prämien ebenfalls berücksichtigt werden, wie dies die Vorderrichterin bis Ende 2020 im Übrigen auch tat. Ab dem nach den Jahren 2021 und 2022 wieder relevant werdenden Jahr 2023 beläuft sich die Nettoprämie für KVG und VVG insgesamt auf Fr. 421.90. Die Prämienverbilligung betragen noch lediglich Fr. 5.00 im Monat (KG-act. 70/8-70/11), woraus Kosten von Fr. 416.70 resultieren. Ab der Lohnsteigerung der Klägerin 2 per August 2030 rechnet der Beklagte selbst die vollen (KVG-)Prämien an (vgl. KG-act. 1 N 69 und 76). Für die Unterhaltsperiode ab Rechtskraft des Entscheids sind damit durchwegs rund Fr. 420.00 im Bedarf zu veranschlagen. dd) Gesundheitskosten: Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 im Jahr 2019 Ge- sundheitskosten von Fr. 240.00 an. Zwar seien diese grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen, dem detaillierten Auszug der Gesundheitskosten
Kantonsgericht Schwyz 58 2019 für die Steuererklärung sei aber zu entnehmen, dass die Klägerin 2 im Jahr 2019 insgesamt Fr. 3’464.00 für Franchise, Selbstbehalte und nicht ver- sicherte Kosten bezahlt habe, wovon ein Betrag von Fr. 2’874.00 den Aufent- halt der Klägerin 2 im Spital Z.________ betroffen habe. Bei diesen Kosten handle es sich um aussergewöhnliche, grössere Auslagen, denen Rechnung getragen werde, indem sie in die Bedarfsrechnung für 2019 aufgenommen würden (angef. Urteil E. 6.3, S. 24). Bei der Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums sind unter anderem besondere Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. „verschiedene Auslagen“ unter Ziffer II betreibungs- rechtliche Richtlinien; Beschluss ZK2 2020 44 vom 27. Dezember 2022 E. 2d/aa; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Recht- sprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 9; Maier/Schwander, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 176 ZGB N 4b; BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Beklagte lässt diese Position in seiner Berufung bei der Bedarfsaufstel- lung der Klägerin 2 weg (vgl. KG-act. 1 N 76), ohne sich hierzu zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 hält er lediglich pauschal fest, dass Gesundheitskosten aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien (KG- act. 12 N 70), was die Klägerinnen bestreiten (KG-act. 17 N74) und nach dem Gesagten nicht generell zutrifft. In Anbetracht dessen sind keine Gründe er- sichtlich, die Gesundheitskosten für das Jahr 2019 aus dem Bedarf der Kläge- rin 2 zu streichen, zumal ein Spitalaufenthalt den grossen Teil dieser Kosten ausmachte. ee) Berufskosten Gegen die ab September 2019 angerechneten Berufskosten von Fr. 182.00 (auswärtige Verpflegung: Fr. 132.00; Bus-Abonnement: Fr. 50.00) erheben die Parteien keine Einwände, die Klägerinnen gehen aber aufgrund der Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 ab August 2030 von Kosten von Fr. 226.00 (Fr. 176.00 + Fr. 50.00) bzw. 239.00 (Fr. 176.00 + Fr. 63.00) und ab August 2034 von Fr. 270.00 (Fr. 220.00 + Fr. 50.00) bzw. Fr. 300.00
Kantonsgericht Schwyz 59 (Fr. 220.00 + Fr. 80.00) aus (vgl. KG-act. 1 N 76; KG-act. 9 N 90). Obwohl die Klägerin 2 den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs bejaht, erachtet sie die berücksichtigten Kosten von Fr. 50.00 für den öV bei einem 60 %-Pensum als angemessen (KG-act. 9 N 88). Der Kompetenzcharakter des Personenwa- gens wurde bereits verneint (vgl. E. 5d/bb oben), so dass sich weitere Erörte- rungen hierzu erübrigen. Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 2 Kosten für ein Monatsabo an, die wie gesagt nicht beanstandet wurden. Es bleibt da- mit ungeachtet der Höhe des Pensums bei Fr. 50.00 für den ÖV. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung erhöhen sich indes auf Fr. 176.00 (80 % von Fr. 220.00) ab August 2030 und auf Fr. 220.00 ab August 2034. Die Berufs- kosten belaufen sich ab August 2030 damit auf Fr. 226.00 und ab August 2034 auf Fr. 270.00. ff) Steuern Ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt, können verbleibende Ressourcen wie erwähnt in eine erweiterte Bedarfsrech- nung aufgenommen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufge- stockt werden (vgl. E. 5a oben). Auch beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum, entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. KG-act. 21 N 65), insbesondere die Ausscheidung eines Steueranteils (BGE 147 III 265 E. 7.2; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kin- des, in: Jusletter 15. November 2021, S. 1). Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Er- träge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (Ivanovic, a.a.O., S. 5; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem
Kantonsgericht Schwyz 60 ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen. Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 für sämtliche Perioden „usanzgemäss“ Steuern von Fr. 100.00 an (angef. Urteil E. 6.3, S. 23 f.). Der Beklagte geht ab August 2030 von einem Betrag von Fr. 250.00 und ab August 2034 von Fr. 400.00 aus (vgl. KG-act. 1 N 76), was wohl im höheren Einkommen begründet liegt. Die klägerische Seite rechnet dem Bedarf bis Ende Juli 2030 Fr. 90.00, ab August 2030 Fr. 171.00 und ab August 2034 Fr. 261.00 an (KG-act. 9 N 82 ff. und 92). Bis Ende Juli 2030 geht sie von ei- nem steuerbaren Einkommen von Fr. 28’000.00 (KG-act. 9 N 82 inkl. KG-act. 9/24) und der Beklagte gestützt auf die klägerischerseits eingereichte (prov.) Steuererklärung 2020 (KG-act. 9/43) von Fr. 18’000.00 aus. Der Ansicht des Letzteren halten die Klägerinnen entgegen, sie hätten die Höhe des steuerbaren Einkommens ausführlich begründet und auch die Steuerver- waltung beziffere das steuerbare Einkommen für das Jahr 2020 auf Fr. 28’000.00 (mit Verweis auf KG-act. 17/12). Dass oder inwieweit die Höhe der von ihnen vorgenommenen Abzüge von insgesamt Fr. 32’000.00 (vgl. KG-act. 9 N 82) unzutreffend wären, behauptet und begründet der Be- klagte nicht, weshalb diese zu übernehmen sind. Das für die Steuern relevante Einkommen setzt sich bis Ende Februar 2020 aus dem eigenen Einkommen der Klägerin 2 von durchschnittlich rund Fr. 3’500.00 (vgl. E. 5e/bb unten), den Kinderzulagen von Fr. 220.00 (vgl. E. 5g unten) sowie dem (mutmasslichen) Barunterhaltsbeitrag von gemit- telt rund Fr. 1’100.00 – der voraussichtlich leicht tiefere Unterhalt für die Monate Januar 2019 bis und mit März 2019 ist dabei vernachlässigbar – zu- sammen und beläuft sich damit insgesamt auf rund Fr. 57’800.00 im Jahr. Es verbleibt folglich, nach Vornahme der Abzüge von Fr. 32’000.00, ein steuerba- res Einkommen von rund Fr. 26’000.00, womit sich die Steuerlast auf rund
Kantonsgericht Schwyz 61 Fr. 1’300.00 bzw. rund Fr. 110.00 im Monat beläuft. Hiervon ist der Kinderan- teil zu berechnen. Der (mutmassliche) Barunterhalt von Fr. 1’320.00 (in- kl. Kinderzulagen) entspricht 27 % des steuerlich relevanten Einkommens der Klägerin 2 (Fr. 4’820.00 [Fr. 3’500.00 + Fr. 220.00 + Fr.1’100.00]). Folglich beträgt der Kinderanteil an der Einkommenssteuer der Klägerin 2 rund Fr. 30.00 monatlich (= 27 % von Fr. 110.00). Die Steuerbelastung der Klägerin 2 ist damit auf Fr. 80.00 zu beziffern. Ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2030 ist von einem höheren mut- masslichen durchschnittlichen Barunterhalt von etwa Fr. 1’300.00, Kinderzula- gen von Fr. 230.00 und einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 3’650.00 auszugehen, woraus gemäss Steuerkalkulator ein steuerrelevan- tes Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 62’160.00 resultiert. Das steuerbare Einkommen beträgt entsprechend rund Fr. 30’000.00 und die im Monat zu berücksichtigenden Steuern ebenfalls rund Fr. 110.00. Der Anteil der Klägerin 1 von Fr. 1’530.00 macht rund 30 % von Fr. 5’180.00 [Fr. 3’650.00 + Fr. 230.00 + Fr. 1’300.00]) aus. Entsprechend sind im Bedarf der Klägerin 1 ebenfalls Fr. 30.00 und im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 80.00 zu veranschlagen. Mit der Erhöhung des Erwerbspensums auf 80 % per August 2030 und höhe- ren Unterhaltsbeiträgen steigen die jährlichen Einnahmen der Klägerin 2 auf insgesamt rund Fr. 79’200.00 (Fr. 4’870.00 + Fr. 230.00 + Fr. 1’500.00 x 12), womit von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 47’000.00 und einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 210.00 auszugehen ist. Der Anteil der Klägerin 1 am Gesamteinkommen beträgt 26 %, womit sich ihr Steueranteil auf rund Fr. 55.00 und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. 155.00 beläuft. Ab August 2034 generiert die Klägerin 2 ein Erwerbseinkommen von monat- lich Fr. 6’080.00. Hinzu kommen Kinderzulagen von Fr. 280.00 und ein mut- masslicher Barunterhalt von weiterhin Fr. 1’500.00 (= Fr. 7’860.00; 12 x Fr. 7’860.00 = Fr. 94’320.00). Es ist damit von einem steuerbaren Einkommen
Kantonsgericht Schwyz 62 von gut Fr. 62’000.00 auszugehen, woraus eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 315.00 resultiert. Der Anteil der Klägerin 1 am Gesamteinkommen beträgt 22 %, sodass ihr Steueranteil auf rund Fr. 70.00 festzulegen ist und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. 245.00. gg) Kommunikations- und Versicherungspauschale: Laut Vorderrichterin sind Auslagen für Versicherungen und Kommunikation aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Gemäss den Vorbringen des Beklagten soll bei beiden Elternteilen „praxisgemäss“ eine Pauschale von Fr. 140.00 oder aber der volle, ausgewiesene Betrag berücksichtigt werden. Während die Klägerin 2 mit der Schwester zusammengelebt habe (April 2019 bis Februar 2020), reduziere sich die Position auf die Hälfte (KG-act. 1 N 74). Die Klägerin 2 beziffert die entsprechende Position auf Fr. 150.00 bzw. Fr. 75.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020 (Fr. 100.00 bzw. Fr. 50.00 für Kommunikation; Fr. 50.00 bzw. Fr. 25.00 für Versicherung; KG-act. 9 N 90), wozu sich der Beklagte nicht mehr äusserte (vgl. KG-act. 12 N 70). Zum familienrechtlichen Existenzminimum, auf welches der gebührende Un- terhalt bei ausreichenden finanziellen Mitteln zu erweitern ist, gehört wie er- wähnt auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (vgl. E 5a oben). Für diese Position ist keine Pauschale einzusetzen, sondern es ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Die maximal unter diesem Titel anzu- rechnenden Kosten sind indes auf höchstens Fr. 150.00 beschränkt. Vor ers- ter Instanz reichte die Klägerin 2 Prämienrechnungen der Rechtsschutzversi- cherung für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 und
1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 von je Fr. 280.00, Sunrise- Rechnungen für September 2019 von Fr. 99.10 (mit angeblichem Willkom- mensrabatt [Vi-act. A/VII, S. 3]) und für Dezember 2019 von Fr. 135.00 sowie eine Rechnung der AA.________ AG für das Jahr 2019 von Fr. 365.00 ein (Vi-KB 10 f; Vi-KB VII/4; Vi-KB IX/20 f.). Zudem seien notorische Kosten für
Kantonsgericht Schwyz 63 die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von 30.00 zu berücksichtigen (vgl. u.a. Vi-act. A/IX N 25 und 30). Diese Kosten übersteigen den maximal anzurech- nenden Betrag selbst ohne eine Berücksichtigung der Prämien für die Rechts- schutzversicherung um Fr. 45.00 (Fr. 135.00 + Fr. 30.00 + Fr. 30.00). Für die Zeit von April 2019 bis und mit Februar 2020 reduziert sich der Betrag, wie auch klägerischerseits vorgebracht, auf die Hälfte. hh) Der Bedarf der Klägerin 2 setzt sich damit wie folgt zusammen: Rk 09/18 - 01/19 - 04/19 - 09/19 - 01/20 - 08/30 - Ab Urteil - 12/18 03/19 08/19 12/19 02/20 07/34 08/34 07/30 Grundbe- 1350 1350 1250 1250 1250 1350 1350 1350 trag Wohnen 1290 1290 800 800 800 953 953 953 Krankenkasse 263 75 75 75 304 420 420 420 Gesund- 240 240 240 heitskosten Berufskosten 182 182 182 226 270 Komm./Vers. 150 150 75 75 75 150 150 150 Steuern 80 80 80 80 80 80 155 245 Total 3133 3185 2520 2702 2691 3135 3254 3388
e) Einkommen der Klägerin 2 aa) Von September bis und mit Dezember 2018 bleibt es beim unbestritte- nen Einkommen von Fr. 4’240.00 und von Januar bis und mit August 2019 bei Fr. 3’150.00 (vgl. auch angef. Urteil E. 6.4, S. 24 f.). Der Beklagte erachtet als unklar, ob der von der Vorderrichterin ab September 2019 angerechnete Lohn von Fr. 3’550.00 aufgrund der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch aktuell sei (KG-act. 1 N 75). Die Klägerinnen machen unveränderte Ein- kommensverhältnisse geltend (KG-act. 9 N 91). Der eingereichte Lohnaus- weis der AB.________ GmbH weist für das Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 45’428.00 bzw. Fr. 45’207.00 (ohne KTG-Beitrag) aus (KG-act. 9/29). Nach Abzug der Kinderzulagen entspricht dies gerundet einem Einkommen von
Kantonsgericht Schwyz 64 Fr. 3’550.00. Über das Einkommen der Klägerin 2 in den Jahren 2021 und 2022 inklusive ihrer Arbeitslosigkeit und Stellensuchbemühungen braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, nachdem für diese Zeitspanne kein Unterhalt mehr festzulegen ist (vgl. E. 5b/bb oben). Am 17. Februar 2023 informierte die Kindsmutter über ihre per 1. Januar 2023 angetretene Stelle (KG-act. 65 N 6 und 18). Gemäss Arbeitsvertrag mit der X.________ AG ver- dient die Klägerin 2 seit dem 1. Januar 2023 als Buchhalterin bei einem 60 %- Pensum einen Bruttomonatslohn von Fr. 3’900.00 (zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulage und 13. Monatslohn; KG-act. 70/3). Gemäss den Lohnabrechnungen wurden ihr im Januar und Februar 2023 je rund Fr. 3’370.00 ausbezahlt (exkl. Kinderzulagen; KG-act. 70/4). Unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3’650.00. Gestützt auf das Schulstufenmodell, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; vgl. auch angef. Urteil E. 6.7, S. 29), ist der Klägerin 2 ab August 2030 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4’870.00 (80 %-Pensum) und ab August 2034 von rund Fr. 6’080.00 (Vollzeitpensum) anzurechnen. bb) Der Klägerin 2 werden somit folgende Einkommenswerte angerechnet: 09/2018 bis 12/2018: Fr. 4’240.00 01/2019 bis 08/2019: Fr. 3’150.00 09/2019 bis 02/2020: Fr. 3’550.00 Rechtskraft Urteil bis 07/2030: Fr. 3’650.00 08/2030 bis 07/2034: Fr. 4’870.00 Ab 08/2034: Fr. 6’080.00
f) Bedarf der Klägerin 1:
Kantonsgericht Schwyz 65 aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag der Klägerin 1 beträgt gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien bis Ende Juli 2028 Fr. 400.00 und ab August 2028 Fr. 600.00 (Ziffer I der betreibungsrechtlichen Richtlinien; siehe auch angef. Urteil E. 6.2, S. 21). bb) Wohnkosten: Die Wohnkosten der Klägerin 1 belaufen sich bis Ende März 2019 unbestritte- nermassen auf Fr. 640.00 und von April 2019 bis Ende Februar 2020 auf Fr. 400.00 (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 21, und E. 5d/bb oben). Ab März 2020 ist aufgrund der nicht zu berücksichtigenden Miete für den Garagen-/ Abstellplatz in Abweichung zum angefochtenen Entscheid von Wohnkosten von Fr. 477.00 auszugehen (vgl. E. 5d/bb oben). cc) Krankenkasse: Hinsichtlich der Krankenkassenkosten beanstandet der Beklagte auch an die- ser Stelle, dass die Vorderrichterin ab Januar 2021 bis Juli 2030 Prämienver- billigungen unberücksichtigt lässt (KG-act. 1 N 69). Die Vorderrichterin hielt lediglich fest, die Kosten für die Prämien der Grund- und Zusatzversicherung würden ab 2021 vollumfänglich in die Bedarfsrechnung aufgenommen, ohne dies näher zu begründen (angef. Urteil E. 6.2, S. 21). Die Klägerinnen argumentieren, dass sie künftig keine Prämienverbilligungen erhalten würden, weil die Unterhaltsbeiträge höher ausfallen würden als im Mass- nahmeentscheid. Zudem würden die Prämien der Klägerin 1 ab dem
1. Juni 2021 Fr. 153.85 betragen, weil die Zahnpflegeversicherung (Fr. 38.80) miteingeschlossen werde (mit Verweis auf KG-act. 9/22). Der Einfachheit halber rechtfertige es sich, die Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung
Kantonsgericht Schwyz 66 von Fr. 154.00 bereits ab dem 1. Januar 2021 zu berücksichtigen (KG-act. 9 N 80; KG-act. 17 N 68). Bis Ende Februar 2020 bleibt es bei den unbeanstandet gebliebenen Beträ- gen gemäss angefochtenem Urteil und damit bei Fr. 119.00 von September 2018 bis und mit Dezember 2018 und bei Fr. 38.00 von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 21; siehe auch Vi-KB IX/14 und IX/15). Ab 2023 beläuft sich die Prämie (KVG und VVG) der Klägerin 1 im Monat auf Fr. 163.20 und die Prämienverbilligung auf Fr. 73.45 (KG-act. 70/9-70/11). Es verbleiben damit rund Fr. 90.00, die im Bedarf zu berücksichtigen sind. Mit der Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 auf 80 % im August 2030 sind unbestrittenermassen keine Prämienverbilli- gungen mehr zu berücksichtigen (vgl. KG-act. 1 N 69), womit für die Kranken- kasse ein Betrag von Fr. 163.00 einzusetzen ist. dd) Fremdbetreuungskosten: Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 1 gestützt auf die Sammelbelege Vi-act. D34.8 und D34.9 ab April 2019 bis Ende Februar 2020 Fr. 322.00 an (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 22), was unbeanstandet blieb und welcher Betrag zu übernehmen ist. Seit April 2022 besucht die Klägerin 1 den Hort an drei Tagen in der Woche (KG-act. 17 N 58 und 69; KG-act. 17/11; KG-act. 19 N 9; KG-act. 39 N 4). Laut den Klägerinnen belaufen sich die Fremdbetreuungs- kosten ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 184.80 (12 x Fr. 15.40) und ab dem neuen Schuljahr 2022/2023 nach erfolgter Preiserhöhung auf Fr. 189.60 (KG-act. 39 N 11). Die Rechnung für April 2022 sowie das Informationsschrei- ben des Horts und das angefügte Merkblatt stützen diese Zahlen (KG-act. 39/6-39/8). Nachdem der Beklagte bis anhin kein Besuchsrecht für den Montag inne hatte, können die Fremdbetreuungskosten für den zusätzli- chen Tag im Übrigen nicht als unnötig bezeichnet werden (vgl. KG-act. 49, S. 2 f.). Dem Bedarf wären damit ab Rechtskraft des Ent-
Kantonsgericht Schwyz 67 scheids Fremdbetreuungskosten von Fr. 190.00 anzurechnen. Gemäss den neuesten Angaben vom 17. Februar 2023 besucht die Klägerin 1 aber ab August 2023 (Kindergarteneintritt) den Hort nur noch am Montagnachmittag und Dienstagvormittag (KG-act. 65 N 7). Über die Kosten äussern sich die Klägerinnen nicht. Ausgehend von Fr. 190.00 für drei Tage, sind für die beiden Halbtage Fr. 65.00 (1/3 von Fr. 190.00) im Bedarf einzusetzen. Ab dem Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe berücksichtigt die Vorderrichterin noch Kosten für vier Mittagessen in der Woche ([4 Mahlzeiten pro Woche à Fr. 11.00, 38 Wochen, verteilt auf 12 Monate]). Die Klägerinnen beanstanden die ent- sprechende Berechnung nicht, erachten aber weiterhin eine Fremdbetreuung vor der Schule, über den Mittag und nach der Schule bis am Abend erforder- lich (KG-act. 9 N 81). Dies erscheint bei einer Oberstufenschülerin indes nicht mehr erforderlich, weshalb mit der Vorderrichterin bloss von Betreuungs- kosten in der Höhe von Fr. 140.00 auszugehen ist. Der Beklagte stellt sich für die Zeit ab Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe denn auch nicht grundsätz- lich gegen die Anrechnung von Kosten für das Mittagessen, setzt aber in sei- ner Bedarfsaufstellung ab August 2034 keine Kosten mehr ein, ohne darzule- gen, weshalb diese gestrichen werden sollen (vgl. KG-act. 1 N 68 und 70). Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass die Klägerin 1 auch nach Erreichen des 16. Altersjahrs auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen sein wird, insbesondere in Anbetracht der vollen Erwerbstätigkeit beider Eltern ab die- sem Zeitpunkt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für das Mittagessen auch über den Juli 2034 hinaus zu berücksichtigen (siehe auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. 5.3.2). ee) Steueranteil: Die Klägerinnen ersuchen um Anrechnung eines Steueranteils beim Barbedarf der Klägerin 1 (KG-act. 9 N 82). Mit Verweis auf E. 5d/ff oben ist bis Ende Juli 2030 ein Steueranteil von Fr. 30.00, ab August 2030 von Fr. 55.00 und ab August 2034 von Fr. 70.00 anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 68 ff) Damit ergeben sich für die Klägerin 1 folgende Bedarfswerte: Rk 09/18 - 01/19 - 04/19 - 08/28 - 08/30 - Ab Urteil - 12/18 03/19 02/20 07/30 07/34 08/34 07/28 Grundbetrag 400 400 400 400 600 600 600 Wohnen 640 640 400 477 477 477 477 Krankenkasse 119 38 38 90 90 163 163 Fremdbe- 322 65 65 140 140 treuung Steueranteil 30 30 30 30 30 55 70 Total 1189 1108 1190 1062 1262 1435 1450
g) Gemäss angefochtenem Urteil umfasst das Einkommen der Klägerin 1 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 220.00 (September 2018 bis und mit Dezember 2020), Fr. 230.00 (Januar 2021 bis und mit Juli
2034) und Fr. 280.00 (ab August 2034; angef. Urteil E. 6.2, S. 22). Die Aus- zahlung erfolgt(e) von September 2018 bis und mit Dezember 2019 sowie von April 2022 bis und mit April 2023 an den Beklagten und im Übrigen an die Klägerin 2 (vgl. angef. Urteil E. 6.5, S. 25 f.; KG-act. 70 N 19; KG-act. 70/12; KG-act. 71/2; KG-act. 78). Die aktuelle Arbeitgeberin des Beklagten hat ihren Sitz in AC.________ Entsprechend belief sich die Kinderzulage von April 2022 bis und mit April 2023, welche Periode für die finale Berechnung indes nicht von Relevanz ist, auf Fr. 200.00 (vgl. auch KG-act. 70 N 19; KG-act. 71/2).
h) Bedarf des Beklagten: aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag des Beklagten beträgt Fr. 1’200.00 (vgl. Ziffer I der betrei- bungsrechtlichen Richtlinien).
Kantonsgericht Schwyz 69 bb) Wohnkosten: Der Beklagte beanstandet, dass die Vorderrichterin ihm nur Wohnkosten von Fr. 1’700.00 anstelle des effektiven Bruttomietzinses von Fr. 1’950.00 für die 4 ½-Zimmerwohnung an der F.________strasse zz in T.________ (vgl. Vi-BB VI/6) angerechnet habe. Erscheinen Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, kann eine Herabsetzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2/2020, S. 355). Dass der alleinstehende Beklagte aufgrund der (ehemaligen) Home- office-Pflicht oder zweier Homeoffice-Tage pro Woche auf ein separates Büro und damit auf eine 4 ½-Zimmerwohnung angewiesen wäre (vgl. KG-act. 1 N 80), ist weder nachvollziehbar noch liegt eine solche Annahme auf der Hand. Zumindest vermag der Umstand, dass er gemäss Arbeitsvertrag mit der AD.________ GmbH für Homeoffice-Tätigkeiten eine Büroinfrastruktur (ergonomischer Bürostuhl, Arbeitstisch, Bildschirm) zur Ver- fügung zu stellen hat, nicht hierauf schliessen, weil er sich seinen Arbeitsplatz beispielsweise auch im Wohnzimmer einrichten könnte, worauf die Klägerin- nen zu Recht hinweisen (vgl. KG-act. 17 N 80). Zudem bleibt ihm auch bei einer 3 ½-Zimmerwohnung ein Kinderzimmer für die Klägerin 1. Ab dem
1. Oktober 2020 beläuft sich der Mietzins gemäss den Angaben des Beklag- ten infolge Mietzinsveränderung sodann noch auf Fr. 1’893.00 und ab dem
1. September 2021 rechnet er sich aufgrund der für die Homeofficearbeit aus- gerichtete Spesenpauschale von Fr. 50.00 Fr. 1’843.00 an (KG-act. 12 N 75 und 77; KG-act. 12/14, S. 2). Dass er im Raum T.________ keine 3 ½-Zimmerwohnung zu einem solchen Mietzins finden könnte, behauptet der Beklagte schliesslich nicht. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin im Bedarf „lediglich“ Fr. 1’700.00 berücksichtigte. Bleibt anzufügen, dass die Klägerinnen ihrerseits für den Beklagten die Anrechnung von Wohnkosten von maximal Fr. 1’500.00 fordern. Die Kindsmutter selber
Kantonsgericht Schwyz 70 habe gezeigt, dass eine angemessene Wohnung in dieser Preisklasse ohne Weiteres gefunden werden könne (KG-act. 9 N 96; KG-act. 17 N 80). Nach- dem aber Fr. 1’700.00 weniger als einen Viertel des Nettoeinkommens des Beklagten ausmachen und das familienrechtliche Existenzminimum aller Be- teiligten gemäss den nachfolgenden Berechnungen gedeckt werden kann, können die Wohnkosten noch als angemessen angesehen werden. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen zu dieser Bedarfsposition. cc) Krankenkasse: Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 373.00 an (Vi-BB VI/10; angef. Urteil E. 6.6, S. 26 f.). Laut der Berufungs- schrift des Beklagten beliefen sich die entsprechenden Kosten ab dem 1. Ja- nuar 2021 auf Fr. 361.00 (KG-act. 1/20; KG-act. 1 N 83). Die Klägerinnen ver- langen von Beginn an die Anrechnung von Fr. 361.00 (KG-act. 9 N 97), was abzulehnen ist, nachdem die Prämien im Jahr 2019 nachweislich Fr. 373.00 betrugen. Per 1. Januar 2023 erhöhten sich die Prämien sodann auf Fr. 393.00 (KG-act. 73/1), wie der Beklagte geltend machte (KG-act.73, S. 2). Bis und mit Februar 2020 sind damit Fr. 373.00 und ab Rechtskraft des Urteils Fr. 393.00 zu veranschlagen. dd) Berufskosten: Im angefochtenen Entscheid sind unter der Position der Mobilität gestützt auf die Lohnabrechnungen der R.________ AG Fr. 400.00 veranschlagt (angef. Urteil E. 6.6., S. 27; Vi-act. D33.2; siehe auch Vi-act. D8.2). Für die auswärtige Verpflegung wurde im Bedarf kein Betrag angerechnet mit der Begründung, der Beklagte könne diese Kosten aus der Spesenpauschale decken (angef. Urteil E. 6.6, S. 27). Der Beklagte verlangt bis am
30. Juni 2022 die Anrechnung von Auslagen für Bewerbungen und die Teil- nahme an Bewerbungsgesprächen von „praxisgemäss“ Fr. 100.00 und ab
Kantonsgericht Schwyz 71 Juli 2022 hypothetisch Fr. 400.00 (KG-act. 1 N 83). In seiner Eingabe vom
17. August 2021 spricht er sich von Januar bis und mit August 2021 für die Anrechnung eines Betrags von Fr. 100.00 für Bewerbungen und ab Septem- ber 2021 für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für Fr. 100.00 sowie die auswärtige Verpflegung in S.________ von Fr. 88.00 (40 % von Fr. 220.00) aus (KG-act. 12 N 76). Für die auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg erklären sich die Klägerinnen mit Berufungsant- wort/Anschlussberufung mit einem Betrag von Fr. 400.00 und mit Eingabe vom 2. November 2021 ab September 2021 mit den geltend gemachten Fr. 188.00 einverstanden (KG-act. 9 N 97; KG-act. 17 N 82 und 86). Mangels Relevanz der Zeitspanne von März 2020 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils erübrigt sich die Frage der Anrechnung von Bewerbungsauslagen für die Zeit der Arbeitslosigkeit von vornherein. Bis Ende Februar 2020 bleibt es bei den Mobilitätskosten von Fr. 400.00. Ab September 2021 bzw. der Rechtskraft des Urteils sind beim Bedarf ausgehend von einem 100 %- Pensum, zwei Homeofficetagen und den vom Beklagten für seinen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemachten Kosten noch Fr. 150.00 zu veranschlagen (vgl. KG-act. 12 N 75 f.). Im Weiteren sind bis Ende August 2021 Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 an- zurechnen und ab September 2021 von Fr. 132.00 (60 % von Fr. 220.00), nachdem die Spesenpauschale dem Beklagten als Einkommen angerechnet wird (vgl. auch E. 5i/dd nachfolgend). ee) Kommunikations- und Versicherungspauschale Für Versicherungsprämien und Kommunikation rechnet der Beklagte seinem Bedarf einen Pauschalbetrag von Fr. 140.00 an unter der Anmerkung, dass die Auslagen bei ihm total Fr. 204.00 (Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 33.00; Mobiltelefon, Internet und TV [AE.________]: Fr. 133.00; AA.________ AG: Fr. 38.00) betragen würden (KG-act. 1 N 83). Er reicht hier- zu eine AE.________-Rechnung vom 1. Mai 2021 über Fr. 156.90 und die
Kantonsgericht Schwyz 72 Police für die Privatkundenversicherung mit einer Jahresprämie von Fr. 336.90 zu den Akten (KG-act. 1/24). Bereits hieraus ergeben sich Kosten von mehr als Fr. 150.00. Nachdem bereits der Klägerin 2 unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 150.00 angerechnet wurde, sind auch im Bedarf des Beklagten Fr. 150.00 zu berücksichtigen (vgl. auch E. 5d/gg). ff) Alimente Q.________: Die Vorderrichterin berücksichtigte im Bedarf des Beklagten bis und mit April 2021 Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 (angef. Urteil E. 6.6, S. 26 ff.). Der Beklagte macht geltend, Q.________ habe seine Erstausbildung in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Er mache eine Lehre zum ________. Der Ausbildungsvertrag hätte ursprünglich bis zum
31. Juli 2021 gedauert, habe sich aber wegen eines Unterbruchs der Lehrzeit vom 31. März 2021 bis 30. November 2021 infolge Operation um ein Jahr ver- längert. Der Betrag von Fr. 600.00 sei damit bis am 31. Juli 2022 anzurechnen (KG-act. 1 N 81). Nachdem vorliegend Unterhaltsbeiträge bis Ende Februar 2020 und dann wieder ab Rechtskraft des Entscheids festzusetzen sind, erüb- rigen sich an dieser Stelle mangels Relevanz weitere Ausführungen. Indes ist zu berücksichtigen, dass bei der Existenzminimumberechnung des Unter- haltsschuldners gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder kin- derbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden dürfen (BGE 144 III 502 E. 6.5). Es sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.1). Entsprechend sind die Alimente für Q.________ im Bedarf des Beklagten nicht zu berücksichti- gen. Rein rechnerisch hat dies auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge, weil ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind und die Unterhaltspflicht gegenüber Q.________ für die Unterhaltsperiode von
Kantonsgericht Schwyz 73 September 2018 bis und mit Februar 2020 bei der Leistungsfähigkeit des Be- klagten zu berücksichtigen sein wird. gg) Steuern: Der Beklagte erachtet den von der Vorderrichterin eingesetzten Steuerbetrag von Fr. 430.00 als zu tief. Gemäss ordentlicher Schlussrechnung 2019 der Staats-, Gemeindesteuern und Bundessteuern vom 15. Februar 2021 habe seine Steuerlast insgesamt Fr. 9’135.00 und damit Fr. 760.00 im Monat betra- gen (mit Verweis auf KG-act 1/27). Aufgrund der Arbeitslosigkeit vom 1. Janu- ar 2021 bis zum 30. Juni 2022 und dem 80 %-Pensum ab
1. August 2022 sei von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50’000.00 und von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 430.00 auszugehen (KG-act. 1 N 82). Die Klägerinnen sprechen sich ebenfalls für die Anrechnung von Fr. 760.00 für das Jahr 2019 aus. Für die Jahre 2020 und 2021 sei auf die Angaben des Beklagten abzustellen, wobei von einem steuerbaren Einkom- men von rund Fr. 44’000.00 auszugehen sei (mit Verweis auf KG-act. 1/15 [recte wohl KG-act. 1/25]), was einer Steuerlast von Fr. 363.00 im Monat ent- spreche. Ab August 2022 werde sich – so die Klägerinnen weiter – das steu- erbare Einkommen beim Beklagten infolge Wegfalls des Sozialabzuges in Höhe von Fr. 11’000.00 auf ca. 55’000.00 erhöhen, was zu einer Steuerlast von Fr. 490.00 führe (KG-act. 9 N 98). Mit Eingabe vom 17. August 2021 geht der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 gestützt auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4’420.00 und einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40’000.00 neu von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 305.00 aus (KG-act. 12 N 76). Dem braucht indessen nicht näher nachgegangen werden, nachdem für diese Zeitspanne keine Unterhaltsbeiträge (mehr) festzulegen sind. Bis Ende 2019 ist vom unbestritten gebliebenen Steuerbetrag von Fr. 760.00 auszugehen. Dies gilt ebenfalls für die Monate Januar und Februar 2020,
Kantonsgericht Schwyz 74 nachdem nicht von einer wesentlichen Veränderung des Einkommens des Beklagten und des Bedarfs bzw. des Unterhalts der Klägerin 1 auszugehen ist. Für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils anerkennen die Klägerinnen einen Steuerbetrag von Fr. 490.00. Der Beklagte stützt diese Zahl zwar auf ein tiefe- res Einkommen als die klägerische Seite. Ausgehend von einem durchschnitt- lichen steuerbaren Jahreseinkommen von etwa Fr. 60’000.00 kann dieser Steuerbetrag für das Steuerjahr 2023 inkl. Folgejahre aber als angemessen angesehen werden. hh) Nach dem Gesagten setzen sich die Bedarfswerte des Beklagten wie folgt zusammen: 09/18 – Ab Rk 02/20 Urteil Grundbetrag 1200 1200 Wohnkosten 1700 1700 Krankenkasse 373 393 Mobilität 400 150 Auswärtige Verpflegung 220 132 Kommunikation/Versicherung 150 150 Steuern 760 490 Total 4803 4215
i) Einkommen Beklagter aa) Die Vorderrichterin berücksichtigte beim Beklagten ausgehend von ei- nem Bruttolohn von Fr. 7’000.00 durchwegs ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’574.00 (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen). Die monatlich zusätzlich ausbezahlte Reisespesenpauschale von Fr. 300.00 rechnete sie nicht als Einkommen an und berücksichtigte im Gegenzug im Bedarf des Beklagten keine Auslagen für die auswärtige Verpflegung (angef. Urteil E. 6.5 f., S. 26 f.).
Kantonsgericht Schwyz 75 bb) Der Beklagte moniert in seiner Berufung, im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass er seine Arbeitsstelle als Personalberater bei der R.________ AG per 30. September 2020 infolge coronabedingter Reorganisation verloren habe. Der Lohn sei ihm aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2020 entschädigt worden. Seit dem 1. Ja- nuar 2021 beziehe er Arbeitslosengelder von durchschnittlich rund Fr. 5’590.00 netto. Künftig wolle er ein 80 %-Pensum übernehmen, um die Klägerin 1 jeweils montags und dienstags persönlich betreuen zu können. Er werde einen Monatslohn von rund Fr. 5’260.00 (80 % von Fr. 6’574.00) erzie- len können. Ab 1. August 2022 sei ihm ein hypothetisches Einkommen in die- ser Höhe anzurechnen (KG-act. 1 N 77 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2021 beziffert er sein Nettoeinkommen im Jahr 2019 [recte wohl 2020] auf Fr. 6’817.00 (ohne Spesen) und die von Januar 2021 bis und mit August 2021 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung erneut auf Fr. 5’590.00. Per 1. Sep- tember 2021 habe er eine neue Stelle bei der AD.________ GmbH gefunden, wo er bei einem 80 %-Pensum während der Probezeit ein Nettoeinkommen von Fr. 5’015.00 und nach der Probezeit von ca. Fr. 4’420.00 erzielen werde. Zur variablen Lohnvergütung könnten aktuell noch keine Prognosen gemacht werden, anfangs sei damit aber erfahrungsgemäss nicht zu rechnen. Ab Sep- tember 2022 dürfte er ein Nettoeinkommen von Fr. 5’260.00 erreichen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 6’574.00 werde be- stritten. Eine Vollzeittätigkeit könne von ihm nicht verlangt werden (KG-act. 12 N 73 f. und 91). Bereits die Tatsache, dass er Arbeitslosengelder ausbezahlt erhalten und per 1. September 2021 eine neue Stelle gefunden habe, würden aufzeigen, dass er sich um eine Stelle bemüht habe (KG-act. 19 N 7). cc) Die Klägerinnen wenden ein, der Beklagte habe im Jahr 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’945.00 (exkl. Kinderzulagen, in- kl. Pauschalspesen) erzielt. Hernach sei ihm, trotz Arbeitslosigkeit, mangels Nachweis von Suchbemühungen, ein (hypothetisches) Nettoeinkommen bei
Kantonsgericht Schwyz 76 einem Vollzeitpensum von mindestens Fr. 6’574.00 anzurechnen. Eine Übergangsfrist sei ihm nicht zu gewähren. Auch ab Stellenantritt des Beklag- ten bei der AD.________ GmbH gehen die Klägerinnen von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 6’638.00 bzw. rund Fr. 6’500.00 aus, was bei einem 100 %-Pensum mindestens Fr. 8’125.00 im Monat entspreche (KG-act. 9 N 94; KG-act. 17 N 76 ff.; KG-act. 25 N 8; KG-act. 76 N 1 ff.). dd) Der Beklagte war vom 14. Mai 2018 bis Ende September 2020 bei der R.________ AG als Personalberater angestellt (Vi-act. D8.3). Laut Vorderrich- terin belief sich das Nettoeinkommen im 2018 durchschnittlich auf Fr. 6’887.00 (exkl. Kinderzulagen) im Monat. Zusätzlich zahlte die Arbeitgeberin dem Be- klagten im Zeitraum vom 14. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 Pauschalspe- sen von Fr. 2’323.00 und damit gut Fr. 300.00 im Monat aus (vgl. Vi-act. D8.1). Im Jahr 2019 erzielte er einen Nettolohn von Fr. 82’411.00 bzw. Fr. 79’771.00 (exkl. Kinderzulagen) und damit einen Monatslohn von Fr. 6’648.00 (Vi-act. D33.1; siehe auch angef. Urteil E. 6.5, S. 25). Im Lohnausweis 2019 sind nebst dem genannten Nettolohn ebenfalls Pauschal- spesen von Fr. 3’570.00 und damit rund Fr. 300.00 im Monat aufgeführt (Vi-act. D33.1). Ebenso lassen sich den Lohnabrechnungen der R.________ AG vom Januar bis September 2020 Reisespesen von Fr. 300.00 oder Fr. 270.00 (90 %) entnehmen (Vi-act. D33.2). Der Beklagte verneint eine An- rechnung, weil es sich bei den Spesen um Entschädigungen für effektive Aus- lagen handle (KG-act. 12 N 73). Zum Einkommen zählen ausbezahlte Spe- senentschädigungen dann, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Auf- rechnung statt (BGer, Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1). Nachdem der Beklagte nicht näher begründet geschweige denn belegt, wel- che oder in welchem Umfang diesen Spesen effektive Kosten gegenüberste- hen, sind die Pauschalspesen dem Einkommen hinzuzurechnen. Für das Jahr
Kantonsgericht Schwyz 77 2018 bzw. die Monate September bis Dezember resultiert mithin ein monatli- ches Einkommen von Fr. 7’197.00 und für das Jahr 2019 von Fr. 6’948.00 (je exkl. Kinderzulagen und inkl. Spesen). Gemäss Lohnausweis belief sich das Nettoeinkommen im Jahr 2020 auf Fr. 6’883.00 (exkl. Kinderzulagen und in- kl. Spesen; KG-act. 1/16). Einen (zusätzlichen) Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2020 verneinte die Arbeits- losenkasse gestützt auf den am 28. September 2020 zwischen dem Beklagten und der R.________ AG geschlossenen Aufhebungsvertrag (KG-act. 1/17). Es resultiert damit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 7’000.00 bis Ende Februar 2020. Seit dem 1. September 2021 arbeitet der Beklagte zu einem 80 %-Pensum als Recruitment Consultant bei der AD.________ GmbH in AC.________. Der Bruttolohn betrug anfänglich Fr. 4’800.00 (x 13). In der dreimonatigen Probe- zeit belief sich der Bruttolohn auf Fr. 5’500.00. Der Arbeitsvertrag enthält zu- sätzlich eine Bonusregelung. Ausserdem ist festgelegt, dass der Beklagte für Homeoffice monatlich eine Pauschale von Fr. 50.00 erhält (KG-act. 12/14). Die Spesen für Homeoffice sind hier dem Einkommen nicht anzurechnen, weil davon ausgegangen werden kann, dass diesen effektive Auslagen gegenü- berstehen. Gemäss dem edierten Lohnausweis belief sich das Nettoeinkom- men im Jahr 2022 – nebst Pauschalspesen für Homeoffice von Fr. 600.00 – auf Fr. 81’454.00 (KG-act. 71/1). Der Betrag umfasst auch Kinderzulagen im Umfang von Fr. 1’800.00 für die Monate April bis Dezember (vgl. KG-act. 70 N 19; KG-act. 70/12; KG-act. 76 N 1). Nach deren Abzug resultiert ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 6’638.00. Aus der Lohnabrechnung vom Januar 2023 ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 17’122.00 (Bruttolohn von Fr. 5’900.00, Provision 80 % AH.________ AG von Fr. 1’392.00, Provisions- rückbehalte 2022 von Fr. 4’630.00, Bonus 2022 von Fr. 5’000.00 und Kinder- zulagen von Fr. 200.00; KG-act. 71/2, S. 3). Ausgehend von dem ab
1. Januar 2023 geltenden (höheren) Bruttolohn von Fr. 5’900.00 (exkl. Spesen von Fr. 50.00 und Kinderzulagen von Fr. 200.00) ergibt sich ein Nettoeinkom-
Kantonsgericht Schwyz 78 men von Fr. 5’000.00 bzw., inklusive 13. Monatslohn, von Fr. 5’400.00 (KG-act. 71/2 und 71/3). Die Pensumsreduktion ist indes nicht zu schützen, insbesondere nachdem der Klägerin 2 die alleinige Obhut zugeteilt wurde (vgl. E. 2h oben). Folglich ist dem Beklagten weiterhin ein 100 %-Pensum an- zurechnen. Es kann deshalb von einem fixen Nettoeinkommen von Fr. 6’750.00 ausgegangen werden. Laut „Arbeitgeber-Bestätigung“ vom
9. März 2023 handelt es sich bei der Bonuszahlung von Fr. 5’000.00 um eine einmalige Zahlung aufgrund des ausserordentlichen Einsatzes des Beklagten. Infolge der gewährten Lohnerhöhung würden künftig keine weiteren Bonus- zahlungen erfolgen (KG-act. 71/3). Die Klägerinnen halten in ihrer Stellung- nahme vom 17. April 2023 fest, selbst wenn der Bonus 2022 tatsächlich ein- malig gewesen wäre, was mit Nichtwissen bestritten werde, habe auch für das Jahr 2022 – unter Berücksichtigung der Provisionen und Provisionsrückbehal- te sowie unter Einschluss des 13. Monatslohns – gleichermassen ein Netto- einkommen in der Höhe des von der Vorderrichterin angerechneten Einkom- mens, d.h. rund Fr. 6’500.00 im Monat, resultiert (KG-act. 76 N 2). Die Provisionszahlungen beliefen sich im Jahr 2022 auf Fr. 23’150.00 (Fr. 4’630.00 [KG-act. 71/2, S. 3] : 20 x 100) bzw. rund Fr. 21’190.00 netto , was monatlich Fr. 1’765.00 entspricht. Von Januar bis März 2023 erfolgten Provisionszahlungen von Fr. 1’392.00 (80 %), was einem vollen Betrag von Fr. 1’740.00 (Fr. 1’392.00 : 80 x 100) und bezogen auf einen Monat Fr. 580.00 gleichkommt (KG-act. 71/2, Seite 3). In welchem Umfang weiterhin Provisio- nen anfallen werden, lässt sich nicht konkret sagen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beklagte gemäss „Arbeitgeber-Bestätigung“ seit dem 1. Janu- ar 2023 vermehrt Administrations- und Führungsaufgaben übernimmt (KG-act. 71/3), wodurch seine Provisionen tiefer ausfallen dürften als im Jahr 2022. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beklagten für die Zukunft trotz Re- duktion des Pensums weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7’000.00 anzurechnen.
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j) Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfswerte ergibt sich folgendes Bild: aa) September 2018 bis und mit Dezember 2018: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 4240 7000 220 Bedarf 3133 4803 1189 Überschuss/Manko 1107 2197 - 969 bb) Januar 2019 bis und mit März 2019: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3150 7000 220 Bedarf 3185 4803 1108 Überschuss/Manko - 35 2197 - 888 cc) April 2019 bis und mit Februar 2020: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 31501 / 35502 7000 220 Bedarf 25201 / 27023/ 26914 4803 1190 Überschuss/Manko 6301 / 8483 / 8594 2197 - 970 1: bis 08/2019 2: ab 09/2019 3: 09/2019 – 12/2019 4: ab 01/2020 dd) Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3650 7000 230 Bedarf 3135 4215 1062 Überschuss/Manko 515 2785 - 832 ee) August 2028 bis und mit Juli 2030:
Kantonsgericht Schwyz 80 Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3650 7000 230 Bedarf 3135 4215 1262 Überschuss/Manko 515 2785 - 1032 ff) August 2030 bis und mit Juli 2034: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 4870 7000 230 Bedarf 3254 4215 1435 Überschuss/Manko 1616 2785 - 1205 gg) Ab August 2034: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 6080 7000 280 Bedarf 3388 4215 1450 Überschuss/Manko 2692 2785 - 1170
k) aa) Laut der Vorderrichterin ist eine Beteiligung der Klägerin 2 am Bar- unterhalt der Klägerin 1 nicht vor August 2034 in Betracht zu ziehen, nachdem sie für den Beklagten bis dahin einen wesentlich höheren Überschuss (jeweili- ges Einkommen ./. jeweiligen Bedarf) errechnete als für die Klägerin 2 (vgl. angef. Urteil E. 6.7, S. 30). Weiter habe die Klägerin 1 grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten. Für dessen Ermittlung zog die Vorderrichterin von dessen Einkommen den Eigenbedarf sowie den von ihm zu deckenden Barbedarf der Klägerin 1 ab. Bei Gegenü- berstellung mit dem Überschuss der Klägerin 2 erachtete sie eine Beteiligung der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten im Umfang von Fr. 250.00 pro Monat bis 31. Juli 2030 als angemessen. Ab August 2030 erhöhe sich der Einkommensüberschuss der Klägerin 2 erheblich, woran auch die Klägerin 1 partizipieren könne. Gleichzeitig sei von einem erhöhten Bedarf der Klägerin 1 gerade im Freizeit- und Hobbybereich auszugehen, womit eine Beteiligung am beklagtischen Überschuss von noch Fr. 200.00 angemessen erscheine. Ab August 2034 falle eine Beteiligung der Klägerin 1 am Überschuss des Beklag- ten weg, weil der Überschuss der Klägerin diesen um monatlich Fr. 1’000.00 übersteige, weshalb es der Klägerin 2 ohne Weiteres möglich sein werde, den
Kantonsgericht Schwyz 81 den erweiterten Grundbedarf übersteigenden Bedarf der Klägerin 1 aus eigenen Mitteln zu finanzieren (angef. Urteil E. 6.8, S. 30 f.). bb) Der Beklagte erachtet sich demgegenüber gestützt auf seine Berech- nungen bis zum 16. Geburtstag der Klägerin 1 nicht als deutlich leistungsfähi- ger als die Klägerin 2. Die einseitige Beteiligung der Klägerin 1 an seinem Überschuss mit Fr. 200.00 sei jedenfalls nicht angemessen, insbesondere dann nicht, wenn er gemäss Auffassung der Vorderrichterin im Rahmen des Besuchsrechtsmodells den gesamten Barbedarf abdecken müsste und somit am Existenzminimum lebe, während die Klägerin 2 einen Überschuss erziele. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge würden mehrfach einen Eingriff in sein Existenzminimum bedeuten (KG-act. 1 N 88). cc) Die klägerische Seite geht von einer deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 aus, weshalb die gesamten Barbe- darfskosten von ihm zu tragen seien. Für die Zeit bis Juli 2034 erscheine ein Anspruch der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten im Umfang von Fr. 350.00 als angemessen. Auch wenn sodann ab August 2034 der Über- schuss der Klägerin 2 denjenigen des Beklagten um Fr. 1’000.00 übersteige, ändere dies nichts daran, dass die Klägerin 1 einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten habe, zumal die Klägerin 2 den gesamten Naturalunterhalt übernehme. Es rechtfertige sich jedoch, den Überschussanteil auf Fr. 200.00 zu kürzen (vgl. KG-act. 9 N 102 ff.; KG-act. 17 N 87). dd) Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natu- ra, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Das Vorhan- densein eines Überschusses führt beim hauptbetreuenden Elternteil sodann nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansons-
Kantonsgericht Schwyz 82 ten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbezie- hung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Be- teiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Ande- rerseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.1 und 4.3.2.2 mit Verweisen). Vorliegend übersteigt die Leistungsfähigkeit des Beklagten auch nach Abzug der Alimente für Q.________ (bis 29. Februar 2020) diejenige der Klägerin 2 in sämtlichen Perioden, weshalb er grundsätzlich alleine für den Barunterhalt der Klägerin 1 aufzukommen hat. Die Vorderrichterin auferlegte den Barunterhalt der Kläge- rin 1 denn auch dem Beklagten. Den Anteil der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten setzte sie sodann wie erwähnt pauschal fest (auf Fr. 250.00, Fr. 200.00 bzw. auf Fr. 0.00) und berücksichtigte dabei die Überschusswerte der Klägerin 2. Der Beklagte hält dafür, dass der Überschuss der ganzen Familie und nicht nur der unterhaltspflichtigen Partei zu berücksichtigen sei (KG-act. 12 N 78). Bei unverheirateten Eltern ist der Überschussanteil des Kindes nicht in Abhängigkeit der Überschüsse beider Elternteile zu bestim- men, wenn der Barunterhalt nur durch einen Elternteil abzudecken ist (BGer, Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6). Bei Kindern unverheira- teter Eltern entspricht der Überschussanteil des Kindes nach der überwiegen- den Meinung der Lehre einem kleinen Kopf am Überschuss des unterhalts- pflichtigen Elternteils und der fiktive Anteil des anderen Elternteils verbleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil (BGer, Urteil 5A_597/2022 vom
Kantonsgericht Schwyz 83
10. April 2023 E. 6.2 mit Verweisen). Vorliegend erscheint es grundsätzlich angemessen, gestützt hierauf die Klägerin 1 jeweils zu 1/5 am Überschuss des Beklagten partizipieren zu lassen, zumindest soweit der so errechnete Überschuss die klägerischerseits anerkannte Höhe der Beteiligung an diesem nicht überschreitet. Ein Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten ist da- bei entgegen seinen Vorbringen nicht auszumachen, zumal ihm das familien- rechtliche Existenzminimum sowie 4/5 seines Überschusses verbleiben.
l) Es ergeben sich für die einzelnen Perioden somit folgende Unterhalts- beiträge: aa) Von September 2018 bis und mit Dezember 2018 sind vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’197.00 die Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 abzuziehen. Nach Deckung des Mankos der Klägerin 1 von Fr. 969.00 ver- bleiben noch Fr. 628.00. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’095.00 (Fr. 969.00 + Fr. 125.60 [1/5 von Fr. 628.00]). bb) Von Januar 2019 bis und mit März 2019 bleibt der Bedarf der Klägerin 2 im Umfang von Fr. 35.00 ungedeckt, was vernachlässigbar ist bzw. es ist kein Betreuungsunterhalt zu sprechen; ein solcher wird klägerischerseits denn auch nicht gefordert (vgl. KG-act. 6 N 102 und 106). Vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’197.00 sind die Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 abzuziehen. Nach Deckung des Mankos der Klägerin 1 von Fr. 888.00 ver- bleiben noch Fr. 709.00. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’030.00 (Fr. 888.00 + Fr. 141.80 [1/5 von Fr. 709.00]). cc) Von April 2019 bis und mit Februar 2020 sind vom Überschuss des Be- klagten von Fr. 2’197.00 die Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 abzuzie- hen. Nach Deckung des Mankos der Klägerin 1 von Fr. 970.00 verbleiben
Kantonsgericht Schwyz 84 noch Fr. 627.00. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’095.00 (Fr. 970.00 + Fr. 125.40 [1/5 von Fr. 627.00]). dd) Ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028 ist vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 832.00 zu de- cken, womit ein Überschuss von Fr. 1’953.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beliefe sich damit auf rund Fr. 1’225.00 (Fr. 832.00 + Fr. 390.60 [1/5 von Fr. 1’953.00]). Nachdem die Klägerinnen eine Beteiligung von Fr. 350.00 am Überschuss als angemessen ansehen, ist der Unterhalt auf gerundet Fr. 1'180.00 festzusetzen. ee) Von August 2028 bis und mit Juli 2030 ist vom Überschuss des Beklag- ten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 1’032.00 zu decken, womit ein Überschuss von Fr. 1’753.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu be- zahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’385.00 (Fr. 1’032.00 + Fr. 350.60 [1/5 von Fr. 1’753.00]). ff) Von August 2030 bis und mit Juli 2034 ist vom Überschuss des Beklag- ten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 1’205.00 zu decken, womit ein Überschuss von Fr. 1’580.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu be- zahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’520.00 (Fr. 1’205.00 + Fr. 316.00 [1/5 von Fr. 1’580.00]). gg) Ab August 2034 ist vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 1’170.00 zu decken, womit ein Überschuss von Fr. 1’615.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beliefe sich damit auf rund Fr. 1’495.00 (Fr. 1’170.00 + Fr. 323.00 [1/5 von Fr. 1’615.00]). Nachdem die Klägerinnen eine Beteiligung von Fr. 200.00 am Überschuss als angemessen ansehen, ist der Unterhalt auf gerundet Fr. 1'370.00 festzusetzen.
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6. Die Klägerinnen verlangen mit Eingabe vom 16. August 2023 insoweit eine Einschränkung der elterlichen Sorge, als die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären sei, Ferien mit der Klägerin 1 in Europa (inkl. Serbien) ohne die jewei- lige vorgängige Zustimmung des Beklagten zu verbringen (KG-act. 54 Antrag Ziffer 2, S. 2).
a) Die Klägerinnen verweisen auf die bisherigen Umstände bei geplanten Reisen, dass es bei Reisen nach Serbien auch um den Kontakt der Klägerin 1 und der dort lebenden Familie der Kindsmutter gehe und es schwerwiegende elterliche Konflikte zu entschärfen gelte (vgl. KG-act. 54 N 4 ff). Der Beklagte verneint das Vorliegen eines Grundes zu einer entsprechenden Einschrän- kung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Klägerin 2 habe ihm Informatio- nen zum Sommerurlaub vorenthalten; er habe lediglich auf seinen rechtmäs- sigen Informationsanspruch beharrt. Überdies erachtet er die KESB als zu- ständig, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten sei (KG-act. 56 Ziff. 1).
b) Wird beim Gericht auf Unterhalt geklagt, regelt das Gericht auch die weiteren Kinderbelange wie allfällige Kindesschutzmassnahmen (siehe auch E. 4c/aa oben). Soweit davon ausgegangen wird, dass die Klägerin 2 für Aus- landreisen mit der Klägerin 1 einer Zustimmung des Beklagten bedarf (grundsätzlich verneinend z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht BE, Entscheid KES 21 386 vom 24. September 2021 E. 5.3; OGer ZH, Beschluss und Urteil LY200025-O/U vom 14. Juli 2020 E. 3.2 [u.a. mit Verweis auf BGer, Urteil 5P.238/2001 vom 2. November 2001 E. 4b = Pra 91/2002 Nr. 55]; Affol- ter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- risches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge, Der Kindesschutz, Das Kindes- vermögen, Art. 296–327 ZGB, 2016, Art. 301a ZGB 14), ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber zur Bewältigung von Differenzen zwischen den Eltern ein behördliches oder gerichtliches Verfahren nicht vorgesehen hat. Ein behördli- cher Entscheid in einer solchen Angelegenheit kommt indes dann in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt
Kantonsgericht Schwyz 86 als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkommt, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.1; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 19 f.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 42 f.; Gloor/Umbricht Lukas, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 13.9, 13.27 und 13.31). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Uneinigkeit der Eltern die Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen stark belastet oder die Gesundheit, Pflege und Erziehung, Betreuung oder weitere Ausbildung des Kindes gefährdet sind (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., N 13.31). Ist die Schwelle zu einer Kindeswohlgefährdung überschritten, wird das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die notwendigen Massnahmen treffen (Büch- ler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 21). Alleinige Differenzen der Kindseltern hinsichtlich des Reiseziels vermögen keine Einschränkung des Sorgerechts des Beklagten im beantragten Sinne zu bewirken. Geht es nur um die Verhin- derung von Ferien, kann darin keine Gefährdung des Kindeswohls erblickt werden, selbst wenn es um Verwandtenbesuche geht. Der Antrag ist damit abzuweisen. Es ist indes an den Beklagten zu appellieren, diesbezüglich mehr Kooperationsbereitschaft zu zeigen, zumindest sofern die Klägerin 2 keine Ferien in Krisenregionen etc. plant.
7. Zusammenfassend sind die Berufung und Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist im Sinne der Erwägungen anzu- passen.
a) Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- erlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 87
b) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorderrichterin berücksichtigte bei der hälftigen Kostenverlegung den Verfahrensausgang wie auch die finanziellen Verhält- nisse der Parteien (angef. Urteil E. 7.1, S. 32). Im Rechtsmittelverfahren wer- den lediglich die vorderrichterlichen Unterhaltsbeiträge leicht angepasst. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. Den klägerischen Anträgen vor erster Instanz wird damit einerseits nach wie vor teilweise in einem gewis- sen Umfang entsprochen. Andererseits sind die in Kinderbelangen geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie die tatsächlichen Veränderungen zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Höhe des Unterhalts hatten. Eine hälf- tige Kostenverteilung (vgl. angef. Urteil E. 7.1 und Dispositivziffer 6.1), welche die Parteien für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids nicht beanstandeten, ist damit immer noch angemessen.
c) Im Berufungsverfahren unterliegt der Beklagte mit seiner Berufung be- treffend Obhut (inkl. Betreuungsregelung) und Beistandschaft. Hinsichtlich des Unterhalts vermag er bis und mit Juli 2030 eine Reduktion, wenn auch nicht im beantragten Umfang, zu bewirken. Die Klägerinnen dringen mit ihren in der Anschlussberufung gestellten Unterhaltsanträgen für die Perioden August 2030 bis und mit Juli 2034 und ab August 2034 beinahe gänzlich durch und unterliegen im Übrigen. Ebenso unterliegen sie mit ihren Anträgen um Ein- schränkung des Sorgerechts und um Aufschub des Ferienbesuchsrechts. Eine hälftige Kostenverteilung erscheint damit auch vorliegend angemessen. Die Parteientschädigungen werden entsprechend gegenseitig wettgeschla- gen.
8. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege.
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a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Gerichtskosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
b) aa) Im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bezog der Beklagte Arbeitslosengelder, die er auf durchschnittlich Fr. 5’590.00 beziffert (vgl. auch KG-act. 1/18). Er geht ausserdem von einem „erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum" von Fr. 5’932.00 aus (vgl. KG-act. 1 N 96). Bereits unter Berücksichtigung des Grundbetrags (inkl. Zuschlag [vgl. Richtlinien der Ge- richtspräsidenten vom 3. November 2003, mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010]), der Wohn- und Krankenkassenkosten (KVG), der zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie der Steuern (vgl. Richtlinien der Ge- richtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003), verbleibt dem Beklagten kein relevanter Einkommensüberschuss. Seine Vermögenswerte belaufen sich gemäss seinem Entwurf der Steuererklärung 2020 auf Fr. 38.00. Weil seine Bedürftigkeit wie auch die fehlende Aussichtslosigkeit und die Notwen- digkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters zu bejahen sind, ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. bb) Die Klägerin 2 erzielte bei Gesuchseinreichung (11. Juni 2021) ein Net- toeinkommen von Fr. 3’550.00. Unter Hinzurechnung der Kinderzulage von Fr. 230.00 und Unterhaltszahlungen von Fr. 1’157.00 ergeben sich Einnah- men von Fr. 4’937.00 (vgl. KG-act. 9/30; KG-act. 39/9; ZES 2020 96, Verfü- gung vom 11. August 2020). Im zivilprozessualen Bedarf sind zwar insbeson- dere die VVG-Prämien nicht zu berücksichtigen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege, 2019, N 311; vgl. KG-act. 9 N 113), es verbleibt den
Kantonsgericht Schwyz 89 Klägerinnen aber, auch in Anbetracht der zu erwartenden Prozesskosten, oh- nehin nur ein geringfügiger Einkommensüberschuss (Wuffli/Fuhrer, a.a.O. N 361). Auch ihr Vermögen (vgl. KG-act. 9 N 15; KG-act. 9/39-43) übersteigt den zu belassenden Notgroschen nicht. Es ist damit ebenfalls an dieser Stelle von Bedürftigkeit auszugehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, nachdem keine Aussichtslosigkeit vorliegt und der Beizug eines Rechtvertreters notwendig war.
c) aa) Werden die Parteikosten wettgeschlagen, handelt es sich ungeach- tet der Frage des Obsiegens oder Unterliegens um einen Anwendungsfall von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 122 ZPO). Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Parteien sind berufs- mässig vertreten und reichten Honorarnoten ein. Liegt eine spezifizierte Kos- tennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrech- nung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint sie angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die An- gemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Diese Bestimmung ist auch vorliegend anwendbar, weil sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge und Obhut und damit ver- bunden namentlich der Kindesunterhalt gleichermassen zu regeln sind und eine abweichende Honorarbemessung bei der Festlegung des Unterhalts von Kindern unverheirateter Eltern in Nachachtung des seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Kindesunterhaltsrechts nicht begründet wäre.
Kantonsgericht Schwyz 90 Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens (max. Fr. 6’000.00) wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWST. Auch das Bundesgericht geht von einem entsprechen- den Mindeststundenansatz aus. Es soll dem Rechtsbeistand möglich sein, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8; BGer, Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 544 f.; Staehelin, a.a.O., § 16 Rz 70; Huber, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitete Anspruch des un- entgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Der Bundesge- setzgeber verzichtete für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO verpflichten nur zu einer „angemessenen” Entschädigung (vgl. BGE 137 III 185, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). bb) Mit Kostennote vom 3. April 2023 macht der Rechtsvertreter des Beklag- ten für die Zeit vom 25. März 2021 bis 3. April 2023 ein Guthaben von Fr. 12’585.55 (Honorar: 63.03 h à Fr. 180.00; Spesen: Fr. 340.35; MWST:
Kantonsgericht Schwyz 91 Fr. 899.80) geltend (KG-act. 73/2). Danach reichte er lediglich am 3. Mai 2023 noch eine zweiseitige Stellungnahme ein (KG-act. 78). Dass es sich um einen Ausnahmefall im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA handeln würde, behauptet der Beklagte zwar nicht. Er führt aber an, die Einarbeitung und Instruktion als neuer Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren, die umfassende Bearbei- tung (alternierende Obhut, Kinderunterhalt, Beistandschaft, etc.) sowie die lange Verfahrensdauer mit den sich mehrfach verändernden Verhältnissen (inkl. Noven) hätten „zum höheren anwaltlichen Aufwand“ geführt (KG-act. 73 Ziffer 3, S. 3). Vorliegend sah sich der Beklagte veranlasst, einen neuen Rechtsvertreter für das Rechtsmittelverfahren zu mandatieren, weil ihn seine frühere Rechtsver- treterin mangels beruflicher Kapazität nicht weiter vertreten konnte (KG-act. 1/28; siehe auch Vi-act. E52). Zwar vermag die alleinige Verfahrens- dauer eine Überschreitung des Tarifrahmens nicht zu rechtfertigen, und es kommt in familienrechtlichen Fällen häufig vor, dass mehrere Punkte zu regeln sind und das Aktenmaterial umfangreich ist. Eine strikte Reduktion des Honorars im Sinne von § 11 GebTRA erscheint in der vorliegenden Konstella- tion, die einen Anwaltswechsel erforderte, indes nicht angezeigt. Unter Berücksichtigung, dass die erfolgten Eingaben, in denen es auch zu diversen Noven Stellung zu nehmen galt, ebenso viele Wiederholungen zu denselben Themen (so Kindergarteneintritt, Ferienaufenthalt) enthalten und überdies die üblichen Sekretariatsarbeiten, zu welchen insbesondere Fristerstreckungsge- suche und kurze Begleitschreiben bzw. Kurzbriefe zählen (vgl. insb. KG-act. 8, 14-16, 21, 38, 46, 52 und 68), im gebräuchlichen Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht (zusätzlich) zu entschädigen sind (Beschlüsse ZK2 2021 22 und 23 vom 23. Mai 2022 E. 4e/dd), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. cc) Der klägerische Rechtsvertreter beziffert sein Honorar mit Honorarnote vom 17. April 2023 auf Fr. 14’137.99 (67 2/3 h à Fr. 180.00; Auslagen:
Kantonsgericht Schwyz 92 Fr. 947.20; MWST: Fr. 1’010.79; KG-act. 75/1). Er wies ebenfalls darauf hin, erst im Berufungsverfahren mandatiert worden zu sein. Ferner seien eine Be- rufung und eine Anschlussberufung zu beurteilen gewesen. Während der fast zweijährigen Verfahrensdauer hätten sich diverse Vorkommnisse und Ände- rungen der Verhältnisse ergeben, die jeweils zur Kenntnis zu bringen gewe- sen seien. Die in den unzähligen Eingaben der Gegenseite gemachten Aus- führungen hätten nicht unwidersprochen stehengelassen werden können. Ins- gesamt sei eine Überschreitung des Höchsttarifs nach § 16 Abs. 1 GebTRA angezeigt (KG-act. 60 und 75). Auch hier rechtfertigt sich eine Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands, der mit der Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters im Berufungsverfahren entstand, nachdem der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nicht vorab erfolgte. Demgegenüber ist eine Überschrei- tung des Höchsttarifs ebenso wenig alleine aufgrund der vielen Eingaben oder des Aktenumfangs angezeigt. Augenfällig ist sodann der ausserordentliche Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Kontakt der Klienten in Rechnung gestellt wird und nicht mehr vollumfänglich als notwendig angesehen werden kann. Es erscheint damit auch an dieser Stelle angemessen, den Rechtsver- treter aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 93 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung wird Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils vom 23. März 2021 aufge- hoben und wie folgt ersetzt:
- Fr. 1’095.00 von September bis und mit Dezember 2018
- Fr. 1’030.00 von Januar 2019 bis und mit März 2019
- Fr. 1’095.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020
- Fr. 1’180.00 ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028
- Fr. 1’385.00 von August 2028 bis und mit Juli 2030
- Fr. 1’520.00 von August 2030 bis und mit Juli 2034
- Fr. 1’370.00 ab August 2034 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 geschuldet bzw., falls sich die Klägerin 1 dannzumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen, sofern und solange der Beklagte diese für die Klägerin 1 bezieht. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositivziffer 4.b.
3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegen- seitig wettgeschlagen. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositiv- ziffer 4.c und d.
Kantonsgericht Schwyz 94
4. a) Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt und es werden Rechtsanwalt B.________ für den Beklagten sowie Rechtsanwalt E.________ für die Klägerinnen als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt.
b) Die in Dispositivziffer 2 den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
c) Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungs-verfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beklagten nach Art. 123 ZPO.
d) Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Klägerin 2 nach Art. 123 ZPO.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00 bzw. ist im Übrigen unbestimmt.
Kantonsgericht Schwyz 95
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Vor- nahme der Vollzugsmeldung an die KESB gemäss Dispositivziffer 9 i.V.m. 4 des Urteils vom 23. März 2021) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 25. September 2023 rfl
Erwägungen (2 Absätze)
E. 20 März 2023 erklärte der Beklagte als unbestritten, dass die Kindsübergabe vom 4. Februar 2023 nicht geklappt habe. Ansonsten bestäti- ge auch die Klägerin 2, dass die Kindsübergaben zuletzt gut funktioniert hät- ten. Ebenso der Ersatztermin vom 11. Februar 2023 und die weiteren Überg- aben (18. und 26. Februar 2023 sowie 4. und 18. März 2023) hätten ohne Probleme geklappt. Es sei unzutreffend, dass er auf die Klägerin 1 Druck be- treffend Übernachtungen ausüben würde. Letztere habe ihm gegenüber mehrmals den entsprechenden Wunsch geäussert und er müsse sie am Ende auch immer wieder dazu motivieren und überreden, zur Klägerin 2 zurückzu- kehren. Die von der Klägerin 2 offensichtlich inszenierten Videoaufnahmen der Klägerin 1 würden deutlich eine Instrumentalisierung zeigen sowie an- schaulich machen, dass die Klägerin 2 die Klägerin 1 massiv beeinflusse und sie damit einem immensen Loyalitätsdruck/-konflikt aussetze. Aufgrund des einseitigen Verhaltens der Klägerin 2 und der Instrumentalisierung der Kläge- rin 1 habe er eine Gefährdungsmeldung an die KESB und den Antrag auf Er-
Kantonsgericht Schwyz 25 weiterung der Beistandschaft gestellt. Trotz stets gleichbleibender Vorwürfe finde zwischen den Eltern aber dennoch eine regelmässige und konstruktive Zusammenarbeit betreffend das Kindeswohl statt (vgl. insb. KG-act. 1 N 9 ff.; KG-act. 12 N 6 ff.; KG-act. 49; KG-act. 56; KG-act. 63 Ziffer 2, S. 2; KG-act. 71; KG-act. 78). cc) Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass der Beklagte noch an der Hauptverhandlung die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie beantragt und den Massnahmeentscheid nicht angefochten habe. Ausserdem ergäben sich aus dem Dossier der KESB Bern über Q.________, dem Sohn des Beklagten aus einer früheren Beziehung, zumindest Anhaltspunkte, die an der Erziehungs- fähigkeit zweifeln liessen, zumal der Beklagte bei seiner Tochter gleich wie bei seinem Sohn verfahre. Insoweit wäre die Vorderrichterin zwingend gehalten gewesen, dessen Erziehungsfähigkeit detailliert abklären zu lassen. Sollte die Anordnung der alternierenden Obhut nicht bereits aus anderen Gründen scheitern, wäre ein Gutachten zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Be- klagten einzuholen. Bei den Behauptungen, wonach die Kindsmutter Pflichten verletzte und aus prozesstaktischen Gründen den Sachverhalt absichtlich falsch darstelle, handle es sich um haltlose Unterstellungen. Sie habe auch nichts im Alleingang entschieden und es sei nicht nachvollziehbar, dass und weshalb der Beklagte in Bezug auf die Krippe oder die Entscheidfindung be- treffend die Einschulung übergangen worden sei. Diesbezüglich übernehme der Beistand unkritisch und unreflektiert unzutreffende Behauptungen des Beklagten. Die vergangenen Jahre und unzähligen Massnahmeverfahren hätten eindrücklich gezeigt, dass die Parteien weder fähig noch bereit seien, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, hoch- strittige Verhältnisse vorlägen und der Beklagte nicht in der Lage sei, die Konflikte vor der Tochter fernzuhalten, was nur schon der Beizug der Polizei an der Besuchsrechtsübergabe im September 2020 gezeigt habe. Die Kläge- rin 1 sei nach wie vor dem gravierenden Elternkonflikt ausgesetzt. In mündli- cher Form habe die Kommunikation, Koordination und Kooperation noch nie
Kantonsgericht Schwyz 26 geklappt. Die Gefährdungsanzeige sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Be- klagte offensichtlich nicht gewillt sei, seinem schikanösen Verhalten Einhalt zu gebieten. Es bedürfe immer viel Zeit und Überredungskünste, um die Klägerin 1 zum Mitgehen zu bewegen, und die Übergaben seien mit sehr viel Stress, Anspannung und haltlosen Vorwürfen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 verbunden. Die Klägerin 2 habe den ersten Beistand diesbezüglich sehn- lichst um Unterstützung bei den Übergaben ersucht, es sei indes nichts unter- nommen worden. Auch den zweiten Beistand habe sie kontaktiert. Während die Klägerin 2 in gewissen Eingaben zwar eingesteht, dass inzwischen die Besuchsrechtsübergaben einigermassen funktionieren würden, wenn auch anzunehmen sei, dass sein „Wandel“ nur prozesstaktischer Natur sei, verfällt der Beklagte laut ihren Ausführungen in der Eingabe vom 20. März 2023 wie- der in alte Verhaltensmuster, sodass es zu Ausfällen des Besuchsrechts komme. Am 4. Februar 2023 habe der Besuchstag überhaupt nicht durchge- führt werden können. Hierüber habe die Kindsmutter den Beistand ins Bild gesetzt, weshalb erstaune, dass es gemäss dessen Aussagen bei den Überg- aben keine Probleme mehr gegeben habe. Es bestünde zwischen dem Be- klagten und der Klägerin 1 noch kein festes, geschweige denn sehr enges Vertrauensverhältnis. Vielmehr würde das Übernachten ausserhalb der ver- trauten Umgebung und ohne Kindsmutter bei der Klägerin 1 grosse (Verlust- )Ängste auslösen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Klägerin 1 Aussagen gemacht habe wie, dass sie beim Beklagten übernachten oder nicht mehr zur Klägerin 2 zurückwolle. Der Beklagte versuche die Tochter mit subti- lem Druck dazu zu bewegen, bei ihm zu übernachten und er schüre den Loya- litätskonflikt. Ein Mittagsschlaf könne sodann nicht mit einer Übernachtung gleichgesetzt werden und es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Be- klagte konkrete Rituale entwickelt habe (vgl. insb. KG-act. 9 N 9 ff.; KG-act. 17 N 8 ff.; KG-act. 25 N 12 und 14; KG-act. 39 N 6 ff.; KG-act. 65 N 9 und 15 ff.; KG-act. 70 N 2 f. und 5; KG-act. 76 N 9 f., 13 und 17).
Kantonsgericht Schwyz 27
c) aa) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erziehe- risch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Lu- dewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Ent- scheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 574). Die Vorderrichterin verneinte im Rahmen der Prüfung der Zuteilung der elterlichen Sorge das Vorliegen ernsthafter und konkreter Anhaltspunkte, die auf eine beschränkte Erziehungsfähigkeit eines Elternteils hinweisen würden. Die von den Klägerinnen angesprochenen Vorfälle (Suizidgedanken des Beklagten im Jahr 2018 nach der Trennung, frühere KESB-Verfahren be- treffend Sohn Q.________) lägen Jahre zurück und alleine aus dem Umstand, dass sich die Klägerin 2 und der Beklagte vor der KESB Ausserschwyz hin- sichtlich des gemeinsamen Sorgerechts und der Obhut über die Klägerin 1 nicht hätten einigen können, lasse sich nichts zulasten der Erziehungsfähig- keit des Beklagten ableiten. Ebenso wenig lasse sich aus den Akten der KESB Bern diesbezüglich etwas Handfestes gegen den Beklagten feststellen. Gemäss telefonischer Auskunft habe der Beistand M.________ zudem mehr- fach Kontakt mit beiden Eltern gehabt und die Zusammenarbeit bis anhin offenbar gut funktioniert. Weitere Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten seien daher nicht erforderlich (vgl. angef. Urteil E. 2.3, S. 12). bb) Die Klägerinnen leiten aus den Umständen rund um die Betreuung sei- nes Sohnes Q.________ und den beigezogenen Akten der KESB Bern Anzei- chen für das Vorliegen einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Beklag- ten und die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um Unterlagen aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit um ältere Belege. Aus den damaligen Geschehnissen mit Q.________ kann nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Situation geschlossen werden, selbst wenn gewisse Parallelen vorhanden wären. Das Friedensgericht Sensebezirk hielt
Kantonsgericht Schwyz 28 in seinem Entscheid vom 13. Mai 2013 davon abgesehen zwar fest, es erach- te es im Sinne des Kindeswohls nicht als angebracht, die Obhut über Q.________ an den Kindsvater zu übertragen. Gleichzeitig erklärte es aber auch, dies würde nicht heissen, dass dem Kindesvater „Erziehungsfähigkei- ten“ abgesprochen würden (KG-act. 9/2 E. 4, S. 5). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte und kann damit auf die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten verzichtet werden. Ausserdem mutmasst die Kindsmutter selber bloss gestützt auf die letzteren beiden von ihr eingereichten Videoaufzeichnungen (vgl. KG-act. 76/1), dass der Beklagte möglicherweise nicht adäquat mit der Tochter umgehe. Zudem handelt es sich bei diesen Aufzeichnungen lediglich um Momentaufnahmen und den – teilwei- se gestützt auf die Suggestivfragen der Klägerin 2 erfolgten – Aussagen der Klägerin 1 kann kein Beweiswert zuerkannt werden, weil nicht bekannt ist, wie es zu diesen Aufnahmen kam bzw. ob oder inwieweit die Kindsmutter die Klä- gerin 1 davor instruierte. Die Videoaufzeichnungen erwecken denn auch nicht den Eindruck, dass es ein Bedürfnis der Klägerin 1 gewesen wäre, sich zu äussern, sondern sie dies vielmehr auf Nachhaken ihrer Mutter hin tat. Im Üb- rigen belegen die Aufnahmen nicht, dass der Beklagte Druck auf die Klägerin 1 ausüben würde. Sie zeigen aber zumindest eine misstrauische Haltung der Klägerin 2 gegenüber dem Beklagten. cc) Der Beklagte hält der Klägerin 2 in seiner Gefährdungsmeldung vom
15. Februar 2023 vor, die Klägerin 1 für ihre eigenen Interessen zu instrumen- talisieren. Sie setze wiederholt ihre eigenen Interessen vor die des Kindes und sei sich nicht bewusst, was für einen massiven Schaden sie anrichte. Sie u nternehme Sämtliches, um den Kontakt zwischen ihm und der Klägerin 1 zu stören/unterbrechen und setze sie massiv unter Druck. Die Klägerin 2 rede sehr negativ von ihm gegenüber seiner Tochter und gebe ihr auch gut zu ver- stehen, wie sehr sie ihn hasse. Die Klägerin 1 suche mehr und mehr den Kontakt zu ihm, was von der Klägerin 2 anhaltend blockiert werde. Er sehe die Klägerin 2 aktuell nicht im Stande, die Klägerin 1 gerecht zu behandeln, was
Kantonsgericht Schwyz 29 eine grosse Gefahr für seine Tochter sei (KG-act. 66/2). Der Beklagte spricht damit insbesondere die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft eines Eltern- teils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbe- sondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu för- dern, an (BGer, Urteil 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2). Der Umstand, dass die Klägerin 2 bislang keine über die angeordnete Rege- lung hinausgehenden Kontakte zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten zuliess, lässt ihre Bindungstoleranz nicht verneinen. Auch dass die Klägerin 1 sich am 4. Februar 2023 sträubte, mit dem Beklagten in den Bus zu steigen, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Klägerin 2 die Tochter vorgängig verunsicherte oder manipulierte. Wie der Beistand O.________ in seinem Bericht vom 2. Juni 2022 festhielt, kann ein Klammern an einen Eltern- teil auch bedeuten, dass es nicht von ihm, mit dem es gerade eine schöne Zeit verbrachte, weg möchte (KG-act. 44, S. 1). Und falls der Klägerin 1 ein Weggehen von ihrer Hauptbezugsperson, als welche die Klägerin 2 anzuse- hen ist (vgl. auch KG-act. 12 N 41; KG-act. 17 N 47), schwerer fällt, erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Der grundsätzlich funktionierende Kontakt zwischen Vater und Tochter lassen keine die Erziehungsfähigkeit einschrän- kenden Instrumentalisierungen durch die Klägerin 2 vermuten. Ebenso wenig sind die vom Beklagten in seiner E-Mail vom 5. Februar 2023 an die Klägerin 2 erwähnten angeblichen Aussagen der Klägerin 1, dass er laut der Klägerin 2 böse sei etc. (vgl. KG-act. 65/4), nicht geeignet, die Bindungstoleranz ernst- haft in Frage zu stellen, weil sich nicht abschliessend sagen lässt, wie es zu den besagten Aussagen der Klägerin 1 kam. Entsprechendes hat auch für die bereits erwähnten Videoaufzeichnungen zu gelten, in denen die Klägerin 1 Antworten hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten ihr gegenüber oder ihren Wünschen geben soll (vgl. KG-act. 76/1). Immerhin kann festgestellt werden, dass die Kindsmutter den Beklagten gescheiterte Besuchstage nachholen liess. Insgesamt sind damit auch seitens der Klägerin 2 keine relevanten Ein-
Kantonsgericht Schwyz 30 schränkungen der Erziehungsfähigkeit auszumachen. Ebenso wenig liegt in- soweit eine Gefährdung des Kindeswohls vor.
d) Laut der Vorderrichterin spricht die Distanz zwischen den Wohnungen nicht gegen eine alternierende Obhut (angef. Urteil E. 3.3, S. 14), was unbe- anstandet blieb. Aus den Akten ergibt sich nun aber nicht, dass der Beklagte bei seiner aktuellen Arbeitgeberin ebenfalls, wie bei der R.________ AG (Vi-act. D33.2; vgl. auch D37 N 54), über ein Auto verfügen würde oder er sich privat ein solches zugelegt hätte oder zuzulegen beabsichtigt. Vielmehr fährt er seinen Angaben nach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach S.________ (vgl. KG-act. 12 N 76). Ebenso holt er die Klägerin 1 für die Be- suche bei ihm offenbar mit dem Bus ab (vgl. KG-act. 65 N 14; KG-act. 65/3). Ist davon auszugehen, dass der Beklagte über kein Auto verfügt und die Klä- gerin 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln den Kindergarten besuchen soll, spräche die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern gerade nicht für die alternierende Obhut. Denn vom Wohnort des Beklagten an der F.________strasse zz in T.________ ist der Kindergarten U.________ an der G.________strasse yy in V.________ (vgl. KG-act. 63/3) bestenfalls in rund 45 Minuten zu erreichen (vgl. www.sbb.ch [hierzu BGE 149 I 91 E. 3.4]). Dies würde für ein Kind im Alter der Klägerin 1 gerade in Anbetracht dessen, dass sie mit dem Kindergarteneintritt viele Eindrücke und anderweitige Herausfor- derungen zu bewältigen hat und haben wird, zu zusätzlicher Ermüdung und unnötiger Unruhe führen, gerade wenn die Strecke zweimal am Tag zurückge- legt werden müsste (Büchler/Clausen, in: FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 9h; BGer, Urteil 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3). Letztlich bedarf es aber betreffend diese Prämisse aufgrund der nach- folgenden Erwägungen zur Frage der Anordnung der alternierenden Obhut keiner weiteren Abklärungen.
e) aa) Ein weiteres Kriterium bildet die Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich
Kantonsgericht Schwyz 31 erfolgen. Einer alternierenden Obhut steht auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Den Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene ist beispielsweise mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung zu tragen. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Die obhutsberechtigte Person kann folglich nicht mehr durch unkooperatives Verhalten die alternierende Obhut einseitig verhindern. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kin- derbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer, Ur- teil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Aus dem alleinigen Um- stand, dass sich die Klägerin 2 einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann mithin nicht telquel auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, steht einer alternieren- den Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch in anderen Kinderbelangen in gravierender Weise entzweit sind und nicht miteinander kooperieren können, sodass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden. Ob eine solche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist, lässt sich nur anhand einer Prognose be- urteilen, welche die konkreten Umstände berücksichtigt (BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5 und 4.6). bb) Im Rahmen der mit Bezug auf die elterliche Sorge erfolgten Prüfung der Erziehungsfähigkeit hielt die Vorderrichterin fest, den Eltern könne eine grundsätzliche Kommunikationsfähigkeit nicht abgesprochen werden, auch
Kantonsgericht Schwyz 32 wenn sie dafür bisweilen die Unterstützung neutraler Drittpersonen benötigen würden. Die Kommunikation via E-Mail oder SMS/Whats App scheine in den Grundzügen zu funktionieren. Auch hätten aktuelle Gegebenheiten bestätigt, dass zwischen den Eltern eine zumindest minimale Kooperationsbereitschaft bestehe. Sie hätten es auch geschafft, einen Termin beim Kinderarzt gemein- sam wahrzunehmen und eine Einigung bezüglich der Meningokokken-Impfung zu finden. Weiter hielt die Vorderrichterin fest, dass der Beistand M.________ gemäss dessen telefonischer Auskunft mehrfach Kontakt mit beiden Eltern gehabt habe und die Zusammenarbeit offenbar bis anhin gut funktioniere, worauf auch der Beklagte hinweist (vgl. angef. Urteil E. 2.3, S. 12; KG-act. 1 N 12). Unter dem Titel der Obhut weist die Vorderrichterin wie erwähnt auf regelmässig konfliktreiche Besuchsrechtsübergaben in der Vergangenheit und im Speziellen auf den erforderlichen Beizug der Polizei anlässlich der Überg- abe im September 2020 sowie darauf hin, dass bei einer alternierenden Obhut noch mehr Übergaben stattfänden und die Kommunikation und Kooperation der Eltern auch über eine Vielzahl von Alltäglichem funktionieren müsste (angef. Urteil E. 3.3, S. 14). cc) Die klägerische Seite erwähnte in ihrer Berufungsantwort verbale Attacken des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 im Beisein der Klägerin 1 und weitere konfliktgeladene Übergaben nebst derjenigen im September
2020. Sie führte dies indes nicht näher aus (vgl. KG-act. 9 N 36). Auch gemäss den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 2. November 2021 sind die Übergaben nach wie vor schwierig und regelmässig konfliktbeladen, so z.B. jene am 29. August 2021 und 4. September 2021 (KG-act. 17 N 17 f. und 21). Hierzu reichte sie eine entsprechende E-Mail vom 10. September 2021 an den Beistand zu den Akten (KG-act. 17/2). Wie der klägerische Rechtsvertreter aber selber Mitte Mai 2022 und die Klägerin 2 in ihrer E-Mail vom
5. Februar 2023 an den Beistand festhielten, scheinen die Besuchsrechtsü- bergaben grundsätzlich (einigermassen) zu funktionieren bzw. geordnet abzu- laufen (vgl. KG-act. 39 N 12 und 20; KG-act. 65/3). In seinem Bericht vom
Kantonsgericht Schwyz 33
2. Februar 2023 erachtet der Beistand eine Unterstützung der Eltern bei den Besuchsübergaben als nicht (mehr) erforderlich. Die Übergaben würden klap- pen und seien seit eineinhalb Jahren kein Thema mehr, das bearbeitet wer- den müsste. Er spricht sich ebenso für die Aufhebung des Auftrags betreffend die Organisation von begleiteten Besuchsübergaben und die Sicherstellung deren Finanzierung aus (KG-act. 66/1). Zwei Tage später, am
4. Februar 2023, konnte der Besuchstag jedoch nicht durchgeführt werden (KG-act. 65 N 9; KG-act. 65/3 und 65/4). Die Klägerin 2 drückte diesbezüglich gegenüber dem Beistand ihr Bedauern aus, dass der Beklagte sich nicht dar- um bemüht habe, die Klägerin 1 zum Mitgehen zu motivieren, als sie nicht zu ihm in den Bus habe einsteigen wollen, und einfach wütend ohne sie abgefah- ren sei (KG-act. 65/3). Dies wiederum veranlasste den Beklagten, die Klägerin 2 für die ablehnende Haltung seiner Tochter verantwortlich zu machen und ihr vorzuwerfen, diese zu manipulieren und für ihre Zwecke zu missbrauchen, welche Vorwürfe die Klägerin 2 von sich wies (vgl. KG-act. 65/4 und 65/5). Weil die Besuchsübergaben ansonsten funktionierten, ob nun mit vorgängig benötigten Überredungskünsten der Eltern, namentlich der Kindsmutter, oder nicht (vgl. KG-act. 1 N 35; KG-act. 17 N 17 und 45), kann der Grund der ver- weigernden Haltung der Klägerin 1 am 4. Februar 2023 nicht in einer Instru- mentalisierung durch die Klägerin 2 erblickt werden. Letztere bot dem Beklag- ten denn auch erneut Hand für einen Nachholtermin (vgl. KG-act. 65/5-65/7; KG-act. 65 N 11 und 13). Dass sie dem Beklagten kein Besuchsrecht über ein ganzes Wochenende gewährte (vgl. hierzu KG-act. 65/8 und 65/9), kann ihr davon abgesehen nicht vorgehalten werden, zumal die Vorderrichterin Ent- sprechendes erst per August 2023 vorsah und sich schwer sagen lässt, ob der Wunsch nach Übernachtungen beim Beklagten tatsächlich in erster Linie von der Klägerin 1 ausgeht. Die zugunsten des Beklagten ausgefallenen Bestäti- gungen der Lebenspartnerin vom 4. August 2021 (KG-act. 12/2) wie auch sei- ner Exfrau vom 13. Oktober 2022 (KG-act. 12/3) können hierbei nur als be- strittene Parteibehauptungen angesehen werden. Wie bereits erwähnt, ver-
Kantonsgericht Schwyz 34 mögen die Videoaufzeichnungen der Klägerin 1 demgegenüber ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beklagte Druck auf sie ausüben würde. dd) Gemäss den vom Beklagten mit Berufung eingereichten Nachrichten konnten die Parteien im Zeitraum vom Juli 2020 bis April 2021 über Krankhei- ten, den Gesundheitszustand sowie die Besuchstage der Klägerin 1 sachlich miteinander kommunizieren (vgl. KG-act. 1/4-1/13). In seiner Eingabe vom
3. Februar 2023 hielt der Beklagte fest, der Austausch zwischen den Eltern funktioniere gut (KG-act. 63, S. 1, mit Hinweis auf das gemeinsame Gespräch im Hort vom 21. Dezember 2022, die Einigung über den Kindergarteneintritt, den gemeinsamen Arztbesuch vom 26. Januar 2023 und die gemeinsame Teilnahme an der Informationsveranstaltung vom 1. Februar 2023). Die Kindsmutter hält dem Beklagten indes einen Gesinnungswandel gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens aus prozesstaktischen Gründen vor. Sie will sich ausserdem aufgrund seiner Anfragen bezüglich des Wohlergehens der Klägerin 1 (vgl. KG-act. 9/18) sowie dem am 10. Dezember 2020 eingeleiteten Massnahmeverfahren betreffend die Festlegung eines Feiertags- und Ferien- besuchsrechts (ZES 2020 650) unter Druck gesetzt gefühlt haben (KG-act. 9 N 38 und 40). Die Kindsmutter bestreitet einen gut funktionierenden Austausch (KG-act. 65 N 4). Gerade die Anmeldung für den Kindergartenein- tritt, in welchem Zusammenhang der Beklagte der Klägerin 2 einen Alleingang vorhält (vgl. KG-act. 49, S. 2; KG-act. 50 N 7; KG-act. 65 N 1 ff.), gestaltete sich offensichtlich schwierig. Auf der einen Seite ist zutreffend, dass die Klägerin 2 sich gegenüber den Behörden, für sich, für einen Kindergartenein- tritt per Schuljahr 2023/24 aussprach, ohne sich vorgängig mit dem Beklagten darüber auszutauschen. Auf der anderen Seite aber stellte sie ihm mit E-Mail vom 13. März 2022 das Anmeldeformular zu unter entsprechender Mitteilung (KG-act. 39/2; KG-act. 49/1, S. 6 f.). Der Beklagte erklärte sich denn auch gleichentags damit einverstanden (KG-act. 39/2), ersuchte sie aber einen Tag später um einen Austausch in dieser Frage (KG-act. 49/1, S. 5). Noch bevor sich die Klägerin 2 hierzu äusserte, wandte der Beklagte sich an den Beistand
Kantonsgericht Schwyz 35 O.________, der wiederum auf die Eltern zukam (vgl. KG-act. 39/3). Die am
16. März 2022 erfolgte Erklärung der Klägerin 2 war dem Beklagten zu ober- flächlich (KG-act. 39/4, S. 1; KG-act. 49/1, S. 4 f.). Mit E-Mail vom
18. März 2022 schilderte die Klägerin 2 erneut ihre Beweggründe unter dem Hinweis, dass der Beklagte die Einschätzung vom Hort (KG-act. 39/5; KG-act. 49/1, S. 1 f.) ebenfalls erhalten habe (KG-act. 39/4, S. 2). Dass die Klägerin 2 den Beklagten betreffend Kindergarteneintritt übergangen hätte, ergibt sich aus den Akten somit nicht. Am 13. Dezember 2022 sandte die Klägerin 2 dem Beklagten dann das Anmeldeformular für das Schuljahr 2023/24 und den Informationsabend zu und teilte ihm mit, dass sie die Kläge- rin 1 gerne anmelden würde und hoffe, dass er der gleichen Ansicht sei. Auf Anstoss des Beklagten konnten sie sich auf ein Gespräch mit dem Hort eini- gen (KG-act. 65/1), nachdem der Beklagte die Antwort der Klägerin 2 wieder- um nicht abwartete, sondern sich bereits am 14. Dezember an den Hort wand- te (vgl. KG-act. 65/1, S. 2). Laut der Klägerin 2 entspricht das vom Beklagten über das später stattgefundene Gespräch eingereichte Protokoll nicht dem, welches den Parteien am Tag des Gesprächs mit dem Hort mitgegeben wor- den sei. Der Beklagte versuche, den Hort wie auch den Kinderarzt für seine Zwecke zu instrumentalisieren (vgl. KG-act. 65 N 1 ff.). Ein Vergleich der ein- gereichten Gesprächsprotokolle zeigt auf, dass die vom Beklagten verlangten Ergänzungen nur seine Beobachtungen zur Klägerin 1 betreffen, obschon in erster Linie Sinn der Zusammenkunft war, dass der Hort den Eltern seine Ein- schätzung über die Tochter hinsichtlich des Kindergarteneintritts mitteilte (vgl. KG-act. 63/1; KG-act. 65/2). Augenfällig ist auch, dass er sich ein Jahr zuvor noch für den Kindergarteneintritt der Klägerin 1 aussprach. Letztlich stimmte er dem Kindergarteneintritt zwar zu, der Weg dorthin gestaltete sich aber nicht reibungslos. ee) Im Weiteren kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er seine Zustimmung für Auslandreisen der Klägerin 1 auf Destinationen be- schränkte, die damals nicht auf der BAG-Risikoliste aufgeführt waren oder als
Kantonsgericht Schwyz 36 Reiseziel abgeraten wurde (vgl. KG-act. 9/17; KG-act. 12/8). Die Klägerin 2 selbst will denn auch von ihrem Plan von einer Reise nach Serbien im 2020 abgesehen haben, als das Land auf die Risikoliste gesetzt wurde (KG-act. 17 N 34). Laut den klägerischen Vorbringen war der 60. Geburtstag der Grossmutter mütterlicherseits, gegen welche sich der Beklagte stellte und in welchem Zusammenhang die Klägerinnen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellten (vgl. Vi-act. A/IV = KG-act. 17/4; siehe auch Vi-act. E/25), aber nicht im Sommer 2020, sondern im Sommer 2019 und da- mit noch vor der Corona-Pandemie, was sich dem Mailverkehr zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten entnehmen lässt (KG-act. 17 N 33; KG-act. 17/4, Beilage 1). Bezüglich der Ferien der Klägerinnen im Sommer 2021 in Serbien liess der Beklagte sodann das (ausgefüllte) Formular „Einver- ständniserklärung für ein nur mit einem Elternteil reisendes Kind“ nicht gelten, sondern sandte ihr die Reisevollmacht des TCS zu und stellte seine Unter- zeichnung des ausgefüllten Formulars im Falle der Bereitschaft der Klägerin 2, sich an der BAG-Risikoliste zu orientieren, in Aussicht. Hierauf informierte die Klägerin 2 den Beklagten über das Ferienziel und Letzterer sandte ihr das teilweise ausgefüllte TCS-Formular mit der Bitte um Ergänzung der ihm unbe- kannten Daten zu. Die Klägerin 2 erwiderte, dass ihm sämtliche Angaben be- kannt gewesen seien und sie die Flugnummer noch nicht angeben könne, weil sie den Flug erst buche, wenn die Einwilligung vorliege. Mit Zustellung der unterzeichneten Vollmacht bat der Beklagte die Klägerin 2 um Bekanntgabe der genauen Adresse des Zielorts, der Flugnummer des Hin- und Rückflugs sowie eventuell des Autokennzeichens, welcher Aufforderung die Klägerin 2 nachkam (KG-act. 12/10-12/12; KG-act. 17/5-17/10). Hinsichtlich der im Sommer 2022 geplanten Ferien beharrte der Beklagte betreffend Einver- ständniserklärung für ein mit nur einem Elternteil reisendes Kind nach ent- sprechender Anfrage der Klägerin 2 vom 30. Mai 2022 erneut auf der Anwen- dung des TCS-Formulars und die vorgängige Bekanntgabe der Flugnummer, die der Klägerin 2 mangels erfolgter Buchung noch nicht bekannt war. Nach- dem die Klägerin 2 den Flug dieses Mal zwecks Bekanntgabe der Flugnum-
Kantonsgericht Schwyz 37 mer hatte buchen müssen, verlangte er von ihr zudem die Nennung einer ge- nauen Adresse am Aufenthaltsort und eine Notfallkontaktperson, obwohl das Formular entsprechendes gar nicht vorsah und er „nur“ auf das komplette Ausfüllen des Formulars beharrt hatte. Die Klägerin 2 kam dieser Aufforde- rung nach. Im gleichen Zug erkundigte sich der Beklagte nach der Möglichkeit, der Klägerin 1 an ihrem Geburtstag im Hort persönlich gratulieren zu können. Hierauf bot die Klägerin 2 ihm an, er könne dies um 18:00 Uhr bei ihnen zu Hause tun, sie werde kurz mit der Klägerin 1 runterkommen, welche Rück- meldung den Beklagten dazu brachte, seine Unterschrift für den Sommerur- laub zu verweigern. Die Klägerin 2 gestattete dem Beklagten in der Folge am Nachmittag des .________ einen Besuch im Hort, die Klägerin 1 war dann aber gemäss den Vorbringen des Beklagten vom 16.-20. Juli 2022 krankge- schrieben. Davon abgesehen, dass der Beklagte der Klägerin 2 eine fehlende Rücksprache mit ihm vorwarf, obwohl er sich anfänglich nicht dagegenstellte, dass die Reise nach Serbien auch ein Besuchswochenende von ihm betraf, machte er sein Einverständnis für die Ferien weiter vom Zusenden einer Kopie des Tickets als PDF-Datei abhängig. Ausserdem ersuchte er die Klägerin 2 um Bestätigung des Horts, dass er seine Tochter dort nach Voranmeldung jederzeit besuchen könne. Letzteres erhob er ebenfalls zur Bedingung für sei- ne Unterschrift, nachdem die Klägerin 2 ihm die PDF-Datei zugesandt hatte. Nach nochmaligem Nachhaken erhielt die Klägerin 2 das unterzeichnete For- mular schliesslich am 16. Juli 2022 per Mail und am 19. Juli 2022 per Post zugestellt (vgl. KG-act. 49/2; KG-act. 54/1-54/19; KG-act. 56, S. 4; KG-act. 56/2 und 56/3). Dass der Beklagte lediglich auf seinem Informations- anspruch beharrte, trifft nach dem Gesagten entgegen dessen Vorbringen (vgl. KG-act. 56 Ziff. 1.3., S. 3) somit nicht zu. Seine Behauptung, die Klägerin 2 habe in der Folge zur Vergeltung die Besuchstermine am 4. und 18. Juli 2020 (und 26. September 2020) platzen lassen, bestreitet diese (vgl. KG-act. 12 N 31; KG-act. 17 N 35). Im Lichte dieser Feststellungen kann von einer Kooperation unter den Eltern jedenfalls nicht ernsthaft die Rede sein.
Kantonsgericht Schwyz 38 ff) Die Kindsmutter verlangt insoweit eine Beschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge, als die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären sei, Ferien mit der Klägerin 1 in Europa (inkl. Serbien) ohne die jeweilige Zustimmung des Beklagten zu verbringen (KG-act. 54, S. 2). Der Beklagte fordert demgegenü- ber eine Erweiterung der Beistandschaft, weil die Klägerin 2 Gespräche beim Beistand verweigere und die Klägerin 1 durch das anhaltende negative und feindliche Verhalten ihm gegenüber inzwischen in einen massiven Loyalitäts- konflikt geraten sei. Unter anderem beanstandet er auch, dass die Klägerin 2 ihn bei wichtigen Entscheidungen, wie bei der Frage des Kindergarteneintritts, ausschliesse (KG-act. 33/1). In seiner Eingabe vom 29. August 2022 lässt der Beklagte durch seinen Rechtsvertreter an seinem Antrag um Erweiterung der Beistandschaft explizit festhalten. Er nimmt dabei Bezug auf seinen geplanten Geburtstagsbesuch im Hort, der schlussendlich wegen Krankschreibung der Klägerin 1 nicht habe stattfinden können. Die Klägerin 2 setze offensichtlich alles daran, den Kontakt zwischen ihm und der Klägerin 1 so gering wir nur irgendwie möglich zu halten (KG-act. 56, S. 3 ff.). Auch diese Anträge der Kindseltern und die hierzu vorgetragenen Vorbringen lassen deutlich erken- nen, dass es mit der Kooperation unter ihnen nach wie vor nicht zum Besten steht und ihre Beziehung, soweit es die gemeinsame Tochter betrifft, von ei- nem Klima des Misstrauens, vor allem beim Beklagten, beherrscht wird, wie die im Februar 2023 vom Beklagten erhobene Gefährdungsmeldung (vgl. KG-act. 66/2; siehe auch KG-act. 65/10) geradezu beispielhaft wieder- spiegelt. gg) Laut dem Bericht des Beistands O.________ vom 2. Juni 2022 gibt es in Bezug auf die Kommunikation ebenfalls viele Stolpersteine. Die laufenden Gerichtsprozesse würden seiner Ansicht nach eine entspannte und alleine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Kommunikation verhindern. Seiner Ein- schätzung nach sei sich die Klägerin 2 nicht ganz bewusst, was „geteiltes Sorgerecht“ beinhalte (KG-act. 44, S. 3 f.). In seinem Bericht vom 2. Februar 2023 hielt er sodann fest, dass die Besuchsübergaben klappen würden und
Kantonsgericht Schwyz 39 keine begleiteten Besuchsübergaben organisiert werden müssten. Hauptkon- flikte innerhalb der letzten anderthalb Jahre habe es seinen Angaben nach nebst dem Bereich der gemeinsamen Sorge auch im gemeinsamen Elternsein gegeben. Es habe sich gezeigt, dass die Mutter gerne alleine Entscheidungen treffe und den Vater im Nachhinein informiere (KG-act. 66/1). Soweit der Beistand hiermit die Frage des Kindergarteneintritts der Klägerin 1 per Schuljahr 2022/23 anspricht, kann ihm nach dem oben Gesagten nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine Alltagsfrage handelt, ist auch gestützt auf die Ausführungen des Beistands davon auszugehen, dass ein Elternkonflikt nach wie vor vorhanden ist (vgl. KG-act. 66/1). hh) Kommt schliesslich hinzu, dass bei der alternierenden Obhut der Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit besondere Beachtung zu schenken ist, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwi- schen den Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9a). Die Vorderrichterin ging richti- gerweise von einem Kindergarteneintritt der Klägerin 1 im August 2023 aus (vgl. angef. Urteil E. 4.5, S. 19; KG-act. 63, S. 1; KG-act. 63/1-4). Dies bringt eine Steigerung des Organisationsaufwands mit sich, weil unter anderem Ab- sprachen hinsichtlich des Stundenplans, für den Kindergarten erforderlicher Utensilien und allfälligen Ausflügen (inkl. Ausrüstung) etc. erforderlich werden. Ausserdem ist zwischen den Eltern eine stärkere Zusammenarbeit hinsichtlich sozialer Belange der Klägerin 1 wie auch ein Austausch bezüglich ihrem Wohlbefinden etc. angezeigt, weil beide Elternteile direkt involviert sind und die Klägerin 1 direkt im Kindergartenalltag erleben (Integration, Freund- schaften, positive und negative Erfahrungen etc.). Gerade die Umstände rund um die Anmeldung der Klägerin 1 für den Kindergarten zeigen für das Gericht eindrücklich auf, dass die Eltern bereits die Entwicklung ihrer Tochter und da- mit verbunden den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts abweichend einstufen,
Kantonsgericht Schwyz 40 weshalb erst recht hinsichtlich der sich stellenden Alltagsfragen insbesondere die Kooperationsfähigkeit des Beklagten nicht als ausreichend angesehen werden kann. Der Beklagte selber beruft sich hinsichtlich der Klägerin 2 mit Bezug auf gemeinsam zu treffende Entscheidungen auf deren fehlende Kooperationsbereitschaft (KG-act. 49 Ziff. 2, S. 2). So strengten die Parteien denn auch mehrere Massnahmeverfahren (betreffend Ob- hut/Besuchsrecht/Besuchsrechtsbeistandschaft [ZES 2019 521], Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht [ZES 2019 678 und ZES 2020 650], Auslandferi- en/Unterhalt [ZES 2020 96] sowie Sistierung des Besuchs- rechts/Besuchsrechtsbeistandschaft [ZES 2020 506]) an. Es ist nicht zu er- warten, dass die Kindseltern sich längerfristig bereits betreffend Alltagsfragen ausreichend auszutauschen und zu kooperieren vermögen. Die insbesondere seitens des Beklagten gemachten Vorwürfe gegenüber der Klägerin 2 und sein Misstrauen ihr gegenüber ist mit einer erfolgreichen alternierenden Obhut nicht zu vereinbaren (vgl. auch KG BL, Entscheid 810 18 219 vom 19. Dezember 2018 E. 7.2).
f) Bei der Prüfung der Möglichkeit der alternierenden Obhut ist wie er- wähnt auch die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGer, Urteil 5A_367/2020 vom 10. Oktober 2020 E. 3.4.3; BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Die alternierende Obhut setzt damit zwar nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. Die gelebte klassische Rollenteilung während des Zusammenlebens spricht aber grundsätzlich eher gegen eine alternierende Obhut (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Das Kriterium der Stabilität bildet gerade bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; BGE 142 III 612 E. 4.3). Vorliegend trennten sich die Eltern am 11. September 2018, als die am ________ geborene Klägerin 1 noch nicht einmal zwei
Kantonsgericht Schwyz 41 Monate alt war, weshalb sich insofern noch kein Betreuungsmodell manifes- tierte. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2019 trafen die Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht eine nicht präjudizierende Regelung, wonach der Beklagte im Beisein der Mutter der Klägerin 2, deren Schwestern oder ihrem Vater berechtigt war, die Klägerin 1 jede Woche am Samstag von 14:00 bis 16:00 Uhr mit sich zu Besuch zu nehmen (Vi-act. D3, S. 16 f.). Mit Erlass der Verfügung vom 8. November 2019 (ZES 2019 521) war er berechtigt, die Klägerin 1 während eines Monats jeden Samstag für drei Stunden, ab dem zweiten Monat jeden zweiten Samstag und am letzten Sonntag eines jeden Monats für jeweils fünf Stunden sowie ab August 2020 jeden zweiten Samstag für acht Stunden und am letzten Sonntag eines jeden Monats für fünf Stunden mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Gemäss angefochtenem Urteil vom 23. März 2021 kann der Beklagte die Klägerin 1 bis Juli 2023 an jedem Samstag der ungeraden Kalenderwochen und am letzten Sonntag eines jeden Monats sowie an gewissen Feiertagen von 8:30 Uhr bis 18:00 und ab August 2023 jedes zweite Wochenende sowie an gewissen Feiertagen von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und während drei Wochen Ferien im Jahr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Aktuell wird die Klägerin 1 aber an jedem zweiten Samstag für acht Stunden und jeden letzten Sonntag im Monat von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr vom Beklagten betreut (vgl. KG-act. 71, S. 5). Übernachtungen beim Beklagten fanden bisher (unbestrittenermassen) nicht statt, was sich gemäss dem im angefochtenen Entscheid gewährten Be- suchsrecht ab August 2023 ändern soll. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter nach wie vor im Aufbau befin- det. Die Umstände, dass es ab August 2023 zu ausgedehnteren Besuchen, d.h. mit Übernachtungen und drei Wochen Ferien pro Jahr kommen soll, ver- mögen an den bisher gelebten Verhältnissen noch nichts zu ändern. Das Kriterium der Stabilität spricht vorliegend nicht für die Anordnung einer alter- nierenden Obhut, auch wenn die Klägerin 1 zwischenzeitlich fünf Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr, sondern bereits im Vorschulalter ist.
Kantonsgericht Schwyz 42
g) Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). In Anbetracht dessen sprechen die Hortbesuche der Klägerin 1 nicht gegen die alleinige Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2.
h) Nach dem Gesagten lässt sich Folgendes festhalten: Die Klägerin 2 sowie der Beklagte sind grundsätzlich als erziehungsfähig zu erachten. Das Verhältnis der Klägerin 1 scheint zu beiden Elternteilen gut zu sein, wenn auch der bisherige Kontakt zum Beklagten eingeschränkt war und die Klägerin 2 ihre Hauptbezugsperson ist. Die geographischen Gegebenheiten sprechen demgegenüber nach Ansicht des Gerichts gegen eine alternierende Obhut, soweit die Zurücklegung der Strecke zwischen T.________ und V.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Gegen die Anordnung der alter- nierenden Obhut sprechen aber insbesondere das Kriterium der Stabilität und der vorhandene Elternkonflikt sowie das gegenseitige Misstrauen. Auch in Zukunft ist bis auf Weiteres nicht von einer wesentlichen Beruhigung des be- reits bald fünf Jahre andauernden Elternkonflikts auszugehen. Mit zunehmen- dem Alter dürfte die Klägerin 1 die Spannungen zwischen den Eltern vermehrt wahrnehmen und sich ein allfälliger Loyalitätskonflikt verstärken. Damit fällt die Anordnung der alternierenden Obhut unter Berücksichtigung einer ange- messenen Übergangsfrist (vgl. KG-act. 1 N 40 und 61) für das Gericht ausser Betracht. Auch wenn der Gesetzgeber mit Art. 298 Abs. 2ter ZGB der alternie- renden Obhut den Vorzug gibt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6), ist der Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut im Lichte des Gesag- ten abzuweisen. Es bleibt damit bei der alleinigen Obhut der Klägerin 2 gemäss angefochtenem Urteil (Dispositivziffer 2).
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3. a) Mit der Anordnung bzw. Bestätigung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beklagten mit Berufungsantrag Ziffer 2.1.1 beantragten Betreuungsregelung. Ebenfalls ist keine Übergangsphase (vgl. Berufungsantrag Ziffer 2.2) anzuordnen, nach- dem auch die Kindsmutter eine Abstufung von einer Übernachtung auf zwei Übernachtungen trotz des Umstandes, dass der August 2023 immer näher rückte, nicht beantragte. Obschon die Beziehung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten noch im Aufbau ist, sollte ihr heutiges Verhältnis ein direktes Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen zulassen. Ob der Beklag- te für den Fall der Bestätigung der alleinigen Obhut Einwände gegen die vor- derrichterliche Feiertags- und Ferienbesuchsregelung erhebt (vgl. Berufungs- antrag Ziffer 2.1.2), lässt sich seinen Anträgen und Vorbringen nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls vermag der Beklagte nicht zu begründen, weshalb ihm (abwechselnd) auch an Heiligabend (24.12.) und/oder am Weihnachtstag (25.12.) respektive an Silvester (31.12.) oder Neujahr (01.01.) ein Besuchs- recht zustehen soll (vgl. KG-act. 1 N 57). Zu begrüssen ist, dass die Klägerin 1 die Weihnachtstage sowohl im Umfeld der Mutter als auch demjenigen des Vaters verbringen kann, was mit der vorderrichterlichen Regelung erfüllt wird, indem die Klägerin 1 ihn am zweiten Doppelfeiertag besuchen kann. Zudem darf der Beklagte sie gemäss der vorderrichterlichen Regelung am 2. Januar sowie Oster- und Pfingstmontag (bis Juli 2023) bzw. alternierend über die Oster- und Pfingsttage (ab August 2023) zu sich nehmen. Die Bedeutung von Silvester und Neujahr dürfte mit Blick auf das derzeitige Alter der Klägerin 1 nicht so hoch wie diejenige der Weihnachts- und Ostertage sein. Jedenfalls macht der Beklagte nichts Gegenteiliges geltend. Entsprechendes gilt für Fronleichnam und Auffahrt, zu welchen verlängerten Wochenenden er sich nicht näher äussert. Es ist deshalb nicht angezeigt, in das Ermessen der Vor- derrichterin einzugreifen. Ebenso wenig drängt sich zwingend eine Regelung im Sinne des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1.3 (KG-act. 1, S. 3) auf, nachdem die gerichtliche Besuchsregelung regelmässig als Regelung für den Konfliktfall gilt und die Eltern ohnehin einvernehmlich eine andere bzw. extensivere
Kantonsgericht Schwyz 44 Regelung leben können. Dabei haben sie zu berücksichtigen, dass das Be- suchsrecht auch ein Recht des Kindes ist und seine Meinung, Wünsche und Bedürfnisse miteinzubeziehen sind (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 26). Die Vorderrichterin ermahnte die Eltern zu recht, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, im Zusammenhang mit der gesamten Besuchs- rechtsregelung Toleranz, Grosszügigkeit und Augenmass walten zu lassen (angef. Urteil E. 4.6, S. 19).
b) Die Klägerinnen stellen mit Eingabe vom 17. April 2023 den Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 des angefochtenen Urteils und Ersetzung durch folgende Fassung (KG-act. 76 N 21): Ab 1.1.2024: Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte zusätzlich berechtigt, die Klägerin 1 während drei Wochen Ferien pro Jahr, wovon maximal zwei Wochen am Stück, mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Es sei unbestritten, dass die Klägerin 1 bislang noch nicht mehrere Tage beim Beklagten verbracht und bei ihm noch kein einziges Mal übernachtet habe. Entsprechend liege es nicht im Kindeswohl, wenn ein Ferienbezug möglich sei, obschon sie zuvor noch nicht während einer gewissen Zeit an den Wochenenden beim Beklagten verbracht habe (KG-act. 76 N 21). Der Beklag- te äusserte sich in seiner Eingabe vom 3. Mai 2023 nicht hierzu, hielt aber an seinen Anträgen vollumfänglich fest (KG-act. 78, S. 1). Gemäss angefochte- nem Urteil hat dies drei Monate im Voraus zu erfolgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das Ferienrecht zum ersten Mal nicht gleichzeitig mit der Durchführung der ersten Wochenendbesuche vollzogen wird. Dem oben erwähnten Antrag betreffend Beginn des Ferienrechts ist mithin nicht zu entsprechen.
4. Umstritten ist weiter die angeordnete Beistandschaft und deren Kompe- tenzen.
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a) aa) Mit Verfügung vom 16. November 2020 ordnete die Einzelrichterin im Verfahren ZES 2020 506 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistand- schaft für die Klägerin 1 an und beauftragte die KESB Ausserschwyz, eine Beistandsperson für sie zu ernennen und diese mit folgenden Aufträgen zu betrauen:
- Organisation von begleiteten Besuchsübergaben betreffend C.________:
- Sicherstellung der Finanzierung der Besuchsübergaben;
- Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen betreffend Be- suchsübergaben. bb) Mit angefochtenem Urteil erkannte die Vorderrichterin mit Dispositiv- ziffer 4 auf Weiterführung der angeordneten Beistandschaft und beauftragte die KESB Ausserschwyz, die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
a. Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen der Besuchs- rechtsausübung;
b. Sicherstellung und Überwachung der Besuchsrechtsausübung;
c. Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten betr. das Besuchs- recht;
d. nötigenfalls Festlegung der Modalitäten der Besuche unter Einbe- zug der Beteiligten (Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten etc.);
e. nötigenfalls Organisation einer begleiteten Besuchsrechtsübergabe (bei Bedarf unter Beizug von externen Fachpersonen wie sozial- pädagogische Familienbegleitung o.ä.);
f. Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Massnahmen. Die Vorderrichterin verweist auf die Erwägungen in der Verfügung vom
16. November 2020. Um erneute Eskalationen bei der Besuchsrechtsüberg- abe zu vermeiden, erscheine es nach wie vor erforderlich, eine neutrale Dritt- person, die den Eltern im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung mit Rat und Tat zur Seite stehe, zu installieren. Es sei aufgrund der seit der Geburt der Klägerin 1 bestehenden Schwierigkeiten zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten und den Vorfällen in der Vergangenheit nicht auszusch-
Kantonsgericht Schwyz 46 liessen, dass sich der Konflikt im Zusammenhang mit den Besuchsübergaben wieder aktualisieren könne (angef. Urteil E. 5.2).
b) aa) Der Beklagte verlangte mit Berufung die Aufhebung der Besuchs- rechtsbeistandschaft (KG-act. 1 Antrag Ziffer 4, S. 4). Der (ehemalige) Be- suchsrechtsbeistand M.________ habe aufgrund der sehr guten direkten Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin 2 im vergangenen halben Jahr keine Unterstützungs-, Vermittlungs- und Organisationsfunktion ausüben müssen. Die Beistandschaft sei daher aufzuheben (KG-act. 1 N 64; KG-act. 12 N 60). Demgegenüber stellte er in seiner E-Mail vom 28. März 2022 an die KESB Ausserschwyz den Antrag um Erweiterung der Beistand- schaft (vgl. KG-act. 33/1), an dem er mit Eingabe vom 29. August 2022 explizit festhielt (KG-act. 56 Antrag Ziffer 1, S. 5). bb) Die Klägerinnen erachten die Weiterführung der Beistandschaft als zwingend notwendig. Daraus, dass der erst vor kurzem eingesetzte Beistand noch nicht habe intervenieren müssen, könne nicht auf eine Beseitigung der Konflikte geschlossen werden. Die Übergaben würden nach wie vor nicht rei- bungslos verlaufen. Zudem sei insbesondere die Kommunikationsfähigkeit ungenügend (KG-act. 9 N 76; KG-act. 17 N 65). Hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Beistandschaft ersuchen die Klägerinnen um Abweisung der entsprechenden Anträge (vgl. KG-act. 39, S. 2 und N 19).
c) aa) Wie sich seiner Eingabe vom 11. November 2021 (vgl. KG-act. 19 N 11 ff.) entnehmen lässt, sah sich der Beklagte am 20. Sep- tember 2021 selber (erstmals) veranlasst, an den Beistand heranzutreten mit der Bitte um ein gemeinsames Gespräch zusammen mit der Klägerin 2, weil letztere angeblich seit seiner Berufung sämtliche Kommunikation mit ihm ver- weigere und ihm zu Unrecht Vorwürfe hinsichtlich seines Verhaltens bei den Besuchsrechtsübergaben sowie im Umgang mit der Klägerin 1 mache (KG- act. 19/2). Eine weitere E-Mail datiert vom 1. November 2021 (KG-act. 19/4).
Kantonsgericht Schwyz 47 Die Klägerin 2 wandte sich mit E-Mails vom 10. September 2021 und 24. De- zember 2021 an den Beistand (KG-act. 17/2 = KG-act. 50/1, S. 1; KG- act. 25/3 = KG-act. 50/4). Weitere E-Mails der Klägerin 2 an den Beistand handelten von der Organisation von begleiteten Besuchsübergaben (vgl. KG-act. 50/2-3). Mit E-Mail 28. März 2022 ersuchte der Beklagte die KESB Ausserschwyz zudem wie erwähnt um Erweiterung der Beistandschaft (KG-act. 33/1). Der Beistand sei damit zu beauftragen, der Klägerin 1 zu er- möglichen, bei ihm über Nacht bleiben zu können. Weiter soll der Beistand, insbesondere hinsichtlich der Kinderkrippe, dem Kindergarten, der Schule, dem Urlaub und allfälliger Operationen etc., Alleingänge der Klägerin 2 ver- hindern. Schliesslich habe er die Klägerin 2 unter Androhung von Sanktionen aufzufordern, ihr feindliches und aggressives Verhalten ihm gegenüber zum Wohle der Klägerin 1 einzustellen (KG-act. 33/1). Zudem reichte der Beklagte am 15. Februar 2023 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein mit der Begründung, die Klägerin 2 instrumentalisiere die Klägerin 1 (KG-act. 66/2). Die KESB leitete beide Eingaben dem Kantonsgericht zur Überprüfung der Zuständigkeit weiter (KG-act. 33 und 66). Wird beim Gericht auf Unterhalt ge- klagt, regelt das Gericht auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinder- belange (sog. Kompetenzattraktion; Art. 298b Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO), zu welchen die Obhut, die Betreuungsanteile oder der persönliche Verkehr sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB gehören (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 327 f.; Moret/Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a). bb) Die Aufträge um Organisation von begleiteten Besuchsrechtsübergaben und die Sicherstellung der Finanzierung der Besuchsübergaben sind nach Ansicht des Beistands O.________ aufzuheben. Er erachtet überdies auch eine Unterstützung der Eltern bei den Besuchsrechtsübergaben nicht mehr als erforderlich (KG-act. 66/1). Bereits die genannten Eingaben des Beklagten und der am 4. Februar 2023 unterbliebene Besuch der Klägerin 1 bei ihm so-
Kantonsgericht Schwyz 48 wie die als Reaktion hierauf erfolgte Gefährdungsmeldung lassen die ange- ordnete Besuchsrechtsbeistandschaft indes nach wie vor als erforderlich er- scheinen. Dabei ist ebenso nicht gänzlich ausgeschlossen, dass begleitete Besuchsübergaben inklusive deren Übergaben wieder Thema werden. Wie die Vorderrichterin festhielt, hat der Beistand auch die Aufgabe, zwischen den Eltern zu vermitteln (angef. Urteil E. 4.6, S. 19). Es geht dabei nicht um eine eigentliche Erweiterung des gerichtlichen Besuchsrechts (vgl. KG-act. 12 N 57). Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen. cc) Was die beantragte Erweiterung der Beistandschaft betrifft (vgl. KG-act. 33/1; siehe auch KG-act. 66/1), ist festzuhalten, dass die Beurtei- lung der Besuchs- oder Betreuungszeiten im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens durch das Gericht und nicht durch den Beistand erfolgt. Ein Auftrag an den Beistand, Übernachtungen der Klägerin 1 bei ihm zu ermöglichen, fällt damit ausser Betracht. Des Weiteren bleiben die angeblichen Alleingänge der Klägerin 2 sowohl seitens des Beistands als auch des Beklagten unsubstanzi- iert (betreffend Kindergarteneintritt siehe E. 2e/cc oben). Der Umfang der Be- suche bei der Kinderkrippe ist sodann nicht zu beanstanden, solange die Klä- gerin 2 die alleinige Obhut innehat. Bezüglich geplanter Urlaube, der Schu- le oder Operationen etc. sind schliesslich keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Klägerin 2 den Beklagten übergehen könnte. Ebenso wenig ist der Bei- stand damit zu beauftragen, das angeblich feindliche und aggressive Verhal- ten der Klägerin 2 dem Beklagten gegenüber einzustellen, weil Entsprechen- des unbelegt blieb und bei der Klägerin 2 auch nicht gleichzusetzen ist mit dem erwähnten gegenseitigen Misstrauen der Kindseltern. Ungeachtet dessen sind die Aussagen des Beklagten widersprüchlich, soweit er ihr Verhältnis als kooperativ bezeichnet. Ermahnungen oder Weisungen unter Strafandrohung würde das Gericht davon abgesehen direkt anordnen. Die Anordnung einer weitergehenden (Erziehungs-)Beistandschaft ist damit abzulehnen und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 49
5. Beide Parteien erheben Einwände gegen die vorderrichterliche Unter- haltsregelung.
a) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen. Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt diesfalls vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshal- tungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betref- fend Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Der geschul- dete Unterhaltsbeitrag ergibt sich sodann aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mit- teln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkur- renz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge:
Kantonsgericht Schwyz 50 Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Be- treuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschlies- send der Volljährigenunterhalt zu decken. Vorab ist dabei dem oder den Un- terhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln sind, jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die verschiedenen Unterhalts- kategorien in der genannten Reihenfolge zu decken. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es dar- um gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung auf- zunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessenweise auf die daran Berechtig- ten zu verteilen. Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (ebd. 7.2 und 7.3).
b) aa) Mit Eingabe vom 17. April 2023 machten die Klägerinnen mit Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung neu geltend, vorliegend könnten die Unterhaltsbeiträge nur betreffend die Zeit vom 1. September 2018 bis 29. Februar 2020 und ab Rechtskraft des Endentscheids bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung beurteilt werden, weil der Be- klagte mit Verfügung vom 11. August 2020 (ZES 2020 96) vorsorglich ver- pflichtet worden sei, der Klägerin 2 ab dem 1. März 2020 monatlich Fr. 1’157.00 zu bezahlen, welche Unterhaltsbeiträge definitiv seien (vgl. KG-act. 76 N 21 ff. inkl. Modifizierung der Rechtsbegehren). Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 78, S. 1).
Kantonsgericht Schwyz 51 bb) Laut Bundesgericht ist es unzulässig, bei feststehendem Kindesverhält- nis die im Laufe einer selbständigen Unterhaltsklage für die Dauer des Haupt- verfahrens vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Endentscheid rückwirkend abzuändern (BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 101/2012 Nr. 49 [kri- tisch Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 96 ff., welcher Argumentation sich Ludin in seiner Urteilsbespre- chung {siehe https://swissblawg.ch, 5A_712/2021: Verhältnis zwischen vor- sorglichem Massnahmen- und Endentscheid bei selbständiger Unterhaltskla- ge}, anschliesst]; BGer, Urteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.3). Die vorläufige Zahlung des Unterhalts kann bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Beginn oder im Verlaufe des Prozesses für die Zukunft und (längstens) für ein Jahr vor Gesuchs-/Klageanhebung verlangt werden (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 303 ZPO N 2; Spycher, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 303 ZPO N 20; Pfänder Baumann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 303 ZPO N 6; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 303 ZPO N 3; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familien- recht, Partnerschaftsgesetz, 3. A. 2016, Art. 280-284 aZGB/Art. 307 ZPO N 7; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 ZPO N 24). Die Klägerinnen stellten am 12. Februar 2020 ein Gesuch um Verpflichtung des Beklagten, für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache im Sinne von Art. 303 ZPO vorläufig angemessene Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 1’534.50 (davon Fr. 113.15 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt der Klägerin 1 zu zahlen (ZES 2020 96, Vi-act. A/I). Mit (rechtskräftiger) Verfü- gung vom 11. August 2020 verpflichtete die Einzelrichterin den Beklagten, der Klägerin 2 an den Unterhalt der Klägerin 1 ab 1. März 2020 monatlich im Voraus per 1. des Monats einen Beitrag von Fr. 1’157.00 (Barunterhalt) zu
Kantonsgericht Schwyz 52 bezahlen. Damit sprach die Einzelrichterin Unterhaltsbeiträge ab Gesuchstel- lung zu (vgl. dortige E. 3.7). Der Beklagte hatte in seiner dortigen Stellung- nahme die Ansicht vertreten, dass Unterhaltszahlungen im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs festgelegt würden, weshalb er frühestens ab 1. März 2020 zu Unter- haltszahlungen zu verpflichten sei (ZES 2020 96, act. A/II). Nachdem vorlie- gend nicht für die Dauer des gesamten Verfahrens, sondern erst ab Gesuch- stellung und auch nicht für die Zeit von September 2018 bis zur Klageanhe- bung im Februar 2019 Unterhaltsbeiträge gesprochen wurden, ist über diese Unterhaltsperiode von September 2018 bis und mit Februar 2020 und die Zeit ab Rechtskraft des Endentscheids des Kantonsgerichts zu befinden. Entspre- chend ist Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der ab März 2020 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Hauptentscheids gesproche- nen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’120.00 bzw. Fr. 1’333.00 bereits deshalb aufzuheben, weil es für diese Zeitspanne in Nachachtung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei dem im Rahmen des Massnahmeverfahrens ge- sprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’157.00 zu bleiben hat.
c) Die Vorderrichterin legte ihren Berechnungen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde (angef. Urteil E. 6.2 ff., S. 21 ff.): Einkommen Bedarf Beklagter: 09/2018 – 04/2021: Fr. 6’574.00 Fr. 4’703.00 Ab 05/2021: Fr. 6’574.00 Fr. 4’203.00 Klägerin 2: 09/2018 – 12/2018: Fr. 4’240.00 Fr. 3’003.00 01/2019 – 03/2019: Fr. 3’150.00 Fr. 3’055.00 04/2019 – 08/2019: Fr. 3’150.00 Fr. 2’465.00 09/2019 – 02/2020: Fr. 3’550.00 Fr. 2’640.00 03/2020 – 12/2020: Fr. 3’550.00 Fr. 2’976.00 01/2021 – 07/2030: Fr. 3’550.00 Fr. 3’056.00 08/2030 – 07/2034: Fr. 4’730.00 Fr. 3’400.00 Ab 08/2034: Fr. 5’900.00 Fr. 3’600.00 Klägerin 1: 09/2018 – 12/2018: Fr. 220.00 Fr. 1’159.00 01/2019 – 03/2019: Fr. 220.00 Fr. 1’078.00
Kantonsgericht Schwyz 53 04/2019 – 02/2020: Fr. 220.00 Fr. 1’160.00 03/2020 – 12/2020: Fr. 220.00 Fr. 1’090.00 01/2021 – 07/2028: Fr. 230.00 Fr. 1’313.00 08/2028 – 07/2030: Fr. 230.00 Fr. 1’513.00 08/2030 – 07/2034: Fr. 230.00 Fr. 1’376.00 Ab 08/2034: Fr. 280.00 Fr. 1’376.00
d) Bedarf der Klägerin 2: Die Bedarfswerte der Klägerin 2 setzen sich im angefochtenen Urteil für die jeweiligen Zeitperioden wie folgt zusammen (angef. Urteil E. 6.3, S. 23): 09/18 - 01/19 - 04/19 - 09/19 - 01/20 - 03/20 - Ab 12/18 03/19 08/19 12/19 02/20 12/20 2021 Grundbe- 1350 1350 1250 1250 1250 1350 1350 trag Wohnen 1290 1290 800 800 800 1040 1040 Krankenkasse 263 75 75 75 304 304 384 Gesund- 240 240 240 heitskosten Berufskosten 182 182 182 182 Steuern 100 100 100 100 100 100 100 Total 3003 3055 2465 2647 2636 2976 3056 Für die Zeitspanne von September 2019 bis und mit Februar 2020 rechnete die Vorderrichterin der Klägerin 2 einen durchschnittlichen Monatsbedarfswert von Fr. 2‘640.00 an und im Rahmen der Ermittlung deren Leistungsfähigkeit ging sie aufgrund der Erhöhung des Erwerbspensums ab August 2030 von einem Bedarf von monatlich Fr. 3‘400.00 und ab August 2034 von Fr. 3‘600.00 aus (angef. Urteil E. 6.7, S. 29). aa) Grundbetrag: Die Vorderrichterin stützte sich auf die Grundbeträge gemäss den betrei- bungsrechtlichen Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz. Den Unterhaltsbe- rechnungen sind gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts indes die in den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
Kantonsgericht Schwyz 54 der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) aufgeführten Grundbe- träge zugrunde zu legen (BGer, Urteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1 und 7.3.2 [vgl. auch Urteil 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.2]; BGer, Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 III 457] mit Verweis auf Urteil 5A_311/2019 E. 7.2 [= BGE 147 III 265]; Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 1. März 2021 N 20, S. 8). Für einen alleinste- henden Schuldner beträgt der Grundbetrag gemäss Ziffer I der betreibungs- rechtlichen Richtlinien Fr. 1’200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1’350.00 und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1’700.00. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft le- benden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist laut den betreibungs- rechtlichen Richtlinien der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (mit Verweis BGE 130 III 765 ff.). Der Klägerin 2 ist damit ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen. Von April 2019 bis Ende Februar 2020 lebte die Schwester der Klägerin 2 im Haushalt der Klägerinnen, weshalb die Vorderrichterin für diese Zeit einen Grundbetrag von Fr. 1’250.00 anrechnete (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 23), was unbeanstandet blieb und zu übernehmen ist (siehe auch Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 24a). bb) Wohnkosten: Die Wohnkosten sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen zu ver- teilen (vgl. Beschlüsse ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5d/bb und ZK2 2021 5 vom 25. November 2021 E. 9c/cc). Bis Ende Februar 2020 bewohnten die Klägerinnen eine 4 ½-Zimmerwohnung an der H.________strasse xx in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 1’930.00 (Vi-KB 7). Ab April 2019 lebte
Kantonsgericht Schwyz 55 wie erwähnt auch die Schwester der Klägerin 2 in diesem Haushalt. Die von der Vorderrichterin bis Ende Februar 2020 angerechneten Wohnkosten von Fr. 1’290.00 (bis Ende März 2019) bzw. Fr. 800.00 (ab April 2019) blieben unbestritten und sind zu übernehmen (angef. Urteil E. 6.2, S. 21, und 6.3, S. 23). Per 1. März 2020 mietete die Klägerin 2 eine 3 ½-Zimmerwohnung an der H.________strasse ww in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 1’560 (inkl. Garage/Abstellplatz für Fr. 130.00 und Nebenkosten von Fr. 180.00; Vi-KB VIII/1). Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 2 Fr. 1’040.00 (2/3 von Fr. 1’560.00) an Wohnkosten an. Der Beklagte ersucht um Anrech- nung eines gesamten Mietzinses von Fr. 1’430.00 ab März 2020 anstelle von Fr. 1’560.00, weil die Berücksichtigung der monatlichen Kosten von Fr. 130.00 für den Garagen-/Abstellplatz mangels Kompetenzqualität des Autos der Klägerin 2 nicht gerechtfertigt sei (KG-act. 1 N 67; KG-act. 12 N 62). Die Klägerinnen bejahen demgegenüber den Kompetenzcharakter des Autos (KG-act. 9 N 79). Laut der Klägerin 2 muss sie die Klägerin 1 in die Kinderkip- pe bringen und abholen sowie die Post für den (ehemaligen) Arbeitgeber erle- digen, was ihr mit dem öffentlichen Verkehr weder zumutbar noch möglich sei (KG-act. 9 N 88 mit Verweis auf „Antrag Vollmachtmutation“ [KG-act. 9/27] und „Auszug search.ch betr. Arbeitsweg [KG-act. 9/28]). Der Beklagte bestrei- tet, dass die Klägerin 2 die Post mit dem Auto aufgeben müsse. In den Lohn- abrechnungen seien diesbezüglich keine Spesenentschädigungen aufgeführt. Fahrten zur Kinderkrippe würden sodann keinen Kompetenzcharakter begründen (KG-act. 12 N 69). Die Klägerin 2 zeigt nicht auf, inwieweit die Distanzen zwischen dem am W.________gässli vv in V.________ gelegenen Hort (vgl. u.a. KG-act. 39/6), der Post und ihrer Wohnung nicht mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln oder zu Fuss zu bewältigen wären, was sich in Anbe- tracht des Umstands, dass sich sämtliche Standorte in V.________ befinden, aufgedrängt hätte. Ausserdem substantiiert sie nicht näher, weshalb sie Minusstunden generieren würde, wenn sie einen früheren Bus als den um 17:53 Uhr nehmen würde (vgl. Vi-act. IX N 33 inkl. Vi-KB IX/22). Vom
1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 war die Klägerin 2 sodann arbeitslos. Per
Kantonsgericht Schwyz 56
1. Januar 2023 trat die Klägerin 2 eine 60 %-Stelle als Buchhalterin bei der X.________ AG an der K.________strasse uu in Y.________ an (KG-act. 70/3). Von der Krippe in V.________ ist der Arbeitsort mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln in rund 20 Minuten zu erreichen (inklusive Fussmarsch zu den jeweiligen Haltestellen; www.sbb.ch). Der Kompetenzcharakter des Autos und damit eine Anrechnung der Miete für den Garagen-/Abstellplatz ist mithin zu verneinen. Die Wohnkosten belaufen sich folglich insgesamt auf Fr. 1’430.00. Entsprechend sind ab März 2020 im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 953.00 und der Klägerin 1 Fr. 477.00 zu veranschlagen. cc) Krankenkasse: Bis Ende 2020 bleibt es hinsichtlich der Krankenkassenprämien bei den un- beanstandet gebliebenen Werten gemäss angefochtenem Urteil (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 23; bis und mit Dezember 2018: Fr. 263.00 [Vi-KB IX/16]; 2019: Fr. 75.00 [Vi-KB IX/17]; 2020: Fr. 304.00 [Vi-KB VIII/2 und 3; Vi-KB IX/13]). Der Beklagte moniert, dass die Vorderrichterin nicht begründet, weshalb sie ab 2021 keine Prämienverbilligungen mehr im Existenzminimum berücksichtigte. Nach deren Abzug seien KVG-Prämien von Fr. 274.00 (Fr. 384.00 ./. Fr. 110.00) anzurechnen. Die VVG-Prämien seien nicht zu berücksichtigen. Ab August 2030 geht er von den vollen Kosten von Fr. 384.00 aus (KG-act. 1 N 72 und 76). Mit Eingabe vom 17. August 2021 erklärt der Beklagte, dass sich die aktuelle Prämienverbilligung erst im Jahr 2030, mit der Steigerung des Pensums auf 80 %, reduzieren werde. Ab Janu- ar 2021 rechnet er dem Bedarf der Klägerin 2 Krankenkassenkosten von Fr. 316.00 und ab August 2030 nach wie vor von Fr. 384.00 an (KG-act. 12 N 70). Laut den Klägerinnen werden aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge und des sich steigernden Einkommens künftig keine Prämienverbilligungen mehr ausgerichtet (KG-act. 9 N 89). Der Beklagte verweist auf das von den Klägerinnen selbst eingereichte Schreiben der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung (KG-act. 9/35; KG-act. 12 N 63 und 70). Nachdem Letzte-
Kantonsgericht Schwyz 57 re einen Wegfall des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht näher begrün- den und ein solcher von der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 am 20. No- vember 2020 und für das Jahr 2023 am 9. Dezember 2022 bewilligt wurde (KG-act. 9/35; KG-act. 70/10), ist eine entsprechende Reduktion der Prämien zu berücksich- tigen, wovon die Klägerinnen in ihrem Schlussvortrag denn auch selber aus- gingen (vgl. Vi-act. D37 N 41 f.). Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulas- sen, gehören sodann die über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehenden Krankenkassenprämien zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer, Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht veröffentlicht in: BGE 147 III 457). Diese Erweiterung gilt entgegen den Vorbringen des Be- klagten (vgl. KG-act. 1 N 69 und 72) für Kinder wie auch die Elternteile (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Aeschli- mann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra 2/2021, S. 257), weshalb vorliegend die VVG-Prämien ebenfalls berücksichtigt werden, wie dies die Vorderrichterin bis Ende 2020 im Übrigen auch tat. Ab dem nach den Jahren 2021 und 2022 wieder relevant werdenden Jahr 2023 beläuft sich die Nettoprämie für KVG und VVG insgesamt auf Fr. 421.90. Die Prämienverbilligung betragen noch lediglich Fr. 5.00 im Monat (KG-act. 70/8-70/11), woraus Kosten von Fr. 416.70 resultieren. Ab der Lohnsteigerung der Klägerin 2 per August 2030 rechnet der Beklagte selbst die vollen (KVG-)Prämien an (vgl. KG-act. 1 N 69 und 76). Für die Unterhaltsperiode ab Rechtskraft des Entscheids sind damit durchwegs rund Fr. 420.00 im Bedarf zu veranschlagen. dd) Gesundheitskosten: Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 im Jahr 2019 Ge- sundheitskosten von Fr. 240.00 an. Zwar seien diese grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen, dem detaillierten Auszug der Gesundheitskosten
Kantonsgericht Schwyz 58 2019 für die Steuererklärung sei aber zu entnehmen, dass die Klägerin 2 im Jahr 2019 insgesamt Fr. 3’464.00 für Franchise, Selbstbehalte und nicht ver- sicherte Kosten bezahlt habe, wovon ein Betrag von Fr. 2’874.00 den Aufent- halt der Klägerin 2 im Spital Z.________ betroffen habe. Bei diesen Kosten handle es sich um aussergewöhnliche, grössere Auslagen, denen Rechnung getragen werde, indem sie in die Bedarfsrechnung für 2019 aufgenommen würden (angef. Urteil E. 6.3, S. 24). Bei der Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums sind unter anderem besondere Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. „verschiedene Auslagen“ unter Ziffer II betreibungs- rechtliche Richtlinien; Beschluss ZK2 2020 44 vom 27. Dezember 2022 E. 2d/aa; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Recht- sprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 9; Maier/Schwander, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 176 ZGB N 4b; BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Beklagte lässt diese Position in seiner Berufung bei der Bedarfsaufstel- lung der Klägerin 2 weg (vgl. KG-act. 1 N 76), ohne sich hierzu zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 hält er lediglich pauschal fest, dass Gesundheitskosten aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien (KG- act. 12 N 70), was die Klägerinnen bestreiten (KG-act. 17 N74) und nach dem Gesagten nicht generell zutrifft. In Anbetracht dessen sind keine Gründe er- sichtlich, die Gesundheitskosten für das Jahr 2019 aus dem Bedarf der Kläge- rin 2 zu streichen, zumal ein Spitalaufenthalt den grossen Teil dieser Kosten ausmachte. ee) Berufskosten Gegen die ab September 2019 angerechneten Berufskosten von Fr. 182.00 (auswärtige Verpflegung: Fr. 132.00; Bus-Abonnement: Fr. 50.00) erheben die Parteien keine Einwände, die Klägerinnen gehen aber aufgrund der Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 ab August 2030 von Kosten von Fr. 226.00 (Fr. 176.00 + Fr. 50.00) bzw. 239.00 (Fr. 176.00 + Fr. 63.00) und ab August 2034 von Fr. 270.00 (Fr. 220.00 + Fr. 50.00) bzw. Fr. 300.00
Kantonsgericht Schwyz 59 (Fr. 220.00 + Fr. 80.00) aus (vgl. KG-act. 1 N 76; KG-act. 9 N 90). Obwohl die Klägerin 2 den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs bejaht, erachtet sie die berücksichtigten Kosten von Fr. 50.00 für den öV bei einem 60 %-Pensum als angemessen (KG-act. 9 N 88). Der Kompetenzcharakter des Personenwa- gens wurde bereits verneint (vgl. E. 5d/bb oben), so dass sich weitere Erörte- rungen hierzu erübrigen. Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 2 Kosten für ein Monatsabo an, die wie gesagt nicht beanstandet wurden. Es bleibt da- mit ungeachtet der Höhe des Pensums bei Fr. 50.00 für den ÖV. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung erhöhen sich indes auf Fr. 176.00 (80 % von Fr. 220.00) ab August 2030 und auf Fr. 220.00 ab August 2034. Die Berufs- kosten belaufen sich ab August 2030 damit auf Fr. 226.00 und ab August 2034 auf Fr. 270.00. ff) Steuern Ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt, können verbleibende Ressourcen wie erwähnt in eine erweiterte Bedarfsrech- nung aufgenommen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufge- stockt werden (vgl. E. 5a oben). Auch beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum, entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. KG-act. 21 N 65), insbesondere die Ausscheidung eines Steueranteils (BGE 147 III 265 E. 7.2; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kin- des, in: Jusletter 15. November 2021, S. 1). Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Er- träge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (Ivanovic, a.a.O., S. 5; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem
Kantonsgericht Schwyz 60 ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen. Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 für sämtliche Perioden „usanzgemäss“ Steuern von Fr. 100.00 an (angef. Urteil E. 6.3, S. 23 f.). Der Beklagte geht ab August 2030 von einem Betrag von Fr. 250.00 und ab August 2034 von Fr. 400.00 aus (vgl. KG-act. 1 N 76), was wohl im höheren Einkommen begründet liegt. Die klägerische Seite rechnet dem Bedarf bis Ende Juli 2030 Fr. 90.00, ab August 2030 Fr. 171.00 und ab August 2034 Fr. 261.00 an (KG-act. 9 N 82 ff. und 92). Bis Ende Juli 2030 geht sie von ei- nem steuerbaren Einkommen von Fr. 28’000.00 (KG-act. 9 N 82 inkl. KG-act. 9/24) und der Beklagte gestützt auf die klägerischerseits eingereichte (prov.) Steuererklärung 2020 (KG-act. 9/43) von Fr. 18’000.00 aus. Der Ansicht des Letzteren halten die Klägerinnen entgegen, sie hätten die Höhe des steuerbaren Einkommens ausführlich begründet und auch die Steuerver- waltung beziffere das steuerbare Einkommen für das Jahr 2020 auf Fr. 28’000.00 (mit Verweis auf KG-act. 17/12). Dass oder inwieweit die Höhe der von ihnen vorgenommenen Abzüge von insgesamt Fr. 32’000.00 (vgl. KG-act. 9 N 82) unzutreffend wären, behauptet und begründet der Be- klagte nicht, weshalb diese zu übernehmen sind. Das für die Steuern relevante Einkommen setzt sich bis Ende Februar 2020 aus dem eigenen Einkommen der Klägerin 2 von durchschnittlich rund Fr. 3’500.00 (vgl. E. 5e/bb unten), den Kinderzulagen von Fr. 220.00 (vgl. E. 5g unten) sowie dem (mutmasslichen) Barunterhaltsbeitrag von gemit- telt rund Fr. 1’100.00 – der voraussichtlich leicht tiefere Unterhalt für die Monate Januar 2019 bis und mit März 2019 ist dabei vernachlässigbar – zu- sammen und beläuft sich damit insgesamt auf rund Fr. 57’800.00 im Jahr. Es verbleibt folglich, nach Vornahme der Abzüge von Fr. 32’000.00, ein steuerba- res Einkommen von rund Fr. 26’000.00, womit sich die Steuerlast auf rund
Kantonsgericht Schwyz 61 Fr. 1’300.00 bzw. rund Fr. 110.00 im Monat beläuft. Hiervon ist der Kinderan- teil zu berechnen. Der (mutmassliche) Barunterhalt von Fr. 1’320.00 (in- kl. Kinderzulagen) entspricht 27 % des steuerlich relevanten Einkommens der Klägerin 2 (Fr. 4’820.00 [Fr. 3’500.00 + Fr. 220.00 + Fr.1’100.00]). Folglich beträgt der Kinderanteil an der Einkommenssteuer der Klägerin 2 rund Fr. 30.00 monatlich (= 27 % von Fr. 110.00). Die Steuerbelastung der Klägerin 2 ist damit auf Fr. 80.00 zu beziffern. Ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2030 ist von einem höheren mut- masslichen durchschnittlichen Barunterhalt von etwa Fr. 1’300.00, Kinderzula- gen von Fr. 230.00 und einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 3’650.00 auszugehen, woraus gemäss Steuerkalkulator ein steuerrelevan- tes Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 62’160.00 resultiert. Das steuerbare Einkommen beträgt entsprechend rund Fr. 30’000.00 und die im Monat zu berücksichtigenden Steuern ebenfalls rund Fr. 110.00. Der Anteil der Klägerin 1 von Fr. 1’530.00 macht rund 30 % von Fr. 5’180.00 [Fr. 3’650.00 + Fr. 230.00 + Fr. 1’300.00]) aus. Entsprechend sind im Bedarf der Klägerin 1 ebenfalls Fr. 30.00 und im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 80.00 zu veranschlagen. Mit der Erhöhung des Erwerbspensums auf 80 % per August 2030 und höhe- ren Unterhaltsbeiträgen steigen die jährlichen Einnahmen der Klägerin 2 auf insgesamt rund Fr. 79’200.00 (Fr. 4’870.00 + Fr. 230.00 + Fr. 1’500.00 x 12), womit von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 47’000.00 und einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 210.00 auszugehen ist. Der Anteil der Klägerin 1 am Gesamteinkommen beträgt 26 %, womit sich ihr Steueranteil auf rund Fr. 55.00 und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. 155.00 beläuft. Ab August 2034 generiert die Klägerin 2 ein Erwerbseinkommen von monat- lich Fr. 6’080.00. Hinzu kommen Kinderzulagen von Fr. 280.00 und ein mut- masslicher Barunterhalt von weiterhin Fr. 1’500.00 (= Fr. 7’860.00; 12 x Fr. 7’860.00 = Fr. 94’320.00). Es ist damit von einem steuerbaren Einkommen
Kantonsgericht Schwyz 62 von gut Fr. 62’000.00 auszugehen, woraus eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 315.00 resultiert. Der Anteil der Klägerin 1 am Gesamteinkommen beträgt 22 %, sodass ihr Steueranteil auf rund Fr. 70.00 festzulegen ist und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. 245.00. gg) Kommunikations- und Versicherungspauschale: Laut Vorderrichterin sind Auslagen für Versicherungen und Kommunikation aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Gemäss den Vorbringen des Beklagten soll bei beiden Elternteilen „praxisgemäss“ eine Pauschale von Fr. 140.00 oder aber der volle, ausgewiesene Betrag berücksichtigt werden. Während die Klägerin 2 mit der Schwester zusammengelebt habe (April 2019 bis Februar 2020), reduziere sich die Position auf die Hälfte (KG-act. 1 N 74). Die Klägerin 2 beziffert die entsprechende Position auf Fr. 150.00 bzw. Fr. 75.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020 (Fr. 100.00 bzw. Fr. 50.00 für Kommunikation; Fr. 50.00 bzw. Fr. 25.00 für Versicherung; KG-act. 9 N 90), wozu sich der Beklagte nicht mehr äusserte (vgl. KG-act. 12 N 70). Zum familienrechtlichen Existenzminimum, auf welches der gebührende Un- terhalt bei ausreichenden finanziellen Mitteln zu erweitern ist, gehört wie er- wähnt auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (vgl. E 5a oben). Für diese Position ist keine Pauschale einzusetzen, sondern es ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Die maximal unter diesem Titel anzu- rechnenden Kosten sind indes auf höchstens Fr. 150.00 beschränkt. Vor ers- ter Instanz reichte die Klägerin 2 Prämienrechnungen der Rechtsschutzversi- cherung für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 und
1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 von je Fr. 280.00, Sunrise- Rechnungen für September 2019 von Fr. 99.10 (mit angeblichem Willkom- mensrabatt [Vi-act. A/VII, S. 3]) und für Dezember 2019 von Fr. 135.00 sowie eine Rechnung der AA.________ AG für das Jahr 2019 von Fr. 365.00 ein (Vi-KB 10 f; Vi-KB VII/4; Vi-KB IX/20 f.). Zudem seien notorische Kosten für
Kantonsgericht Schwyz 63 die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von 30.00 zu berücksichtigen (vgl. u.a. Vi-act. A/IX N 25 und 30). Diese Kosten übersteigen den maximal anzurech- nenden Betrag selbst ohne eine Berücksichtigung der Prämien für die Rechts- schutzversicherung um Fr. 45.00 (Fr. 135.00 + Fr. 30.00 + Fr. 30.00). Für die Zeit von April 2019 bis und mit Februar 2020 reduziert sich der Betrag, wie auch klägerischerseits vorgebracht, auf die Hälfte. hh) Der Bedarf der Klägerin 2 setzt sich damit wie folgt zusammen: Rk 09/18 - 01/19 - 04/19 - 09/19 - 01/20 - 08/30 - Ab Urteil - 12/18 03/19 08/19 12/19 02/20 07/34 08/34 07/30 Grundbe- 1350 1350 1250 1250 1250 1350 1350 1350 trag Wohnen 1290 1290 800 800 800 953 953 953 Krankenkasse 263 75 75 75 304 420 420 420 Gesund- 240 240 240 heitskosten Berufskosten 182 182 182 226 270 Komm./Vers. 150 150 75 75 75 150 150 150 Steuern 80 80 80 80 80 80 155 245 Total 3133 3185 2520 2702 2691 3135 3254 3388
e) Einkommen der Klägerin 2 aa) Von September bis und mit Dezember 2018 bleibt es beim unbestritte- nen Einkommen von Fr. 4’240.00 und von Januar bis und mit August 2019 bei Fr. 3’150.00 (vgl. auch angef. Urteil E. 6.4, S. 24 f.). Der Beklagte erachtet als unklar, ob der von der Vorderrichterin ab September 2019 angerechnete Lohn von Fr. 3’550.00 aufgrund der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch aktuell sei (KG-act. 1 N 75). Die Klägerinnen machen unveränderte Ein- kommensverhältnisse geltend (KG-act. 9 N 91). Der eingereichte Lohnaus- weis der AB.________ GmbH weist für das Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 45’428.00 bzw. Fr. 45’207.00 (ohne KTG-Beitrag) aus (KG-act. 9/29). Nach Abzug der Kinderzulagen entspricht dies gerundet einem Einkommen von
Kantonsgericht Schwyz 64 Fr. 3’550.00. Über das Einkommen der Klägerin 2 in den Jahren 2021 und 2022 inklusive ihrer Arbeitslosigkeit und Stellensuchbemühungen braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, nachdem für diese Zeitspanne kein Unterhalt mehr festzulegen ist (vgl. E. 5b/bb oben). Am 17. Februar 2023 informierte die Kindsmutter über ihre per 1. Januar 2023 angetretene Stelle (KG-act. 65 N 6 und 18). Gemäss Arbeitsvertrag mit der X.________ AG ver- dient die Klägerin 2 seit dem 1. Januar 2023 als Buchhalterin bei einem 60 %- Pensum einen Bruttomonatslohn von Fr. 3’900.00 (zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulage und 13. Monatslohn; KG-act. 70/3). Gemäss den Lohnabrechnungen wurden ihr im Januar und Februar 2023 je rund Fr. 3’370.00 ausbezahlt (exkl. Kinderzulagen; KG-act. 70/4). Unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3’650.00. Gestützt auf das Schulstufenmodell, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; vgl. auch angef. Urteil E. 6.7, S. 29), ist der Klägerin 2 ab August 2030 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4’870.00 (80 %-Pensum) und ab August 2034 von rund Fr. 6’080.00 (Vollzeitpensum) anzurechnen. bb) Der Klägerin 2 werden somit folgende Einkommenswerte angerechnet: 09/2018 bis 12/2018: Fr. 4’240.00 01/2019 bis 08/2019: Fr. 3’150.00 09/2019 bis 02/2020: Fr. 3’550.00 Rechtskraft Urteil bis 07/2030: Fr. 3’650.00 08/2030 bis 07/2034: Fr. 4’870.00 Ab 08/2034: Fr. 6’080.00
f) Bedarf der Klägerin 1:
Kantonsgericht Schwyz 65 aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag der Klägerin 1 beträgt gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien bis Ende Juli 2028 Fr. 400.00 und ab August 2028 Fr. 600.00 (Ziffer I der betreibungsrechtlichen Richtlinien; siehe auch angef. Urteil E. 6.2, S. 21). bb) Wohnkosten: Die Wohnkosten der Klägerin 1 belaufen sich bis Ende März 2019 unbestritte- nermassen auf Fr. 640.00 und von April 2019 bis Ende Februar 2020 auf Fr. 400.00 (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 21, und E. 5d/bb oben). Ab März 2020 ist aufgrund der nicht zu berücksichtigenden Miete für den Garagen-/ Abstellplatz in Abweichung zum angefochtenen Entscheid von Wohnkosten von Fr. 477.00 auszugehen (vgl. E. 5d/bb oben). cc) Krankenkasse: Hinsichtlich der Krankenkassenkosten beanstandet der Beklagte auch an die- ser Stelle, dass die Vorderrichterin ab Januar 2021 bis Juli 2030 Prämienver- billigungen unberücksichtigt lässt (KG-act. 1 N 69). Die Vorderrichterin hielt lediglich fest, die Kosten für die Prämien der Grund- und Zusatzversicherung würden ab 2021 vollumfänglich in die Bedarfsrechnung aufgenommen, ohne dies näher zu begründen (angef. Urteil E. 6.2, S. 21). Die Klägerinnen argumentieren, dass sie künftig keine Prämienverbilligungen erhalten würden, weil die Unterhaltsbeiträge höher ausfallen würden als im Mass- nahmeentscheid. Zudem würden die Prämien der Klägerin 1 ab dem
1. Juni 2021 Fr. 153.85 betragen, weil die Zahnpflegeversicherung (Fr. 38.80) miteingeschlossen werde (mit Verweis auf KG-act. 9/22). Der Einfachheit halber rechtfertige es sich, die Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung
Kantonsgericht Schwyz 66 von Fr. 154.00 bereits ab dem 1. Januar 2021 zu berücksichtigen (KG-act. 9 N 80; KG-act. 17 N 68). Bis Ende Februar 2020 bleibt es bei den unbeanstandet gebliebenen Beträ- gen gemäss angefochtenem Urteil und damit bei Fr. 119.00 von September 2018 bis und mit Dezember 2018 und bei Fr. 38.00 von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 21; siehe auch Vi-KB IX/14 und IX/15). Ab 2023 beläuft sich die Prämie (KVG und VVG) der Klägerin 1 im Monat auf Fr. 163.20 und die Prämienverbilligung auf Fr. 73.45 (KG-act. 70/9-70/11). Es verbleiben damit rund Fr. 90.00, die im Bedarf zu berücksichtigen sind. Mit der Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 auf 80 % im August 2030 sind unbestrittenermassen keine Prämienverbilli- gungen mehr zu berücksichtigen (vgl. KG-act. 1 N 69), womit für die Kranken- kasse ein Betrag von Fr. 163.00 einzusetzen ist. dd) Fremdbetreuungskosten: Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 1 gestützt auf die Sammelbelege Vi-act. D34.8 und D34.9 ab April 2019 bis Ende Februar 2020 Fr. 322.00 an (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 22), was unbeanstandet blieb und welcher Betrag zu übernehmen ist. Seit April 2022 besucht die Klägerin 1 den Hort an drei Tagen in der Woche (KG-act. 17 N 58 und 69; KG-act. 17/11; KG-act. 19 N 9; KG-act. 39 N 4). Laut den Klägerinnen belaufen sich die Fremdbetreuungs- kosten ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 184.80 (12 x Fr. 15.40) und ab dem neuen Schuljahr 2022/2023 nach erfolgter Preiserhöhung auf Fr. 189.60 (KG-act. 39 N 11). Die Rechnung für April 2022 sowie das Informationsschrei- ben des Horts und das angefügte Merkblatt stützen diese Zahlen (KG-act. 39/6-39/8). Nachdem der Beklagte bis anhin kein Besuchsrecht für den Montag inne hatte, können die Fremdbetreuungskosten für den zusätzli- chen Tag im Übrigen nicht als unnötig bezeichnet werden (vgl. KG-act. 49, S. 2 f.). Dem Bedarf wären damit ab Rechtskraft des Ent-
Kantonsgericht Schwyz 67 scheids Fremdbetreuungskosten von Fr. 190.00 anzurechnen. Gemäss den neuesten Angaben vom 17. Februar 2023 besucht die Klägerin 1 aber ab August 2023 (Kindergarteneintritt) den Hort nur noch am Montagnachmittag und Dienstagvormittag (KG-act. 65 N 7). Über die Kosten äussern sich die Klägerinnen nicht. Ausgehend von Fr. 190.00 für drei Tage, sind für die beiden Halbtage Fr. 65.00 (1/3 von Fr. 190.00) im Bedarf einzusetzen. Ab dem Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe berücksichtigt die Vorderrichterin noch Kosten für vier Mittagessen in der Woche ([4 Mahlzeiten pro Woche à Fr. 11.00, 38 Wochen, verteilt auf 12 Monate]). Die Klägerinnen beanstanden die ent- sprechende Berechnung nicht, erachten aber weiterhin eine Fremdbetreuung vor der Schule, über den Mittag und nach der Schule bis am Abend erforder- lich (KG-act. 9 N 81). Dies erscheint bei einer Oberstufenschülerin indes nicht mehr erforderlich, weshalb mit der Vorderrichterin bloss von Betreuungs- kosten in der Höhe von Fr. 140.00 auszugehen ist. Der Beklagte stellt sich für die Zeit ab Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe denn auch nicht grundsätz- lich gegen die Anrechnung von Kosten für das Mittagessen, setzt aber in sei- ner Bedarfsaufstellung ab August 2034 keine Kosten mehr ein, ohne darzule- gen, weshalb diese gestrichen werden sollen (vgl. KG-act. 1 N 68 und 70). Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass die Klägerin 1 auch nach Erreichen des 16. Altersjahrs auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen sein wird, insbesondere in Anbetracht der vollen Erwerbstätigkeit beider Eltern ab die- sem Zeitpunkt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für das Mittagessen auch über den Juli 2034 hinaus zu berücksichtigen (siehe auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. 5.3.2). ee) Steueranteil: Die Klägerinnen ersuchen um Anrechnung eines Steueranteils beim Barbedarf der Klägerin 1 (KG-act. 9 N 82). Mit Verweis auf E. 5d/ff oben ist bis Ende Juli 2030 ein Steueranteil von Fr. 30.00, ab August 2030 von Fr. 55.00 und ab August 2034 von Fr. 70.00 anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 68 ff) Damit ergeben sich für die Klägerin 1 folgende Bedarfswerte: Rk 09/18 - 01/19 - 04/19 - 08/28 - 08/30 - Ab Urteil - 12/18 03/19 02/20 07/30 07/34 08/34 07/28 Grundbetrag 400 400 400 400 600 600 600 Wohnen 640 640 400 477 477 477 477 Krankenkasse 119 38 38 90 90 163 163 Fremdbe- 322 65 65 140 140 treuung Steueranteil 30 30 30 30 30 55 70 Total 1189 1108 1190 1062 1262 1435 1450
g) Gemäss angefochtenem Urteil umfasst das Einkommen der Klägerin 1 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 220.00 (September 2018 bis und mit Dezember 2020), Fr. 230.00 (Januar 2021 bis und mit Juli
2034) und Fr. 280.00 (ab August 2034; angef. Urteil E. 6.2, S. 22). Die Aus- zahlung erfolgt(e) von September 2018 bis und mit Dezember 2019 sowie von April 2022 bis und mit April 2023 an den Beklagten und im Übrigen an die Klägerin 2 (vgl. angef. Urteil E. 6.5, S. 25 f.; KG-act. 70 N 19; KG-act. 70/12; KG-act. 71/2; KG-act. 78). Die aktuelle Arbeitgeberin des Beklagten hat ihren Sitz in AC.________ Entsprechend belief sich die Kinderzulage von April 2022 bis und mit April 2023, welche Periode für die finale Berechnung indes nicht von Relevanz ist, auf Fr. 200.00 (vgl. auch KG-act. 70 N 19; KG-act. 71/2).
h) Bedarf des Beklagten: aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag des Beklagten beträgt Fr. 1’200.00 (vgl. Ziffer I der betrei- bungsrechtlichen Richtlinien).
Kantonsgericht Schwyz 69 bb) Wohnkosten: Der Beklagte beanstandet, dass die Vorderrichterin ihm nur Wohnkosten von Fr. 1’700.00 anstelle des effektiven Bruttomietzinses von Fr. 1’950.00 für die 4 ½-Zimmerwohnung an der F.________strasse zz in T.________ (vgl. Vi-BB VI/6) angerechnet habe. Erscheinen Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, kann eine Herabsetzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2/2020, S. 355). Dass der alleinstehende Beklagte aufgrund der (ehemaligen) Home- office-Pflicht oder zweier Homeoffice-Tage pro Woche auf ein separates Büro und damit auf eine 4 ½-Zimmerwohnung angewiesen wäre (vgl. KG-act. 1 N 80), ist weder nachvollziehbar noch liegt eine solche Annahme auf der Hand. Zumindest vermag der Umstand, dass er gemäss Arbeitsvertrag mit der AD.________ GmbH für Homeoffice-Tätigkeiten eine Büroinfrastruktur (ergonomischer Bürostuhl, Arbeitstisch, Bildschirm) zur Ver- fügung zu stellen hat, nicht hierauf schliessen, weil er sich seinen Arbeitsplatz beispielsweise auch im Wohnzimmer einrichten könnte, worauf die Klägerin- nen zu Recht hinweisen (vgl. KG-act. 17 N 80). Zudem bleibt ihm auch bei einer 3 ½-Zimmerwohnung ein Kinderzimmer für die Klägerin 1. Ab dem
1. Oktober 2020 beläuft sich der Mietzins gemäss den Angaben des Beklag- ten infolge Mietzinsveränderung sodann noch auf Fr. 1’893.00 und ab dem
1. September 2021 rechnet er sich aufgrund der für die Homeofficearbeit aus- gerichtete Spesenpauschale von Fr. 50.00 Fr. 1’843.00 an (KG-act. 12 N 75 und 77; KG-act. 12/14, S. 2). Dass er im Raum T.________ keine 3 ½-Zimmerwohnung zu einem solchen Mietzins finden könnte, behauptet der Beklagte schliesslich nicht. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin im Bedarf „lediglich“ Fr. 1’700.00 berücksichtigte. Bleibt anzufügen, dass die Klägerinnen ihrerseits für den Beklagten die Anrechnung von Wohnkosten von maximal Fr. 1’500.00 fordern. Die Kindsmutter selber
Kantonsgericht Schwyz 70 habe gezeigt, dass eine angemessene Wohnung in dieser Preisklasse ohne Weiteres gefunden werden könne (KG-act. 9 N 96; KG-act. 17 N 80). Nach- dem aber Fr. 1’700.00 weniger als einen Viertel des Nettoeinkommens des Beklagten ausmachen und das familienrechtliche Existenzminimum aller Be- teiligten gemäss den nachfolgenden Berechnungen gedeckt werden kann, können die Wohnkosten noch als angemessen angesehen werden. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen zu dieser Bedarfsposition. cc) Krankenkasse: Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 373.00 an (Vi-BB VI/10; angef. Urteil E. 6.6, S. 26 f.). Laut der Berufungs- schrift des Beklagten beliefen sich die entsprechenden Kosten ab dem 1. Ja- nuar 2021 auf Fr. 361.00 (KG-act. 1/20; KG-act. 1 N 83). Die Klägerinnen ver- langen von Beginn an die Anrechnung von Fr. 361.00 (KG-act. 9 N 97), was abzulehnen ist, nachdem die Prämien im Jahr 2019 nachweislich Fr. 373.00 betrugen. Per 1. Januar 2023 erhöhten sich die Prämien sodann auf Fr. 393.00 (KG-act. 73/1), wie der Beklagte geltend machte (KG-act.73, S. 2). Bis und mit Februar 2020 sind damit Fr. 373.00 und ab Rechtskraft des Urteils Fr. 393.00 zu veranschlagen. dd) Berufskosten: Im angefochtenen Entscheid sind unter der Position der Mobilität gestützt auf die Lohnabrechnungen der R.________ AG Fr. 400.00 veranschlagt (angef. Urteil E. 6.6., S. 27; Vi-act. D33.2; siehe auch Vi-act. D8.2). Für die auswärtige Verpflegung wurde im Bedarf kein Betrag angerechnet mit der Begründung, der Beklagte könne diese Kosten aus der Spesenpauschale decken (angef. Urteil E. 6.6, S. 27). Der Beklagte verlangt bis am
30. Juni 2022 die Anrechnung von Auslagen für Bewerbungen und die Teil- nahme an Bewerbungsgesprächen von „praxisgemäss“ Fr. 100.00 und ab
Kantonsgericht Schwyz 71 Juli 2022 hypothetisch Fr. 400.00 (KG-act. 1 N 83). In seiner Eingabe vom
17. August 2021 spricht er sich von Januar bis und mit August 2021 für die Anrechnung eines Betrags von Fr. 100.00 für Bewerbungen und ab Septem- ber 2021 für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für Fr. 100.00 sowie die auswärtige Verpflegung in S.________ von Fr. 88.00 (40 % von Fr. 220.00) aus (KG-act. 12 N 76). Für die auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg erklären sich die Klägerinnen mit Berufungsant- wort/Anschlussberufung mit einem Betrag von Fr. 400.00 und mit Eingabe vom 2. November 2021 ab September 2021 mit den geltend gemachten Fr. 188.00 einverstanden (KG-act. 9 N 97; KG-act. 17 N 82 und 86). Mangels Relevanz der Zeitspanne von März 2020 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils erübrigt sich die Frage der Anrechnung von Bewerbungsauslagen für die Zeit der Arbeitslosigkeit von vornherein. Bis Ende Februar 2020 bleibt es bei den Mobilitätskosten von Fr. 400.00. Ab September 2021 bzw. der Rechtskraft des Urteils sind beim Bedarf ausgehend von einem 100 %- Pensum, zwei Homeofficetagen und den vom Beklagten für seinen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemachten Kosten noch Fr. 150.00 zu veranschlagen (vgl. KG-act. 12 N 75 f.). Im Weiteren sind bis Ende August 2021 Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 an- zurechnen und ab September 2021 von Fr. 132.00 (60 % von Fr. 220.00), nachdem die Spesenpauschale dem Beklagten als Einkommen angerechnet wird (vgl. auch E. 5i/dd nachfolgend). ee) Kommunikations- und Versicherungspauschale Für Versicherungsprämien und Kommunikation rechnet der Beklagte seinem Bedarf einen Pauschalbetrag von Fr. 140.00 an unter der Anmerkung, dass die Auslagen bei ihm total Fr. 204.00 (Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 33.00; Mobiltelefon, Internet und TV [AE.________]: Fr. 133.00; AA.________ AG: Fr. 38.00) betragen würden (KG-act. 1 N 83). Er reicht hier- zu eine AE.________-Rechnung vom 1. Mai 2021 über Fr. 156.90 und die
Kantonsgericht Schwyz 72 Police für die Privatkundenversicherung mit einer Jahresprämie von Fr. 336.90 zu den Akten (KG-act. 1/24). Bereits hieraus ergeben sich Kosten von mehr als Fr. 150.00. Nachdem bereits der Klägerin 2 unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 150.00 angerechnet wurde, sind auch im Bedarf des Beklagten Fr. 150.00 zu berücksichtigen (vgl. auch E. 5d/gg). ff) Alimente Q.________: Die Vorderrichterin berücksichtigte im Bedarf des Beklagten bis und mit April 2021 Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 (angef. Urteil E. 6.6, S. 26 ff.). Der Beklagte macht geltend, Q.________ habe seine Erstausbildung in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Er mache eine Lehre zum ________. Der Ausbildungsvertrag hätte ursprünglich bis zum
31. Juli 2021 gedauert, habe sich aber wegen eines Unterbruchs der Lehrzeit vom 31. März 2021 bis 30. November 2021 infolge Operation um ein Jahr ver- längert. Der Betrag von Fr. 600.00 sei damit bis am 31. Juli 2022 anzurechnen (KG-act. 1 N 81). Nachdem vorliegend Unterhaltsbeiträge bis Ende Februar 2020 und dann wieder ab Rechtskraft des Entscheids festzusetzen sind, erüb- rigen sich an dieser Stelle mangels Relevanz weitere Ausführungen. Indes ist zu berücksichtigen, dass bei der Existenzminimumberechnung des Unter- haltsschuldners gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder kin- derbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden dürfen (BGE 144 III 502 E. 6.5). Es sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.1). Entsprechend sind die Alimente für Q.________ im Bedarf des Beklagten nicht zu berücksichti- gen. Rein rechnerisch hat dies auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge, weil ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind und die Unterhaltspflicht gegenüber Q.________ für die Unterhaltsperiode von
Kantonsgericht Schwyz 73 September 2018 bis und mit Februar 2020 bei der Leistungsfähigkeit des Be- klagten zu berücksichtigen sein wird. gg) Steuern: Der Beklagte erachtet den von der Vorderrichterin eingesetzten Steuerbetrag von Fr. 430.00 als zu tief. Gemäss ordentlicher Schlussrechnung 2019 der Staats-, Gemeindesteuern und Bundessteuern vom 15. Februar 2021 habe seine Steuerlast insgesamt Fr. 9’135.00 und damit Fr. 760.00 im Monat betra- gen (mit Verweis auf KG-act 1/27). Aufgrund der Arbeitslosigkeit vom 1. Janu- ar 2021 bis zum 30. Juni 2022 und dem 80 %-Pensum ab
1. August 2022 sei von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50’000.00 und von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 430.00 auszugehen (KG-act. 1 N 82). Die Klägerinnen sprechen sich ebenfalls für die Anrechnung von Fr. 760.00 für das Jahr 2019 aus. Für die Jahre 2020 und 2021 sei auf die Angaben des Beklagten abzustellen, wobei von einem steuerbaren Einkom- men von rund Fr. 44’000.00 auszugehen sei (mit Verweis auf KG-act. 1/15 [recte wohl KG-act. 1/25]), was einer Steuerlast von Fr. 363.00 im Monat ent- spreche. Ab August 2022 werde sich – so die Klägerinnen weiter – das steu- erbare Einkommen beim Beklagten infolge Wegfalls des Sozialabzuges in Höhe von Fr. 11’000.00 auf ca. 55’000.00 erhöhen, was zu einer Steuerlast von Fr. 490.00 führe (KG-act. 9 N 98). Mit Eingabe vom 17. August 2021 geht der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 gestützt auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4’420.00 und einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40’000.00 neu von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 305.00 aus (KG-act. 12 N 76). Dem braucht indessen nicht näher nachgegangen werden, nachdem für diese Zeitspanne keine Unterhaltsbeiträge (mehr) festzulegen sind. Bis Ende 2019 ist vom unbestritten gebliebenen Steuerbetrag von Fr. 760.00 auszugehen. Dies gilt ebenfalls für die Monate Januar und Februar 2020,
Kantonsgericht Schwyz 74 nachdem nicht von einer wesentlichen Veränderung des Einkommens des Beklagten und des Bedarfs bzw. des Unterhalts der Klägerin 1 auszugehen ist. Für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils anerkennen die Klägerinnen einen Steuerbetrag von Fr. 490.00. Der Beklagte stützt diese Zahl zwar auf ein tiefe- res Einkommen als die klägerische Seite. Ausgehend von einem durchschnitt- lichen steuerbaren Jahreseinkommen von etwa Fr. 60’000.00 kann dieser Steuerbetrag für das Steuerjahr 2023 inkl. Folgejahre aber als angemessen angesehen werden. hh) Nach dem Gesagten setzen sich die Bedarfswerte des Beklagten wie folgt zusammen: 09/18 – Ab Rk 02/20 Urteil Grundbetrag 1200 1200 Wohnkosten 1700 1700 Krankenkasse 373 393 Mobilität 400 150 Auswärtige Verpflegung 220 132 Kommunikation/Versicherung 150 150 Steuern 760 490 Total 4803 4215
i) Einkommen Beklagter aa) Die Vorderrichterin berücksichtigte beim Beklagten ausgehend von ei- nem Bruttolohn von Fr. 7’000.00 durchwegs ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’574.00 (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen). Die monatlich zusätzlich ausbezahlte Reisespesenpauschale von Fr. 300.00 rechnete sie nicht als Einkommen an und berücksichtigte im Gegenzug im Bedarf des Beklagten keine Auslagen für die auswärtige Verpflegung (angef. Urteil E. 6.5 f., S. 26 f.).
Kantonsgericht Schwyz 75 bb) Der Beklagte moniert in seiner Berufung, im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass er seine Arbeitsstelle als Personalberater bei der R.________ AG per 30. September 2020 infolge coronabedingter Reorganisation verloren habe. Der Lohn sei ihm aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2020 entschädigt worden. Seit dem 1. Ja- nuar 2021 beziehe er Arbeitslosengelder von durchschnittlich rund Fr. 5’590.00 netto. Künftig wolle er ein 80 %-Pensum übernehmen, um die Klägerin 1 jeweils montags und dienstags persönlich betreuen zu können. Er werde einen Monatslohn von rund Fr. 5’260.00 (80 % von Fr. 6’574.00) erzie- len können. Ab 1. August 2022 sei ihm ein hypothetisches Einkommen in die- ser Höhe anzurechnen (KG-act. 1 N 77 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2021 beziffert er sein Nettoeinkommen im Jahr 2019 [recte wohl 2020] auf Fr. 6’817.00 (ohne Spesen) und die von Januar 2021 bis und mit August 2021 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung erneut auf Fr. 5’590.00. Per 1. Sep- tember 2021 habe er eine neue Stelle bei der AD.________ GmbH gefunden, wo er bei einem 80 %-Pensum während der Probezeit ein Nettoeinkommen von Fr. 5’015.00 und nach der Probezeit von ca. Fr. 4’420.00 erzielen werde. Zur variablen Lohnvergütung könnten aktuell noch keine Prognosen gemacht werden, anfangs sei damit aber erfahrungsgemäss nicht zu rechnen. Ab Sep- tember 2022 dürfte er ein Nettoeinkommen von Fr. 5’260.00 erreichen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 6’574.00 werde be- stritten. Eine Vollzeittätigkeit könne von ihm nicht verlangt werden (KG-act. 12 N 73 f. und 91). Bereits die Tatsache, dass er Arbeitslosengelder ausbezahlt erhalten und per 1. September 2021 eine neue Stelle gefunden habe, würden aufzeigen, dass er sich um eine Stelle bemüht habe (KG-act. 19 N 7). cc) Die Klägerinnen wenden ein, der Beklagte habe im Jahr 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’945.00 (exkl. Kinderzulagen, in- kl. Pauschalspesen) erzielt. Hernach sei ihm, trotz Arbeitslosigkeit, mangels Nachweis von Suchbemühungen, ein (hypothetisches) Nettoeinkommen bei
Kantonsgericht Schwyz 76 einem Vollzeitpensum von mindestens Fr. 6’574.00 anzurechnen. Eine Übergangsfrist sei ihm nicht zu gewähren. Auch ab Stellenantritt des Beklag- ten bei der AD.________ GmbH gehen die Klägerinnen von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 6’638.00 bzw. rund Fr. 6’500.00 aus, was bei einem 100 %-Pensum mindestens Fr. 8’125.00 im Monat entspreche (KG-act. 9 N 94; KG-act. 17 N 76 ff.; KG-act. 25 N 8; KG-act. 76 N 1 ff.). dd) Der Beklagte war vom 14. Mai 2018 bis Ende September 2020 bei der R.________ AG als Personalberater angestellt (Vi-act. D8.3). Laut Vorderrich- terin belief sich das Nettoeinkommen im 2018 durchschnittlich auf Fr. 6’887.00 (exkl. Kinderzulagen) im Monat. Zusätzlich zahlte die Arbeitgeberin dem Be- klagten im Zeitraum vom 14. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 Pauschalspe- sen von Fr. 2’323.00 und damit gut Fr. 300.00 im Monat aus (vgl. Vi-act. D8.1). Im Jahr 2019 erzielte er einen Nettolohn von Fr. 82’411.00 bzw. Fr. 79’771.00 (exkl. Kinderzulagen) und damit einen Monatslohn von Fr. 6’648.00 (Vi-act. D33.1; siehe auch angef. Urteil E. 6.5, S. 25). Im Lohnausweis 2019 sind nebst dem genannten Nettolohn ebenfalls Pauschal- spesen von Fr. 3’570.00 und damit rund Fr. 300.00 im Monat aufgeführt (Vi-act. D33.1). Ebenso lassen sich den Lohnabrechnungen der R.________ AG vom Januar bis September 2020 Reisespesen von Fr. 300.00 oder Fr. 270.00 (90 %) entnehmen (Vi-act. D33.2). Der Beklagte verneint eine An- rechnung, weil es sich bei den Spesen um Entschädigungen für effektive Aus- lagen handle (KG-act. 12 N 73). Zum Einkommen zählen ausbezahlte Spe- senentschädigungen dann, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Auf- rechnung statt (BGer, Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1). Nachdem der Beklagte nicht näher begründet geschweige denn belegt, wel- che oder in welchem Umfang diesen Spesen effektive Kosten gegenüberste- hen, sind die Pauschalspesen dem Einkommen hinzuzurechnen. Für das Jahr
Kantonsgericht Schwyz 77 2018 bzw. die Monate September bis Dezember resultiert mithin ein monatli- ches Einkommen von Fr. 7’197.00 und für das Jahr 2019 von Fr. 6’948.00 (je exkl. Kinderzulagen und inkl. Spesen). Gemäss Lohnausweis belief sich das Nettoeinkommen im Jahr 2020 auf Fr. 6’883.00 (exkl. Kinderzulagen und in- kl. Spesen; KG-act. 1/16). Einen (zusätzlichen) Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2020 verneinte die Arbeits- losenkasse gestützt auf den am 28. September 2020 zwischen dem Beklagten und der R.________ AG geschlossenen Aufhebungsvertrag (KG-act. 1/17). Es resultiert damit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 7’000.00 bis Ende Februar 2020. Seit dem 1. September 2021 arbeitet der Beklagte zu einem 80 %-Pensum als Recruitment Consultant bei der AD.________ GmbH in AC.________. Der Bruttolohn betrug anfänglich Fr. 4’800.00 (x 13). In der dreimonatigen Probe- zeit belief sich der Bruttolohn auf Fr. 5’500.00. Der Arbeitsvertrag enthält zu- sätzlich eine Bonusregelung. Ausserdem ist festgelegt, dass der Beklagte für Homeoffice monatlich eine Pauschale von Fr. 50.00 erhält (KG-act. 12/14). Die Spesen für Homeoffice sind hier dem Einkommen nicht anzurechnen, weil davon ausgegangen werden kann, dass diesen effektive Auslagen gegenü- berstehen. Gemäss dem edierten Lohnausweis belief sich das Nettoeinkom- men im Jahr 2022 – nebst Pauschalspesen für Homeoffice von Fr. 600.00 – auf Fr. 81’454.00 (KG-act. 71/1). Der Betrag umfasst auch Kinderzulagen im Umfang von Fr. 1’800.00 für die Monate April bis Dezember (vgl. KG-act. 70 N 19; KG-act. 70/12; KG-act. 76 N 1). Nach deren Abzug resultiert ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 6’638.00. Aus der Lohnabrechnung vom Januar 2023 ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 17’122.00 (Bruttolohn von Fr. 5’900.00, Provision 80 % AH.________ AG von Fr. 1’392.00, Provisions- rückbehalte 2022 von Fr. 4’630.00, Bonus 2022 von Fr. 5’000.00 und Kinder- zulagen von Fr. 200.00; KG-act. 71/2, S. 3). Ausgehend von dem ab
1. Januar 2023 geltenden (höheren) Bruttolohn von Fr. 5’900.00 (exkl. Spesen von Fr. 50.00 und Kinderzulagen von Fr. 200.00) ergibt sich ein Nettoeinkom-
Kantonsgericht Schwyz 78 men von Fr. 5’000.00 bzw., inklusive 13. Monatslohn, von Fr. 5’400.00 (KG-act. 71/2 und 71/3). Die Pensumsreduktion ist indes nicht zu schützen, insbesondere nachdem der Klägerin 2 die alleinige Obhut zugeteilt wurde (vgl. E. 2h oben). Folglich ist dem Beklagten weiterhin ein 100 %-Pensum an- zurechnen. Es kann deshalb von einem fixen Nettoeinkommen von Fr. 6’750.00 ausgegangen werden. Laut „Arbeitgeber-Bestätigung“ vom
9. März 2023 handelt es sich bei der Bonuszahlung von Fr. 5’000.00 um eine einmalige Zahlung aufgrund des ausserordentlichen Einsatzes des Beklagten. Infolge der gewährten Lohnerhöhung würden künftig keine weiteren Bonus- zahlungen erfolgen (KG-act. 71/3). Die Klägerinnen halten in ihrer Stellung- nahme vom 17. April 2023 fest, selbst wenn der Bonus 2022 tatsächlich ein- malig gewesen wäre, was mit Nichtwissen bestritten werde, habe auch für das Jahr 2022 – unter Berücksichtigung der Provisionen und Provisionsrückbehal- te sowie unter Einschluss des 13. Monatslohns – gleichermassen ein Netto- einkommen in der Höhe des von der Vorderrichterin angerechneten Einkom- mens, d.h. rund Fr. 6’500.00 im Monat, resultiert (KG-act. 76 N 2). Die Provisionszahlungen beliefen sich im Jahr 2022 auf Fr. 23’150.00 (Fr. 4’630.00 [KG-act. 71/2, S. 3] : 20 x 100) bzw. rund Fr. 21’190.00 netto , was monatlich Fr. 1’765.00 entspricht. Von Januar bis März 2023 erfolgten Provisionszahlungen von Fr. 1’392.00 (80 %), was einem vollen Betrag von Fr. 1’740.00 (Fr. 1’392.00 : 80 x 100) und bezogen auf einen Monat Fr. 580.00 gleichkommt (KG-act. 71/2, Seite 3). In welchem Umfang weiterhin Provisio- nen anfallen werden, lässt sich nicht konkret sagen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beklagte gemäss „Arbeitgeber-Bestätigung“ seit dem 1. Janu- ar 2023 vermehrt Administrations- und Führungsaufgaben übernimmt (KG-act. 71/3), wodurch seine Provisionen tiefer ausfallen dürften als im Jahr 2022. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beklagten für die Zukunft trotz Re- duktion des Pensums weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7’000.00 anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 79
j) Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfswerte ergibt sich folgendes Bild: aa) September 2018 bis und mit Dezember 2018: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 4240 7000 220 Bedarf 3133 4803 1189 Überschuss/Manko 1107 2197 - 969 bb) Januar 2019 bis und mit März 2019: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3150 7000 220 Bedarf 3185 4803 1108 Überschuss/Manko - 35 2197 - 888 cc) April 2019 bis und mit Februar 2020: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 31501 / 35502 7000 220 Bedarf 25201 / 27023/ 26914 4803 1190 Überschuss/Manko 6301 / 8483 / 8594 2197 - 970 1: bis 08/2019 2: ab 09/2019 3: 09/2019 – 12/2019 4: ab 01/2020 dd) Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3650 7000 230 Bedarf 3135 4215 1062 Überschuss/Manko 515 2785 - 832 ee) August 2028 bis und mit Juli 2030:
Kantonsgericht Schwyz 80 Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3650 7000 230 Bedarf 3135 4215 1262 Überschuss/Manko 515 2785 - 1032 ff) August 2030 bis und mit Juli 2034: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 4870 7000 230 Bedarf 3254 4215 1435 Überschuss/Manko 1616 2785 - 1205 gg) Ab August 2034: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 6080 7000 280 Bedarf 3388 4215 1450 Überschuss/Manko 2692 2785 - 1170
k) aa) Laut der Vorderrichterin ist eine Beteiligung der Klägerin 2 am Bar- unterhalt der Klägerin 1 nicht vor August 2034 in Betracht zu ziehen, nachdem sie für den Beklagten bis dahin einen wesentlich höheren Überschuss (jeweili- ges Einkommen ./. jeweiligen Bedarf) errechnete als für die Klägerin 2 (vgl. angef. Urteil E. 6.7, S. 30). Weiter habe die Klägerin 1 grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten. Für dessen Ermittlung zog die Vorderrichterin von dessen Einkommen den Eigenbedarf sowie den von ihm zu deckenden Barbedarf der Klägerin 1 ab. Bei Gegenü- berstellung mit dem Überschuss der Klägerin 2 erachtete sie eine Beteiligung der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten im Umfang von Fr. 250.00 pro Monat bis 31. Juli 2030 als angemessen. Ab August 2030 erhöhe sich der Einkommensüberschuss der Klägerin 2 erheblich, woran auch die Klägerin 1 partizipieren könne. Gleichzeitig sei von einem erhöhten Bedarf der Klägerin 1 gerade im Freizeit- und Hobbybereich auszugehen, womit eine Beteiligung am beklagtischen Überschuss von noch Fr. 200.00 angemessen erscheine. Ab August 2034 falle eine Beteiligung der Klägerin 1 am Überschuss des Beklag- ten weg, weil der Überschuss der Klägerin diesen um monatlich Fr. 1’000.00 übersteige, weshalb es der Klägerin 2 ohne Weiteres möglich sein werde, den
Kantonsgericht Schwyz 81 den erweiterten Grundbedarf übersteigenden Bedarf der Klägerin 1 aus eigenen Mitteln zu finanzieren (angef. Urteil E. 6.8, S. 30 f.). bb) Der Beklagte erachtet sich demgegenüber gestützt auf seine Berech- nungen bis zum 16. Geburtstag der Klägerin 1 nicht als deutlich leistungsfähi- ger als die Klägerin 2. Die einseitige Beteiligung der Klägerin 1 an seinem Überschuss mit Fr. 200.00 sei jedenfalls nicht angemessen, insbesondere dann nicht, wenn er gemäss Auffassung der Vorderrichterin im Rahmen des Besuchsrechtsmodells den gesamten Barbedarf abdecken müsste und somit am Existenzminimum lebe, während die Klägerin 2 einen Überschuss erziele. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge würden mehrfach einen Eingriff in sein Existenzminimum bedeuten (KG-act. 1 N 88). cc) Die klägerische Seite geht von einer deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 aus, weshalb die gesamten Barbe- darfskosten von ihm zu tragen seien. Für die Zeit bis Juli 2034 erscheine ein Anspruch der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten im Umfang von Fr. 350.00 als angemessen. Auch wenn sodann ab August 2034 der Über- schuss der Klägerin 2 denjenigen des Beklagten um Fr. 1’000.00 übersteige, ändere dies nichts daran, dass die Klägerin 1 einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten habe, zumal die Klägerin 2 den gesamten Naturalunterhalt übernehme. Es rechtfertige sich jedoch, den Überschussanteil auf Fr. 200.00 zu kürzen (vgl. KG-act. 9 N 102 ff.; KG-act. 17 N 87). dd) Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natu- ra, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Das Vorhan- densein eines Überschusses führt beim hauptbetreuenden Elternteil sodann nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansons-
Kantonsgericht Schwyz 82 ten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbezie- hung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Be- teiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Ande- rerseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom
E. 22 und 23 vom 23. Mai 2022 E. 4e/dd), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. cc) Der klägerische Rechtsvertreter beziffert sein Honorar mit Honorarnote vom 17. April 2023 auf Fr. 14’137.99 (67 2/3 h à Fr. 180.00; Auslagen:
Kantonsgericht Schwyz 92 Fr. 947.20; MWST: Fr. 1’010.79; KG-act. 75/1). Er wies ebenfalls darauf hin, erst im Berufungsverfahren mandatiert worden zu sein. Ferner seien eine Be- rufung und eine Anschlussberufung zu beurteilen gewesen. Während der fast zweijährigen Verfahrensdauer hätten sich diverse Vorkommnisse und Ände- rungen der Verhältnisse ergeben, die jeweils zur Kenntnis zu bringen gewe- sen seien. Die in den unzähligen Eingaben der Gegenseite gemachten Aus- führungen hätten nicht unwidersprochen stehengelassen werden können. Ins- gesamt sei eine Überschreitung des Höchsttarifs nach § 16 Abs. 1 GebTRA angezeigt (KG-act. 60 und 75). Auch hier rechtfertigt sich eine Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands, der mit der Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters im Berufungsverfahren entstand, nachdem der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nicht vorab erfolgte. Demgegenüber ist eine Überschrei- tung des Höchsttarifs ebenso wenig alleine aufgrund der vielen Eingaben oder des Aktenumfangs angezeigt. Augenfällig ist sodann der ausserordentliche Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Kontakt der Klienten in Rechnung gestellt wird und nicht mehr vollumfänglich als notwendig angesehen werden kann. Es erscheint damit auch an dieser Stelle angemessen, den Rechtsver- treter aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 93 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung wird Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils vom 23. März 2021 aufge- hoben und wie folgt ersetzt:
- Fr. 1’095.00 von September bis und mit Dezember 2018
- Fr. 1’030.00 von Januar 2019 bis und mit März 2019
- Fr. 1’095.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020
- Fr. 1’180.00 ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028
- Fr. 1’385.00 von August 2028 bis und mit Juli 2030
- Fr. 1’520.00 von August 2030 bis und mit Juli 2034
- Fr. 1’370.00 ab August 2034 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 geschuldet bzw., falls sich die Klägerin 1 dannzumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen, sofern und solange der Beklagte diese für die Klägerin 1 bezieht. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositivziffer 4.b.
3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegen- seitig wettgeschlagen. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositiv- ziffer 4.c und d.
Kantonsgericht Schwyz 94
4. a) Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt und es werden Rechtsanwalt B.________ für den Beklagten sowie Rechtsanwalt E.________ für die Klägerinnen als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt.
b) Die in Dispositivziffer 2 den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
c) Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungs-verfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beklagten nach Art. 123 ZPO.
d) Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Klägerin 2 nach Art. 123 ZPO.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00 bzw. ist im Übrigen unbestimmt.
Kantonsgericht Schwyz 95
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Vor- nahme der Vollzugsmeldung an die KESB gemäss Dispositivziffer 9 i.V.m. 4 des Urteils vom 23. März 2021) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 25. September 2023 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 18. September 2023 ZK1 2021 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin,
2. D.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Unterhalt / Obhut / Besuchsrecht / Beistandschaft (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom
23. März 2021, ZEV 2019 14);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben A. D.________ (Klägerin 2) und A.________ (Beklagter) sind die unverhei- rateten Eltern der Tochter C.________ (Klägerin 1). B. Mit Klage vom 6. Februar 2019 (Posteingang 7. Februar 2019) stellten die Klägerinnen beim Bezirksgericht Höfe folgende Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
1. Der Klägerin 2 sei für die Klägerin 1 das alleinige Aufenthaltsbe- stimmungsrecht zu übertragen.
2. Für den Beklagten sei einstweilen ein begleitetes Besuchsrecht festzulegen.
3. Es sei eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten. Die Beistandsperson sei insbe- sondere mit der Organisation der begleiteten Besuche zu be trauen.
4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 rückwirkend ab
11. September 2018 (Trennung der Kindseltern) angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Bezifferung des Begehrens er- folgt im Sinne von Art. 85 ZPO nach Edition der entsprechenden Unterlagen durch den Beklagten.
5. Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Kindseltern vorgängig verständigt haben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (insb. Versicherungen) zu zwei Dritteln zu beteiligten.
6. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei an die Teuerung anzupassen.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten des Beklagten. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wurde am 14. Februar 2019 bewilligt (Vi-act. D1).
Kantonsgericht Schwyz 3 An der Hauptverhandlung vom 18. März 2019 hielten die Klägerinnen an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/II) und der Beklagte erstattete die Klageantwort (Vi-act. A/III). Nebst weiteren Stellungnahmen wurden die Parteien befragt und sie trafen für die Dauer des Verfahrens mit Bezug auf das Besuchsrecht des Beklagten eine nicht präjudizierende Regelung (Vi-act. D3). Die KESB Bern und die Parteien reichten am 10., 29. bzw. 30 April 2019 auf entspre- chende Edition hin verschiedene Unterlagen ein (Vi-act. D4-D10). Auf die Ein- gabe des Beklagten vom 1. Mai 2019 hin beantragte die Gegenseite neu, dass die Klägerin 1 unter die alleinige Sorge der Klägerin 2 zu stellen und der Antrag des Beklagten betreffend Verbot einer Platzierung im Hort abzuweisen sei (D11 und D13). Am 12. Juni 2019 verlangte der Beklagte, die Klägerin 1 sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen und es sei die alter- nierende Obhut anzuordnen, eventualiter sei ihm die alleinige elterliche Sorge und Obhut zuzusprechen, unter Einräumung eines grosszügigen Besuchs- rechts für die Klägerin 2 (Vi-act. D14). Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom
27. September 2019 formulierte der nunmehr anwaltlich vertretene Beklagte seine Anträge neu wie folgt (Vi-act. A/VI):
1. C.________ (Klägerin 1) sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer beiden Elternteile (Klägerin 2 und Beklagter) zu belas- sen.
2. Es sei die geteilte Obhut über die Tochter C.________ (Klägerin 1) anzuordnen.
3. Es sei eine den Umständen angemessene Betreuungsregelung für C.________ (Klägerin 1) gerichtlich festzulegen.
4. Es seien die Übergabezeitpunkte und -orte klar festzulegen.
5. Es sei eine gerichtsübliche Betreuungsregelung von C.________ (Klägerin 1) während den Ferien und Feiertagen festzulegen, wobei der Beklagte berechtigt zu erklären ist, seine Tochter mindestens während 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, ab dem Schuleintritt während der Hälfte der Schulferien.
6. Es seien den Umständen angemessene Unterhaltsbeiträge festzu- legen.
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7. Dem Beklagten sei rückwirkend per 23. August 2019 die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsan- wältin J.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Mit Verfügung vom 8. November 2019 gewährte der damalige Einzelrichter dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege (Vi-act. D20). Auf dessen Edition hin reichten die Parteien am 7. Oktober 2020 bzw. 3. November 2020 Urkunden zu ihrer finanziellen Situation zu den Akten (Vi-act. D31-34). In seinem schriftlichen Schlussvortrag vom 30. November 2020 beantragte der Beklagte was folgt (Vi-act. D36):
1. C.________ (Klägerin 1) sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge ihrer beiden Elternteile (Klägerin 2 und Beklagter) zu belas- sen.
2. Es sei die geteilte Obhut über die Tochter C.________ (Klägerin 1) anzuordnen.
3. Es sei eine den Umständen angemessene Betreuungsregelung für C.________ (Klägerin 1) gerichtlich festzulegen.
4. Es seien die Übergabezeitpunkte und –orte klar festzulegen.
5. Es sei eine gerichtsübliche Betreuungsregelung von C.________ (Klägerin 1) während den Ferien und Feiertagen sowie für die Geburtstage der Klägerin 1 festzulegen, wobei der Beklagte be- rechtigt zu erklären ist, seine Tochter mindestens während 3 Wochen pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, ab dem Schuleintritt während der Hälfte der Schulferien. Die Regelung sei bereits für die Weihnachts- und Neujahrsfeierta- ge 2020 vorzusehen.
6. Es seien den Umständen angemessene Unterhaltsbeiträge festzu- legen. Die bereits geleisteten Akontozahlungen und die gemäss der Verfügung vom 11. August 2020 bezahlten Unterhaltsbeiträge seien an die im Endurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge anzu- rechnen.
Kantonsgericht Schwyz 5
7. Dem Beklagten sei rückwirkend per 23. August 2019 die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsan- wältin J.________ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestel- len. Nachdem der Einzelrichter am 16. November 2020 (Verfahren ZES 2020 506) für die Klägerin 1 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistandschaft ange- ordnet hatte, ernannte die KESB Ausserschwyz mit Beschluss Nr. IIA/002/52/2020 vom 16. Dezember 2020 L.________ als Beiständin (unter vorläufiger Einsetzung eines Stellvertreters in der Person von M.________; Vi-act. D39). Die Klägerinnen erstatteten am 15. Januar 2021 ihren Schlussvortrag mit den folgenden Anträgen (Vi-act. D37):
1. Die Klägerin 1 sei unter die alleinige Sorge der Klägerin 2 zu stel- len.
2. Die Klägerin 1 sei unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stel- len.
3. Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Klägerin 1 wie folgt zu betreuen:
a. Bis September 2023
i. Am Samstag der ungeraden Kalenderwochen von 10 bis 18 Uhr ii. sowie am letzten Sonntag eines jeden Monats von 11 bis 16 Uhr iii. Weihnachten am 25.12., 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr
b. Ab September 2023 (Einschulung bzw. Kindergarteneintritt)
i. Alle 14 Tage Samstagmorgen 10.00 Uhr bis Sonntag- abend 18.00 Uhr ii. Während 2 Wochen Ferien pro Jahr, wobei diese nicht über die Feiertage Weihnachten und Neujahr sowie einzeln zu beziehen sind und in der Schweiz verbracht werden müssen. iii. In geraden Jahren an Weihnachten vom 25.12., 10.00 Uhr bis 26.12., 18.00 Uhr; in ungeraden Jahren an Neujahr vom 31.12., 10.00 Uhr bis 1.1., 18.00 Uhr
c. Die Parteien seien zu verpflichten, sich über die Aufteilung der Ferien jeweils Ende des Vorjahres abzusprechen. Kön- nen sie sich bis zum 31. Dezember nicht einigen, so sei
Kantonsgericht Schwyz 6 festzuhalten, dass dem Vater in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zukommt; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter.
d. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Grün- donnerstag nach Schulschluss und dauert bis Ostersonntag, 18.00 Uhr (ab September 2023).
e. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingst- montag, 18.00 Uhr (ab September 2023).
4. Die errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB sei beizubehalten.
5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 1 rückwirkend ab
11. September 2018 (Trennung der Kindseltern) mindestens folgende im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (Barunterhalt) zu bezahlen:
11. September 2018 - 30. April 2019: CHF 887.15
1. Mai 2019 - 31. Dezember 2019: CHF 1’287.15
1. Januar 2020 - 1. März 2020: CHF 1’010.35
1. März 2020 - Urteilsdatum: CHF 887.15 Ab Urteilsdatum bis Juli 2028: CHF 1’154.15 Ab Juli 2028: CHF 1’354.15 Zusätzlich sei der Klägerin 1 ein Anteil in der Höhe von monatlich mindestens CHF 1’043.40 am Überschuss des Beklagten zuzu- sprechen.
6. Ferner sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Kindseltern vorgängig verständigt haben, nach Abzug von Kostenbeteiligungen Dritter (insb. Versicherungen) zu zwei Dritteln zu beteiligen.
7. Der Kinderunterhaltsbeitrag sei an die Teuerung anzupassen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten des Beklagten. Im Laufe des Verfahrens erfolgten seitens der Parteien diverse weitere Einga- ben (so Vi-act. A/IV, A/V, A/VII, A/VIII A/IX, D15, D22, D24, D26, D28, D30 und D38). Zudem wurden mehrere Massnahmeverfahren durchgeführt (ZES 2019 521, ZES 2019 678, ZES 2020 96, ZES 2020 506, ZES 2020 650).
Kantonsgericht Schwyz 7 C. Mit Urteil vom 23. März 2021 verfügte die Einzelrichterin was folgt:
1. Die Klägerin 1 wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten belassen.
2. Die Klägerin 1 wird unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 gestellt.
3. Der Beklagte ist berechtigt, die Klägerin 1 wie folgt mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen: bis Juli 2023:
- an jedem Samstag der ungeraden Kalenderwochen und am letzten Sonntag eines jeden Monats von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie
- jeweils am 26. Dezember, am 2. Januar, am Ostermontag und am Pfingstmontag von 08:30 Uhr bis 18:00 Uhr ab August 2023:
- jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonn- tag, 18:00 Uhr (fällt das Besuchswochenende auf Ostern oder Pfingsten, endet es am Oster- bzw. Pfingstmontag um 18:00 Uhr), sowie
- jeweils am 26. Dezember und am 2. Januar, sowie
- während drei Wochen Ferien pro Jahr Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzusprechen. Ist eine Absprache nicht möglich, kommt der Klägerin 2 in den ge- raden Jahren das Entscheidungsrecht bezüglich der Ferienauf- teilung zu, dem Beklagten in den ungeraden Jahren.
4. Die mit Verfügung vom 16. November 2020 angeordnete Bei- standschaft betreffend C.________ ist weiterzuführen. Die KESB Ausserschwyz wird beauftragt, die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
a. Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen der Be- suchsrechtsausübung;
b. Sicherstellung und Überwachung der Besuchsrechtsausü- bung;
c. Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten betr. das Be- suchsrecht;
d. nötigenfalls Festlegung der Modalitäten der Besuche unter Einbezug der Beteiligten (Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten etc.);
e. nötigenfalls Organisation einer begleiteten Besuchsrechtsü- bergabe (bei Bedarf unter Beizug von externen Fachperso- nen wie sozialpädagogische Familienbegleitung o.ä.);
Kantonsgericht Schwyz 8
f. Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Mass- nahmen. 5.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unterhalt der Klägerin 1 folgende Beträge zu bezahlen, bezahlbar monat- lich jeweils im Voraus auf jeden Monatsanfang:
- CHF 1’189.00 von September 2018 bis und mit Dezember 2018;
- CHF 1’108.00 von Januar bis und mit März 2019;
- CHF 1’190.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020;
- CHF 1’120.00 von März 2020 bis und mit Dezember 2020;
- CHF 1’333.00 von Januar 2021 bis und mit Juli 2028;
- CHF 1’533.00 von August 2028 bis und mit Juli 2030;
- CHF 1’346.00 von August 2030 bis und mit Juli 2034
- CHF 1’096.00 ab August 2034 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 geschuldet bzw., falls sich die Klägerin 1 dannzumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange der Beklagte diese für die Klägerin 1 bezieht. 5.2 Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Februar 2021 von 100.2 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind inskünftig jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen, wobei die Anpassung nach folgender Formel erfolgt: Alter Unterhaltsbeitrag x Neuer Indexstand Neuer Unterhaltsbeitrag = ------------------------------------------------------------ Alter Indexstand 5.3. Der Beklagte ist berechtigt, von den in Dispositiv-Ziffer 5.1 fest- gelegten Unterhaltsbeiträgen die von ihm zwischen September 2019 und November 2020 bereits geleisteten Unterhaltszahlun- gen in der Höhe von CHF 10’413.00 in Abzug zu bringen. 6.1 Die Gerichtskosten betragen CHF 3’000.00 und werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Sie
Kantonsgericht Schwyz 9 werden infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge vorerst auf die Gerichtskasse genommen. 6.2 [Hinweis auf Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO]. 7.1 [Entschädigung von Rechtsanwältin N.________ als unentgelt- liche Rechtsbeiständin aus Gerichtskasse]. 7.2 [Entschädigung von Rechtsanwältin J.________ als unentgeltli- che Rechtsbeiständin aus Gerichtskasse]. 7.3 [Hinweis auf Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO].
8. [Rechtsmittel].
9. [Zufertigung]. D. Dagegen erhob der Beklagte am 5. Mai 2021 fristgerecht Berufung mit den folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das Urteil des Bezirksgericht Höfe ZEV 2019 14 vom 23. März 2021 sei in Bezug auf Ziff. 2., 3., 4., 5.1. aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: [...] 2. 2.1. Die Berufungsbeklagte 1 wird unter die alternierende Obhut der Berufungsbeklagten 2 und des Berufungsklägers mit folgenden Obhuts- und Betreuungszeiten gestellt: 2.1.1. Ordentlich aufgeteilte Betreuungszeiten Kalenderwochen gerade („KW gerade") Montag Betreuung von C.________ durch den Berufungsklä- ger / Fremdbetreuung in Hort Dienstag Berufungskläger bringt C.________ in den Hort / Fremdbetreuung in Hort / Berufungsbeklagte 2 holt C.________ vom Hort ab Mittwoch Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 / Fremdbetreuung in Hort
Kantonsgericht Schwyz 10 Donnerstag Betreuung von C._______ durch die Berufungsbe- klagte 2 Freitag Betreuung von C._______ durch die Berufungsbe- klagte 2 bis 17:30 Uhr / Berufungskläger holt C.________ bei der Berufungsbeklagten 2 um 17:30 Uhr ab Samstag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Sonntag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Kalenderwochen („KW ungerade") Montag Betreuung von C.________ durch den Berufungsklä- ger / Fremdbetreuung in Hort Dienstag Berufungskläger bringt C.________ in den Hort / Fremdbetreuung in Hort / Berufungsbeklagte 2 holt C.________ vom Hort ab Mittwoch Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 / Fremdbetreuung in Hort Donnerstag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Freitag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Samstag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Sonntag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 bis 08:30 Uhr / Berufungsbeklagte 2 bringt C.________ zum Berufungskläger 2.1.2. Betreuung während Ferien / Feiertagen Jeder Elternteil verbringt mit C.________ drei Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzu- sprechen. Ist eine Absprache nicht möglich, kommt der Berufungs- beklagten 2 in den geraden Jahren das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Ferienaufteilung zu, dem Berufungskläger in den ungera- den Jahren. Die Eltern wechseln sich jeweils jährlich bei den Feiertagsblöcken A und B ab:
• Feiertagsblock A:
- Ostern (Karfreitag bis Ostermontag)
- Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag)
- Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar)
Kantonsgericht Schwyz 11
• Feiertagsblock B:
- Auffahrt (Auffahrtdonnerstag bis darauf folgender Sonntag)
- Fronleichnam (Fronleichnamdonnerstag bis darauf folgender Sonntag)
- Weihnachten (24. bis 26. Dezember) Im Jahr 2021 übernimmt der Berufungskläger die Betreuung an den Feiertagen A und die Berufungsbeklagte 2 die Betreuung an den Feiertagen B. 2.1.3.Vorbehalt der abweichenden Regelung durch Parteiverein- barung Ein weitergehendes oder abweichendes Betreuungs- und Ferien- recht durch Parteivereinbarung ist ausdrücklich vorbehalten. Die Parteien haben auf das Wohl und die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen. 2.2. In einer Übergangsphase ab Zustellung des Urteils des Kantons- gerichts Schwyz wird die Betreuung von C.________ wie folgt festgelegt: 1.-2. Monat
- Wochenende in ungeraden Wochen: Betreuung und Obhut durch den Berufungskläger von Samstagmorgen 08:30 Uhr bis Sonntagabend 17:30 Uhr
- Im Übrigen Betreuung und Obhut von C.________ durch die Berufungsbeklagte 2
3. Monat
- Wochenende in den ungeraden Wochen: Betreuung und Obhut durch den Berufungskläger von Freitagabend 17:30 Uhr bis Sonntagabend 17:30 Uhr
- Im Übrigen Betreuung und Obhut von C.________ durch die Berufungsbeklagte 2 Ferienrecht des Kindsvaters vom 6. Monat bis 31. Juli 2023 Zweimal je eine Woche pro Jahr 4. Die mit Verfügung vom 16. November 2020 angeordnete Bei- standschaft betreffend C.________ ist aufzuheben. 5.1. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt der Berufungsbeklagten 1 folgende Beträge zu
Kantonsgericht Schwyz 12 bezahlen, bezahlbar monatlich jeweils im Voraus auf jeden Mo- natsanfang:
- von September 2018 bis Dezember 2018 CHF 939.00
- von Januar 2019 bis März 2019 CHF 858.00
- von April 2019 bis Februar 2020 CHF 940.00
- von März 2020 bis 31. Dezember 2020 CHF 827.00
- von Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 CHF 863.00
- von Januar 2022 bis Juli 2028 CHF 240.00
- von August 2028 bis Juli 2030 CHF 280.00
- von August 2030 bis Juli 2034 CHF 19.00
- ab August 2034 CHF 144.00 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Berufungsbe- klagten 1 geschuldet bzw. falls sich die Berufungsbeklagte 1 dann- zumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Berufungsbeklagten 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange der Berufungskläger diese für die Berufungsbeklagte 1 bezieht. [ ... ]
2. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zulasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 11. Juni 2021 beantragten die Klägerinnen was folgt (KG-act. 9):
1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: 5.1 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin 2 an den Unter- halt der Klägerin 1 folgende Beiträge zu bezahlen, zahlbar innert 14 Tagen nach Rechtskraft des zu erlassenden Ent- scheides, soweit es sich um vergangene Unterhaltsbeiträge handelt, und jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, soweit es sich um künftige Unterhaltsbeiträge han- delt:
Kantonsgericht Schwyz 13 CHF 1’320.00 von September 2018 - Dezember 2018 CHF 1’239.00 von Januar 2019 - März 2019 CHF 1’321.00 von April 2019 - Februar 2020 CHF 1’251.00 von März 2020 - Dezember 2020 CHF 1’502.00 von Januar 2021 - Juli 2028 CHF 1’702.00 von August 2028 - Juli 2030 CHF 1’579.00 von August 2030 - Juli 2034 CHF 1’389.00 ab August 2034 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 geschuldet bzw., falls sich die Klägerin 1 dannzumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer angemesse- nen Erstausbildung der Klägerin 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen/vertraglichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange der Beklagte diese für die Klägerin 1 bezieht.
3. Es seien der Klägerin 1 und 2 die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unter- zeichneten zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten. Mit Anschlussberufungsantwort vom 17. August 2021 ersuchte der Beklagte um Folgendes (KG-act. 12):
1. Das Urteil des Bezirksgericht Höfe ZEV 2019 14 vom 23. März 2021 sei in Bezug auf Ziff. 2., 3., 4., 5.1. aufzuheben und wie folgt zu entscheiden: [...] 2. 2.1. Die Berufungsbeklagte 1 wird unter die alternierende Obhut der Berufungsbeklagten 2 und des Berufungsklägers mit folgenden Obhuts- und Betreuungszeiten gestellt:
Kantonsgericht Schwyz 14 2.1.1. Ordentlich aufgeteilte Betreuungszeiten Kalenderwochen gerade („KW gerade") Montag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Dienstag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Mittwoch Berufungskläger bringt C.________ morgens in den Hort / Fremdbetreuung von C.________ in Hort / Be- rufungsbeklagte 2 holt C.________ abends im Hort ab Donnerstag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Freitag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 bis 17:30 Uhr / Berufungskläger holt C.________ bei der Berufungsbeklagten 2 um 17:30 Uhr ab Samstag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Sonntag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Kalenderwochen („KW ungerade") Montag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Dienstag Betreuung von C._______ durch den Berufungskläger Mittwoch Berufungskläger bringt C.________ morgens in den Hort / Fremdbetreuung von C.________ in Hort / Be- rufungsbeklagte 2 holt C.________ abends im Hort ab Donnerstag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Freitag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Samstag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 Sonntag Betreuung von C.________ durch die Berufungsbe- klagte 2 bis 17:30 Uhr / Berufungsbeklagte 2 bringt C.________ zum Berufungskläger um 17.30 Uhr 2.1.2. Betreuung während Ferien / Feiertagen Jeder Elternteil verbringt mit C.________ drei Wochen Ferien pro Jahr. Die Ferien sind mindestens drei Monate im Voraus abzu- sprechen. Ist eine Absprache nicht möglich, kommt der Berufungs- beklagten 2 in den geraden Jahren das Entscheidungsrecht bezüg- lich der Ferienaufteilung zu, dem Berufungskläger in den ungera- den Jahren.
Kantonsgericht Schwyz 15 Die Eltern wechseln sich jeweils jährlich bei den Feiertagsblöcken A und B ab:
• Feiertagsblock A:
- Ostern (Karfreitag bis Ostermontag)
- Pfingsten (Pfingstsamstag bis Pfingstmontag)
- Neujahr (31. Dezember bis 2. Januar)
• Feiertagsblock B:
- Auffahrt (Auffahrtdonnerstag bis darauf folgender Sonntag)
- Fronleichnam (Fronleichnamdonnerstag bis darauf folgender Sonntag)
- Weihnachten (24. bis 26. Dezember) Im Jahr 2021 übernimmt der Berufungskläger die Betreuung an den Feiertagen A und die Berufungsbeklagte 2 die Betreuung an den Feiertagen B. 2.1.3.Vorbehalt der abweichenden Regelung durch Parteiverein- barung Ein weitergehendes oder abweichendes Betreuungs- und Ferien- recht durch Parteivereinbarung ist ausdrücklich vorbehalten. Die Parteien haben auf das Wohl und die Bedürfnisse des Kindes Rücksicht zu nehmen. 2.2. In einer Übergangsphase ab Zustellung des Urteils des Kantons- gerichts Schwyz wird die Betreuung von C.________ wie folgt festgelegt: 1.-2. Monat
- Wochenende in geraden Wochen: Betreuung und Obhut durch den Berufungskläger von Samstagmorgen 08:30 Uhr bis Sonntagabend 17:30 Uhr
- Im Übrigen Betreuung und Obhut von C.________ durch die Berufungsbeklagte 2
3. Monat
- Wochenende in den geraden Wochen: Betreuung und Obhut durch den Berufungskläger von Freitagabend 17:30 Uhr bis Sonntagabend 17:30 Uhr
- Im Übrigen Betreuung und Obhut von C.________ durch die Berufungsbeklagte 2 Ferienrecht des Kindsvaters vom 6. Monat bis 31. Juli 2023 Zweimal je eine Woche pro Jahr
Kantonsgericht Schwyz 16 [3. Entfällt] 4. Die mit Verfügung vom 16. November 2020 angeordnete Bei- standschaft betreffend C.________ ist aufzuheben. 5.1. Der Berufungskläger wird verpflichtet, der Berufungsbeklagten 2 an den Unterhalt der Berufungsbeklagten 1 folgende Beträge zu bezahlen, bezahlbar monatlich jeweils im Voraus auf jeden Monatsanfang:
- von September 2018 bis Dezember 2018 CHF 939.00
- von Januar 2019 bis März 2019 CHF 858.00
- von April 2019 bis Februar 2020 CHF 940.00
- von März 2020 bis Mai 2021 CHF 827.00
- von Juni 2021 bis 31. August 2021 CHF 854.00
- von September 2021 bis Dezember 2021 CHF 375.00
- von Januar 2022 bis August 2022 CHF 0.00
- von September 2022 bis Juli 2028 CHF 191.00
- von August 2028 bis Juli 2030 CHF 264.00
- von August 2030 bis Juli 2034 CHF 21.00
- ab August 2034 CHF 171.00 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Berufungsbe- klagten 1 geschuldet bzw. falls sich die Berufungsbeklagte 1 dann- zumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung der Berufungsbeklagten 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, sofern und solange der Berufungskläger diese für die Berufungsbeklagte 1 bezieht. [ ... ]
2. Die Anschlussberufung sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozessführung und der Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST und Spesen) zu Lasten der Berufungsbeklagten 1 + 2 / Anschlussberu- fungsklägerinnen 1 + 2. Mit Stellungnahme vom 2. November 2021 hielten die Klägerinnen an ihren Anträgen fest (KG-act. 17). Weitere Eingaben der Parteien datieren vom
Kantonsgericht Schwyz 17
11. November 2021, 3. Januar 2022, 3. und 9. Februar 2022 sowie
7. März 2022 (KG-act. 19, 25, 27, 29 und 31). Am 6. April 2022 (Posteingang:
7. April 2022) reichte die KESB Ausserschwyz einen Antrag des Beklagten um Erweiterung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB vom
28. März 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 33 inkl. KG-act. 33/1). Mit Eingabe vom 29. April 2022 legte der Beklagte auffor- derungsgemäss weitere Unterlagen zu den Akten und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (KG-act. 34 und 37 inkl. KG-act. 37/1-3). Am
16. Mai 2022 ersuchten die Klägerinnen um Abweisung des Antrags um Er- weiterung der Beistandschaft, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten. Im Weiteren liessen sie dem Gericht eingeforderte Unterlagen zukommen (KG-act. 34 und KG-act. 39 in- kl. KG-act. 39/1-10). Am 19. Mai 2022 holte die Verfahrensleitung beim Bei- stand O.________ einen schriftlichen Erfahrungsbericht ein (KG-act. 40), welcher Aufforderung dieser am 2. Juni 2022 nachkam (KG-act. 44). Am
30. Juni 2022 nahmen die Parteien hierzu Stellung (KG-act. 49 f.). Mit Einga- be vom 16. August 2022 ersuchten die Klägerinnen in Ergänzung zu den bis- herigen Anträgen insoweit um Einschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge, als die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären sei, Ferien mit der Klägerin 1 in Europa (inkl. Serbien) ohne die jeweilige vorgängige Zustimmung des Beklagten zu verbringen (KG-act. 54). Am 29. August 2022 beantragte der Beklagte unter Festhalten an seinen bisherigen Anträgen um Abweisung die- ses neuen Antrags, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (KG-act. 56). Weitere Eingaben der Klägerinnen datieren vom 12. und 19. September 2022 sowie 17. Februar 2023 (KG-act. 58, 60 und 65) und des Beklagten vom
3. Februar 2023 (KG-act. 63). Am 17. Februar 2023 leitete die KESB Ausser- schwyz den Bericht des Amtsbeistandes O.________ vom 2. Februar 2023 und die Gefährdungsmeldung des Beklagten vom 15. Februar 2023 zur Über- prüfung der Zuständigkeit an das Kantonsgericht weiter (KG-act. 66 inkl. KG-act. 66/1 und 66/2). Auf entsprechende Fristansetzung hin (KG-act. 67) nahmen die Parteien je am 20. März 2023 hierzu sowie der Beklagte zur Ein-
Kantonsgericht Schwyz 18 gabe der Gegenseite vom 17. Februar 2023 Stellung. Zudem reichten sie edierte Belege ein (KG-act. 70 f.). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten am
3. und 17. April 2023 (KG-act. 73 und 75). Ebenfalls mit Eingabe vom 17. April 2023 stellten die Klägerinnen den folgenden neuen Antrag (KG-act. 76, S. 7): Dispositiv-Ziffer 3 Abs. 3 Unterabsatz 3 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: Ab 1.1.2024: Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte zusätzlich berechtigt, die Klägerin 1 während drei Wochen Ferien pro Jahr, wovon maximal zwei Wochen am Stück, mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Zudem modifizierten sie ihr mit Anschlussberufung gestelltes Rechtsbegehren Ziffer 2 insoweit, als der Beklagte ab Rechtskraft des Berufungsentscheids bis Juli 2028 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’502.00 zu bezahlen habe (Ziffer 2.1). Eventualiter forderten sie wie ursprünglich beantragt für die Zeit- spanne von März 2020 bis Dezember 2020 Fr. 1’251.00 und von Januar 2021 bis Juli 2028 Fr. 1’502.00 (Ziffer 2.2; KG-act. 76, S. 8 f.). Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2023 hielt der Beklagte an seinen bisherigen Anträgen fest (KG-act. 78);- Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägun- gen eingegangen;- in Erwägung:
1. a) In vorliegender Angelegenheit betreffend Kindesunterhalt wie auch hinsichtlich der weiteren umstrittenen Kinderbelange findet ungeachtet eines allfälligen Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung (Art. 295 ZPO;
Kantonsgericht Schwyz 19 Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2021, Art. 295 ZPO N 1a; Schwan- der, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. A. 2015, Art. 295 ZPO N 2).
b) In Kinderbelangen entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Partei- anträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO) und es gilt der uneingeschränkte Untersu- chungsgrundsatz, weshalb der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht muss von sich aus tätig werden, auch wenn kein Parteiantrag vorliegt, und es ist nicht nur berechtigt, sondern eben- so verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, Art. 296 ZPO N 11). Die Parteien können Noven vorbringen, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Es gelten grundsätzlich keinerlei Novenschranken (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, S. 351 f. = Pra 108/2019 Nr. 88; BGer, Urteil 5A_947/2021 vom 24. März 2022 E. 4).
c) Der Beklagte wirft in seiner Anschlussberufungsantwort die Frage der Einsetzung eines Prozessbeistands für die Klägerin 1 auf, ohne eine solche konkret zu beantragen (vgl. KG-act. 12 N 26). Das Gericht ordnet gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Es prüft die Anordnung der Vertretung – von Amtes wegen (Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. A. 2022, Art. 299 Anh. ZPO N 11) – unter anderem insbesondere dann, wenn die Eltern bezüglich der Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, der Aufteilung der Betreuung oder des Unterhaltsbeitrages unterschiedliche Anträge stellen oder wenn ein Elternteil eine Vertretung beantragt (Art. 299 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Auch bei Vorliegen der in Abs. 2 genannten Konstellationen muss aber nicht zwingend
Kantonsgericht Schwyz 20 eine Kindesvertretung angeordnet werden. Beim Entscheid über die Notwen- digkeit der Anordnung einer Vertretung des Kindes hat das Gericht eine Inter- essenabwägung vorzunehmen und sich vornehmlich am Kindeswohl zu orientieren. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen (Michel/Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 299 ZPO N 7 und 30). Im Lichte der in Kinderbelangen geltenden strengen Untersuchungsmaxime und der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich aber nur not- wendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Ent- scheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kin- deswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation, bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entspre- chend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.2, S. 160; Bohnet/Droese, Zivilprozessordnung, Präjudizienbuch, 2018, Art. 299 ZPO N 1). Vorliegend liefern die vom Beistand eingeholten Be- richte einen ausreichenden Einblick in die Familienverhältnisse und gestützt auf diese besteht kein Anlass für eine zusätzliche Vertretung der Klägerin 1. Die Anordnung einer Kindesvertretung erscheint damit nicht notwendig.
2. Die Vorderrichterin beliess die Klägerin 1 unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten (angef. Urteil, Dispositivziffer 1), was unangefochten blieb. Umstritten ist hingegen die elterliche Obhut, welche die Vorderrichterin der Klägerin 2 zuteilte (angef. Urteil, Dispositivziffer 2). Der Beklagte fordert, dass die Klägerin 1 unter die alternierende Obhut ihrer Eltern zu stellen sei.
a) Unter „Obhut“ ist die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege
Kantonsgericht Schwyz 21 und laufenden Erziehung zu verstehen (BGE 142 III 612 E. 4.1). Gemäss Art. 298 Abs. 2ter ZGB prüft das Gericht bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist für die Anordnung der alternierenden Obhut vorausgesetzt, dass beide Eltern erziehungsfähig und bereit sind, in Kinderbelangen miteinander zu kommuni- zieren sowie im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer, Urteil 5A_629/2019 vom
13. November 2020 E. 4.2). Weitere zu berücksichtigende Kriterien sind die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt, die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Bezie- hungen zu Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld sowie sein Wunsch (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer, Urteil 5A_629/2019 vom
13. November 2020 E. 4.2). Das Wohl des Kindes hat für die Zuteilung der Obhut Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wün- schen der Eltern (BGer, Urteil 5A_157/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.2.1). Der Richter muss anhand der festgestellten Tatsachen der Gegenwart und Vergangenheit eine Prognose darüber stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungsmodell aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2). Das Bundesgericht macht die alternierende Obhut zum Ausgangspunkt in Betreuungsfragen. Zugleich hält es den Kindesschutz besonders hoch, indem es in jedem Fall eine Prüfung der Risikofaktoren für das Kind verlangt. Sprechen im Einzelfall konkrete Gründe gegen die alternie- rende Obhut, ist die alleinige Obhut anzuordnen, wenn dies zu einem für das Kind günstigeren Ergebnis führt (Widrig, „Das Bundesgericht erhebt die alter- nierende Obhut zur Regel”, sui generis 2021, N 44, 66 und 68; kritisch: Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivil- gesetzbuch I, 6. A. 2018, Art. 298 ZGB N 7, wonach der Gesetzgeber davon
Kantonsgericht Schwyz 22 ausgegangen sei, dass die alternierende Obhut nur angeordnet werden sollte, wenn sie im Lichte des Kindeswohls die bestmögliche Lösung darstelle).
b) aa) Die Vorderrichterin verneinte die Anordnung einer alternierenden Obhut im Wesentlichen damit, dass die Besuchsrechtsübergaben in der Ver- gangenheit regelmässig konfliktreich gewesen seien und diese trotz zwischenzeitlicher Beruhigung der Situation nicht als sinnvoll erscheine, weil dadurch noch mehr Übergaben stattfänden und die Kommunikation und Koor- dination der Eltern auch über eine Vielzahl von Alltäglichem funktionieren müsste. Dass noch im September 2020 bei einer Besuchsübergabe die Polizei habe hinzugezogen werden müssen zeige, dass die Emotionen der Kindseltern auch zwei Jahre nach der Trennung noch sehr schnell hochgehen würden, wenn sie sich nicht einig bezüglich der Klägerin 1 seien. Die Klägerin 2 arbeite zu 60 % und auch nach dem vom Beklagten vorgeschlagenen Be- treuungsplan würde eine Fremdbetreuung nicht wegfallen. Zentral sei weiter das Kriterium der Stabilität. Übernachtungen beim Beklagten hätten bislang noch nicht stattgefunden. Ein direkter Übergang zu einer mehrtägigen Betreu- ung pro Woche erscheine als zu extrem und nicht im Kindeswohl zu sein. Eine verlängerte Aufenthaltsdauer der Klägerin 1 beim Beklagten würde sie ange- sichts ihres Alters und der bisherigen Betreuungssituation überfordern. Vorerst soll Ruhe in die gesamte Situation einkehren und die Betreuungszeiten sollten langsam wieder ausgebaut werden (angef. Urteil E. 3). bb) Gemäss den Vorbringen des Beklagten setzt die alternierende Obhut keine Einigung zwischen den Eltern voraus. Die Klägerin 2 habe ihre Pflicht, eine gute Beziehung zu ihm zu fördern, erstinstanzlich mehrfach missachtet. Aus Prozesstaktik habe sie mit einer Vielzahl von Eingaben den Sachverhalt absichtlich falsch dargestellt (so z.B. betreffend die Besuchsrechtsübergaben, die Gesundheit und den Entwicklungsstand der Klägerin 1, die Gespräche bei P.________ sowie in Bezug auf seine Erziehungsfähigkeit), um den Eindruck einer fehlenden bzw. ungenügenden Kommunikations- und Kooperations-
Kantonsgericht Schwyz 23 fähigkeit seinerseits zu vermitteln. Entgegen ihren Behauptungen und der Feststellung der Vorderrichterin bestünden zwischen ihnen seit einem Jahr weder Kommunikationsschwierigkeiten noch ein anhaltender Elternkonflikt. Sie könnten sich gut bis sehr gut über die Klägerin 1 austauschen sowie über die Bedürfnisse des Kindeswohls rege kommunizieren und würden sich ge- genseitig unterstützen (mit Verweis auf KG-act. 1/3 ff. betreffend Meningokok- ken-Impfung, COVID-19-Test, Besuche, alltägliche Dinge etc.). Die konfliktbe- ladene Kindsübergabe vom 26. September 2020 habe die Klägerin 2 absicht- lich provoziert. Sie habe die Klägerin 1 nicht aushändigen wollen und habe sie manipuliert. Erst die Polizei habe die Klägerin 2 überzeugen können, sich an die Verfügung vom 8. November 2019 zu halten. Am 27. September 2020 habe sie ihm nochmals das Besuchsrecht verweigert. Ihre Anträge um Sistie- rung des Besuchsrechts und Verhinderung des Kontakts zu ihm etc. habe die Vorinstanz abgewiesen und lediglich eine Besuchsrechtsbeistandschaft ange- ordnet. Danach habe es keine weiteren Konflikte bei den Übergaben gegeben und der Beistand M.________ habe weder das Besuchsrecht koordinieren noch Übergaben der Klägerin 1 spezifisch regeln oder gar begleiten müssen. Dieser habe auch bestätigt, dass die Zusammenarbeit mit den Kindseltern reibungslos funktioniere. Im Weiteren verletze das festgesetzte Besuchsrecht das Recht auf Eigenbetreuung eines Elternteils vor der Fremdbetreuung. Zudem stelle die Vorderrichterin fälschlicherweise fest, dass er bei Übernach- tungen an keine Rituale anknüpfen könne. So habe er solche beim Mittags- schlaf der Klägerin 1 entwickelt. Die Vorderrichterin lasse unberücksichtigt, dass zwischen ihm und ihr ein enges und liebevolles Vertrauensverhältnis bestünde und Letztere sehr gerne Zeit mit ihm verbringe. Dass die Klägerin 1 durch eine Übernachtung bei ihm überfordert und von Ängsten geplagt wäre, weil er sie seit längerem nicht mehr zu Bett gebracht habe, sei eine reine Vermutung und treffe nicht zu. Durch die ausserordentlich lange Verfahrens- dauer und die Verfügung vom 8. November 2019 habe er keine Möglichkeit erhalten, seine Tochter zu Übernachtungen zu sich auf Besuch zu nehmen und ihr ein zweites, normales Zuhause zu bieten. Soweit die Vorderrichterin
Kantonsgericht Schwyz 24 einen direkten Übergang vom bisherigen Besuchsrecht zu einer mehrtägigen Betreuung pro Woche als nicht mit dem Kindeswohl vereinbar bezeichne, hätte sie ohne Weiteres eine angemessene Übergangsfrist berücksichtigen können bzw. müssen. Ein längerer Verbleib mit Übernachtung helfe dem Kind, Nähe bzw. Vertrautheit und damit gegenseitiges Vertrauen zu fördern. Das Zubettgehen und Wiederaufstehen vermittle dem Kind gemäss Rechtspre- chung im besonderen Mass das Gefühl, auch beim anderen Elternteil zu Hause zu sein. Er könne die Kinderbetreuung auch am Montag und Dienstag oder statt am Montag am unterrichtsfreien Freitag übernehmen sowie seine Homeofficetage mittwochs oder donnerstags. Der Beklagte hält der Klägerin 2 sodann vor, ihn hinsichtlich gemeinsam zu treffender Entscheidungen wieder- holt vor vollendete Tatsachen zu stellen (Anmeldung Kindergarten, zusätzli- cher Fremdbetreuungstag im Hort, Ferienaufenthalt im Ausland). Die fehlende Kooperations- und Kompromissbereitschaft der Klägerin 2, die sich auch bei seinem geplanten Geburtstagsbesuch im Hort gezeigt habe, sei auch für den Beistand O.________ offensichtlich erkennbar gewesen. Mit Eingabe vom
20. März 2023 erklärte der Beklagte als unbestritten, dass die Kindsübergabe vom 4. Februar 2023 nicht geklappt habe. Ansonsten bestäti- ge auch die Klägerin 2, dass die Kindsübergaben zuletzt gut funktioniert hät- ten. Ebenso der Ersatztermin vom 11. Februar 2023 und die weiteren Überg- aben (18. und 26. Februar 2023 sowie 4. und 18. März 2023) hätten ohne Probleme geklappt. Es sei unzutreffend, dass er auf die Klägerin 1 Druck be- treffend Übernachtungen ausüben würde. Letztere habe ihm gegenüber mehrmals den entsprechenden Wunsch geäussert und er müsse sie am Ende auch immer wieder dazu motivieren und überreden, zur Klägerin 2 zurückzu- kehren. Die von der Klägerin 2 offensichtlich inszenierten Videoaufnahmen der Klägerin 1 würden deutlich eine Instrumentalisierung zeigen sowie an- schaulich machen, dass die Klägerin 2 die Klägerin 1 massiv beeinflusse und sie damit einem immensen Loyalitätsdruck/-konflikt aussetze. Aufgrund des einseitigen Verhaltens der Klägerin 2 und der Instrumentalisierung der Kläge- rin 1 habe er eine Gefährdungsmeldung an die KESB und den Antrag auf Er-
Kantonsgericht Schwyz 25 weiterung der Beistandschaft gestellt. Trotz stets gleichbleibender Vorwürfe finde zwischen den Eltern aber dennoch eine regelmässige und konstruktive Zusammenarbeit betreffend das Kindeswohl statt (vgl. insb. KG-act. 1 N 9 ff.; KG-act. 12 N 6 ff.; KG-act. 49; KG-act. 56; KG-act. 63 Ziffer 2, S. 2; KG-act. 71; KG-act. 78). cc) Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass der Beklagte noch an der Hauptverhandlung die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie beantragt und den Massnahmeentscheid nicht angefochten habe. Ausserdem ergäben sich aus dem Dossier der KESB Bern über Q.________, dem Sohn des Beklagten aus einer früheren Beziehung, zumindest Anhaltspunkte, die an der Erziehungs- fähigkeit zweifeln liessen, zumal der Beklagte bei seiner Tochter gleich wie bei seinem Sohn verfahre. Insoweit wäre die Vorderrichterin zwingend gehalten gewesen, dessen Erziehungsfähigkeit detailliert abklären zu lassen. Sollte die Anordnung der alternierenden Obhut nicht bereits aus anderen Gründen scheitern, wäre ein Gutachten zur Klärung der Erziehungsfähigkeit des Be- klagten einzuholen. Bei den Behauptungen, wonach die Kindsmutter Pflichten verletzte und aus prozesstaktischen Gründen den Sachverhalt absichtlich falsch darstelle, handle es sich um haltlose Unterstellungen. Sie habe auch nichts im Alleingang entschieden und es sei nicht nachvollziehbar, dass und weshalb der Beklagte in Bezug auf die Krippe oder die Entscheidfindung be- treffend die Einschulung übergangen worden sei. Diesbezüglich übernehme der Beistand unkritisch und unreflektiert unzutreffende Behauptungen des Beklagten. Die vergangenen Jahre und unzähligen Massnahmeverfahren hätten eindrücklich gezeigt, dass die Parteien weder fähig noch bereit seien, in Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, hoch- strittige Verhältnisse vorlägen und der Beklagte nicht in der Lage sei, die Konflikte vor der Tochter fernzuhalten, was nur schon der Beizug der Polizei an der Besuchsrechtsübergabe im September 2020 gezeigt habe. Die Kläge- rin 1 sei nach wie vor dem gravierenden Elternkonflikt ausgesetzt. In mündli- cher Form habe die Kommunikation, Koordination und Kooperation noch nie
Kantonsgericht Schwyz 26 geklappt. Die Gefährdungsanzeige sei ein weiterer Beleg dafür, dass der Be- klagte offensichtlich nicht gewillt sei, seinem schikanösen Verhalten Einhalt zu gebieten. Es bedürfe immer viel Zeit und Überredungskünste, um die Klägerin 1 zum Mitgehen zu bewegen, und die Übergaben seien mit sehr viel Stress, Anspannung und haltlosen Vorwürfen des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 verbunden. Die Klägerin 2 habe den ersten Beistand diesbezüglich sehn- lichst um Unterstützung bei den Übergaben ersucht, es sei indes nichts unter- nommen worden. Auch den zweiten Beistand habe sie kontaktiert. Während die Klägerin 2 in gewissen Eingaben zwar eingesteht, dass inzwischen die Besuchsrechtsübergaben einigermassen funktionieren würden, wenn auch anzunehmen sei, dass sein „Wandel“ nur prozesstaktischer Natur sei, verfällt der Beklagte laut ihren Ausführungen in der Eingabe vom 20. März 2023 wie- der in alte Verhaltensmuster, sodass es zu Ausfällen des Besuchsrechts komme. Am 4. Februar 2023 habe der Besuchstag überhaupt nicht durchge- führt werden können. Hierüber habe die Kindsmutter den Beistand ins Bild gesetzt, weshalb erstaune, dass es gemäss dessen Aussagen bei den Überg- aben keine Probleme mehr gegeben habe. Es bestünde zwischen dem Be- klagten und der Klägerin 1 noch kein festes, geschweige denn sehr enges Vertrauensverhältnis. Vielmehr würde das Übernachten ausserhalb der ver- trauten Umgebung und ohne Kindsmutter bei der Klägerin 1 grosse (Verlust- )Ängste auslösen. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Klägerin 1 Aussagen gemacht habe wie, dass sie beim Beklagten übernachten oder nicht mehr zur Klägerin 2 zurückwolle. Der Beklagte versuche die Tochter mit subti- lem Druck dazu zu bewegen, bei ihm zu übernachten und er schüre den Loya- litätskonflikt. Ein Mittagsschlaf könne sodann nicht mit einer Übernachtung gleichgesetzt werden und es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Be- klagte konkrete Rituale entwickelt habe (vgl. insb. KG-act. 9 N 9 ff.; KG-act. 17 N 8 ff.; KG-act. 25 N 12 und 14; KG-act. 39 N 6 ff.; KG-act. 65 N 9 und 15 ff.; KG-act. 70 N 2 f. und 5; KG-act. 76 N 9 f., 13 und 17).
Kantonsgericht Schwyz 27
c) aa) Erziehungsfähigkeit wird als die grundlegende Kompetenz eines Elternteils verstanden, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erziehe- risch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen (Lu- dewig/Baumer/Salzgeber/Häfeli/Albermann, Richterliche und behördliche Ent- scheidungsfindung zwischen Kindeswohl und Elternwohl: Erziehungsfähigkeit bei Familien mit einem psychisch kranken Elternteil, in: FamPra.ch 3/2015, S. 574). Die Vorderrichterin verneinte im Rahmen der Prüfung der Zuteilung der elterlichen Sorge das Vorliegen ernsthafter und konkreter Anhaltspunkte, die auf eine beschränkte Erziehungsfähigkeit eines Elternteils hinweisen würden. Die von den Klägerinnen angesprochenen Vorfälle (Suizidgedanken des Beklagten im Jahr 2018 nach der Trennung, frühere KESB-Verfahren be- treffend Sohn Q.________) lägen Jahre zurück und alleine aus dem Umstand, dass sich die Klägerin 2 und der Beklagte vor der KESB Ausserschwyz hin- sichtlich des gemeinsamen Sorgerechts und der Obhut über die Klägerin 1 nicht hätten einigen können, lasse sich nichts zulasten der Erziehungsfähig- keit des Beklagten ableiten. Ebenso wenig lasse sich aus den Akten der KESB Bern diesbezüglich etwas Handfestes gegen den Beklagten feststellen. Gemäss telefonischer Auskunft habe der Beistand M.________ zudem mehr- fach Kontakt mit beiden Eltern gehabt und die Zusammenarbeit bis anhin offenbar gut funktioniert. Weitere Abklärungen zur Erziehungsfähigkeit des Beklagten seien daher nicht erforderlich (vgl. angef. Urteil E. 2.3, S. 12). bb) Die Klägerinnen leiten aus den Umständen rund um die Betreuung sei- nes Sohnes Q.________ und den beigezogenen Akten der KESB Bern Anzei- chen für das Vorliegen einer eingeschränkten Erziehungsfähigkeit des Beklag- ten und die Erforderlichkeit weiterer Abklärungen ab. Es handelt sich hierbei insbesondere um Unterlagen aus den Jahren 2013 bis 2016 und damit um ältere Belege. Aus den damaligen Geschehnissen mit Q.________ kann nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Situation geschlossen werden, selbst wenn gewisse Parallelen vorhanden wären. Das Friedensgericht Sensebezirk hielt
Kantonsgericht Schwyz 28 in seinem Entscheid vom 13. Mai 2013 davon abgesehen zwar fest, es erach- te es im Sinne des Kindeswohls nicht als angebracht, die Obhut über Q.________ an den Kindsvater zu übertragen. Gleichzeitig erklärte es aber auch, dies würde nicht heissen, dass dem Kindesvater „Erziehungsfähigkei- ten“ abgesprochen würden (KG-act. 9/2 E. 4, S. 5). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte konnte und kann damit auf die Einholung eines Gutachtens über die Erziehungsfähigkeit des Beklagten verzichtet werden. Ausserdem mutmasst die Kindsmutter selber bloss gestützt auf die letzteren beiden von ihr eingereichten Videoaufzeichnungen (vgl. KG-act. 76/1), dass der Beklagte möglicherweise nicht adäquat mit der Tochter umgehe. Zudem handelt es sich bei diesen Aufzeichnungen lediglich um Momentaufnahmen und den – teilwei- se gestützt auf die Suggestivfragen der Klägerin 2 erfolgten – Aussagen der Klägerin 1 kann kein Beweiswert zuerkannt werden, weil nicht bekannt ist, wie es zu diesen Aufnahmen kam bzw. ob oder inwieweit die Kindsmutter die Klä- gerin 1 davor instruierte. Die Videoaufzeichnungen erwecken denn auch nicht den Eindruck, dass es ein Bedürfnis der Klägerin 1 gewesen wäre, sich zu äussern, sondern sie dies vielmehr auf Nachhaken ihrer Mutter hin tat. Im Üb- rigen belegen die Aufnahmen nicht, dass der Beklagte Druck auf die Klägerin 1 ausüben würde. Sie zeigen aber zumindest eine misstrauische Haltung der Klägerin 2 gegenüber dem Beklagten. cc) Der Beklagte hält der Klägerin 2 in seiner Gefährdungsmeldung vom
15. Februar 2023 vor, die Klägerin 1 für ihre eigenen Interessen zu instrumen- talisieren. Sie setze wiederholt ihre eigenen Interessen vor die des Kindes und sei sich nicht bewusst, was für einen massiven Schaden sie anrichte. Sie u nternehme Sämtliches, um den Kontakt zwischen ihm und der Klägerin 1 zu stören/unterbrechen und setze sie massiv unter Druck. Die Klägerin 2 rede sehr negativ von ihm gegenüber seiner Tochter und gebe ihr auch gut zu ver- stehen, wie sehr sie ihn hasse. Die Klägerin 1 suche mehr und mehr den Kontakt zu ihm, was von der Klägerin 2 anhaltend blockiert werde. Er sehe die Klägerin 2 aktuell nicht im Stande, die Klägerin 1 gerecht zu behandeln, was
Kantonsgericht Schwyz 29 eine grosse Gefahr für seine Tochter sei (KG-act. 66/2). Der Beklagte spricht damit insbesondere die Bindungstoleranz, also die Bereitschaft eines Eltern- teils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbe- sondere die Beziehung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu för- dern, an (BGer, Urteil 5A_351/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.2). Der Umstand, dass die Klägerin 2 bislang keine über die angeordnete Rege- lung hinausgehenden Kontakte zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten zuliess, lässt ihre Bindungstoleranz nicht verneinen. Auch dass die Klägerin 1 sich am 4. Februar 2023 sträubte, mit dem Beklagten in den Bus zu steigen, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die Klägerin 2 die Tochter vorgängig verunsicherte oder manipulierte. Wie der Beistand O.________ in seinem Bericht vom 2. Juni 2022 festhielt, kann ein Klammern an einen Eltern- teil auch bedeuten, dass es nicht von ihm, mit dem es gerade eine schöne Zeit verbrachte, weg möchte (KG-act. 44, S. 1). Und falls der Klägerin 1 ein Weggehen von ihrer Hauptbezugsperson, als welche die Klägerin 2 anzuse- hen ist (vgl. auch KG-act. 12 N 41; KG-act. 17 N 47), schwerer fällt, erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Der grundsätzlich funktionierende Kontakt zwischen Vater und Tochter lassen keine die Erziehungsfähigkeit einschrän- kenden Instrumentalisierungen durch die Klägerin 2 vermuten. Ebenso wenig sind die vom Beklagten in seiner E-Mail vom 5. Februar 2023 an die Klägerin 2 erwähnten angeblichen Aussagen der Klägerin 1, dass er laut der Klägerin 2 böse sei etc. (vgl. KG-act. 65/4), nicht geeignet, die Bindungstoleranz ernst- haft in Frage zu stellen, weil sich nicht abschliessend sagen lässt, wie es zu den besagten Aussagen der Klägerin 1 kam. Entsprechendes hat auch für die bereits erwähnten Videoaufzeichnungen zu gelten, in denen die Klägerin 1 Antworten hinsichtlich des Verhaltens des Beklagten ihr gegenüber oder ihren Wünschen geben soll (vgl. KG-act. 76/1). Immerhin kann festgestellt werden, dass die Kindsmutter den Beklagten gescheiterte Besuchstage nachholen liess. Insgesamt sind damit auch seitens der Klägerin 2 keine relevanten Ein-
Kantonsgericht Schwyz 30 schränkungen der Erziehungsfähigkeit auszumachen. Ebenso wenig liegt in- soweit eine Gefährdung des Kindeswohls vor.
d) Laut der Vorderrichterin spricht die Distanz zwischen den Wohnungen nicht gegen eine alternierende Obhut (angef. Urteil E. 3.3, S. 14), was unbe- anstandet blieb. Aus den Akten ergibt sich nun aber nicht, dass der Beklagte bei seiner aktuellen Arbeitgeberin ebenfalls, wie bei der R.________ AG (Vi-act. D33.2; vgl. auch D37 N 54), über ein Auto verfügen würde oder er sich privat ein solches zugelegt hätte oder zuzulegen beabsichtigt. Vielmehr fährt er seinen Angaben nach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach S.________ (vgl. KG-act. 12 N 76). Ebenso holt er die Klägerin 1 für die Be- suche bei ihm offenbar mit dem Bus ab (vgl. KG-act. 65 N 14; KG-act. 65/3). Ist davon auszugehen, dass der Beklagte über kein Auto verfügt und die Klä- gerin 1 mit den öffentlichen Verkehrsmitteln den Kindergarten besuchen soll, spräche die Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern gerade nicht für die alternierende Obhut. Denn vom Wohnort des Beklagten an der F.________strasse zz in T.________ ist der Kindergarten U.________ an der G.________strasse yy in V.________ (vgl. KG-act. 63/3) bestenfalls in rund 45 Minuten zu erreichen (vgl. www.sbb.ch [hierzu BGE 149 I 91 E. 3.4]). Dies würde für ein Kind im Alter der Klägerin 1 gerade in Anbetracht dessen, dass sie mit dem Kindergarteneintritt viele Eindrücke und anderweitige Herausfor- derungen zu bewältigen hat und haben wird, zu zusätzlicher Ermüdung und unnötiger Unruhe führen, gerade wenn die Strecke zweimal am Tag zurückge- legt werden müsste (Büchler/Clausen, in: FamKomm, Scheidung, Band I, 4. A. 2022, Art. 298 ZGB N 9h; BGer, Urteil 5A_66/2019 vom 5. November 2019 E. 4.3). Letztlich bedarf es aber betreffend diese Prämisse aufgrund der nach- folgenden Erwägungen zur Frage der Anordnung der alternierenden Obhut keiner weiteren Abklärungen.
e) aa) Ein weiteres Kriterium bildet die Kommunikations- und Kooperations- fähigkeit. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich
Kantonsgericht Schwyz 31 erfolgen. Einer alternierenden Obhut steht auch nicht entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind. Den Schwierigkeiten in der Kommunikation und Kooperation auf Elternebene ist beispielsweise mittels Errichtung einer Beistandschaft Rechnung zu tragen. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Die obhutsberechtigte Person kann folglich nicht mehr durch unkooperatives Verhalten die alternierende Obhut einseitig verhindern. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kin- derbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGer, Ur- teil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Aus dem alleinigen Um- stand, dass sich die Klägerin 2 einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann mithin nicht telquel auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein Zerwürfnis der Eltern bzw. ihre allfällige Unfähigkeit, miteinander zu kommunizieren, steht einer alternieren- den Obhut nur dort entgegen, wo die Eltern auch in anderen Kinderbelangen in gravierender Weise entzweit sind und nicht miteinander kooperieren können, sodass das Kind im Falle einer alternierenden Obhut Gefahr läuft, in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt zu werden. Ob eine solche Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten ist, lässt sich nur anhand einer Prognose be- urteilen, welche die konkreten Umstände berücksichtigt (BGer, Urteil 5A_191/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.5 und 4.6). bb) Im Rahmen der mit Bezug auf die elterliche Sorge erfolgten Prüfung der Erziehungsfähigkeit hielt die Vorderrichterin fest, den Eltern könne eine grundsätzliche Kommunikationsfähigkeit nicht abgesprochen werden, auch
Kantonsgericht Schwyz 32 wenn sie dafür bisweilen die Unterstützung neutraler Drittpersonen benötigen würden. Die Kommunikation via E-Mail oder SMS/Whats App scheine in den Grundzügen zu funktionieren. Auch hätten aktuelle Gegebenheiten bestätigt, dass zwischen den Eltern eine zumindest minimale Kooperationsbereitschaft bestehe. Sie hätten es auch geschafft, einen Termin beim Kinderarzt gemein- sam wahrzunehmen und eine Einigung bezüglich der Meningokokken-Impfung zu finden. Weiter hielt die Vorderrichterin fest, dass der Beistand M.________ gemäss dessen telefonischer Auskunft mehrfach Kontakt mit beiden Eltern gehabt habe und die Zusammenarbeit offenbar bis anhin gut funktioniere, worauf auch der Beklagte hinweist (vgl. angef. Urteil E. 2.3, S. 12; KG-act. 1 N 12). Unter dem Titel der Obhut weist die Vorderrichterin wie erwähnt auf regelmässig konfliktreiche Besuchsrechtsübergaben in der Vergangenheit und im Speziellen auf den erforderlichen Beizug der Polizei anlässlich der Überg- abe im September 2020 sowie darauf hin, dass bei einer alternierenden Obhut noch mehr Übergaben stattfänden und die Kommunikation und Kooperation der Eltern auch über eine Vielzahl von Alltäglichem funktionieren müsste (angef. Urteil E. 3.3, S. 14). cc) Die klägerische Seite erwähnte in ihrer Berufungsantwort verbale Attacken des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 im Beisein der Klägerin 1 und weitere konfliktgeladene Übergaben nebst derjenigen im September
2020. Sie führte dies indes nicht näher aus (vgl. KG-act. 9 N 36). Auch gemäss den Ausführungen in ihrer Eingabe vom 2. November 2021 sind die Übergaben nach wie vor schwierig und regelmässig konfliktbeladen, so z.B. jene am 29. August 2021 und 4. September 2021 (KG-act. 17 N 17 f. und 21). Hierzu reichte sie eine entsprechende E-Mail vom 10. September 2021 an den Beistand zu den Akten (KG-act. 17/2). Wie der klägerische Rechtsvertreter aber selber Mitte Mai 2022 und die Klägerin 2 in ihrer E-Mail vom
5. Februar 2023 an den Beistand festhielten, scheinen die Besuchsrechtsü- bergaben grundsätzlich (einigermassen) zu funktionieren bzw. geordnet abzu- laufen (vgl. KG-act. 39 N 12 und 20; KG-act. 65/3). In seinem Bericht vom
Kantonsgericht Schwyz 33
2. Februar 2023 erachtet der Beistand eine Unterstützung der Eltern bei den Besuchsübergaben als nicht (mehr) erforderlich. Die Übergaben würden klap- pen und seien seit eineinhalb Jahren kein Thema mehr, das bearbeitet wer- den müsste. Er spricht sich ebenso für die Aufhebung des Auftrags betreffend die Organisation von begleiteten Besuchsübergaben und die Sicherstellung deren Finanzierung aus (KG-act. 66/1). Zwei Tage später, am
4. Februar 2023, konnte der Besuchstag jedoch nicht durchgeführt werden (KG-act. 65 N 9; KG-act. 65/3 und 65/4). Die Klägerin 2 drückte diesbezüglich gegenüber dem Beistand ihr Bedauern aus, dass der Beklagte sich nicht dar- um bemüht habe, die Klägerin 1 zum Mitgehen zu motivieren, als sie nicht zu ihm in den Bus habe einsteigen wollen, und einfach wütend ohne sie abgefah- ren sei (KG-act. 65/3). Dies wiederum veranlasste den Beklagten, die Klägerin 2 für die ablehnende Haltung seiner Tochter verantwortlich zu machen und ihr vorzuwerfen, diese zu manipulieren und für ihre Zwecke zu missbrauchen, welche Vorwürfe die Klägerin 2 von sich wies (vgl. KG-act. 65/4 und 65/5). Weil die Besuchsübergaben ansonsten funktionierten, ob nun mit vorgängig benötigten Überredungskünsten der Eltern, namentlich der Kindsmutter, oder nicht (vgl. KG-act. 1 N 35; KG-act. 17 N 17 und 45), kann der Grund der ver- weigernden Haltung der Klägerin 1 am 4. Februar 2023 nicht in einer Instru- mentalisierung durch die Klägerin 2 erblickt werden. Letztere bot dem Beklag- ten denn auch erneut Hand für einen Nachholtermin (vgl. KG-act. 65/5-65/7; KG-act. 65 N 11 und 13). Dass sie dem Beklagten kein Besuchsrecht über ein ganzes Wochenende gewährte (vgl. hierzu KG-act. 65/8 und 65/9), kann ihr davon abgesehen nicht vorgehalten werden, zumal die Vorderrichterin Ent- sprechendes erst per August 2023 vorsah und sich schwer sagen lässt, ob der Wunsch nach Übernachtungen beim Beklagten tatsächlich in erster Linie von der Klägerin 1 ausgeht. Die zugunsten des Beklagten ausgefallenen Bestäti- gungen der Lebenspartnerin vom 4. August 2021 (KG-act. 12/2) wie auch sei- ner Exfrau vom 13. Oktober 2022 (KG-act. 12/3) können hierbei nur als be- strittene Parteibehauptungen angesehen werden. Wie bereits erwähnt, ver-
Kantonsgericht Schwyz 34 mögen die Videoaufzeichnungen der Klägerin 1 demgegenüber ebenfalls nicht zu belegen, dass der Beklagte Druck auf sie ausüben würde. dd) Gemäss den vom Beklagten mit Berufung eingereichten Nachrichten konnten die Parteien im Zeitraum vom Juli 2020 bis April 2021 über Krankhei- ten, den Gesundheitszustand sowie die Besuchstage der Klägerin 1 sachlich miteinander kommunizieren (vgl. KG-act. 1/4-1/13). In seiner Eingabe vom
3. Februar 2023 hielt der Beklagte fest, der Austausch zwischen den Eltern funktioniere gut (KG-act. 63, S. 1, mit Hinweis auf das gemeinsame Gespräch im Hort vom 21. Dezember 2022, die Einigung über den Kindergarteneintritt, den gemeinsamen Arztbesuch vom 26. Januar 2023 und die gemeinsame Teilnahme an der Informationsveranstaltung vom 1. Februar 2023). Die Kindsmutter hält dem Beklagten indes einen Gesinnungswandel gegen Ende des erstinstanzlichen Verfahrens aus prozesstaktischen Gründen vor. Sie will sich ausserdem aufgrund seiner Anfragen bezüglich des Wohlergehens der Klägerin 1 (vgl. KG-act. 9/18) sowie dem am 10. Dezember 2020 eingeleiteten Massnahmeverfahren betreffend die Festlegung eines Feiertags- und Ferien- besuchsrechts (ZES 2020 650) unter Druck gesetzt gefühlt haben (KG-act. 9 N 38 und 40). Die Kindsmutter bestreitet einen gut funktionierenden Austausch (KG-act. 65 N 4). Gerade die Anmeldung für den Kindergartenein- tritt, in welchem Zusammenhang der Beklagte der Klägerin 2 einen Alleingang vorhält (vgl. KG-act. 49, S. 2; KG-act. 50 N 7; KG-act. 65 N 1 ff.), gestaltete sich offensichtlich schwierig. Auf der einen Seite ist zutreffend, dass die Klägerin 2 sich gegenüber den Behörden, für sich, für einen Kindergartenein- tritt per Schuljahr 2023/24 aussprach, ohne sich vorgängig mit dem Beklagten darüber auszutauschen. Auf der anderen Seite aber stellte sie ihm mit E-Mail vom 13. März 2022 das Anmeldeformular zu unter entsprechender Mitteilung (KG-act. 39/2; KG-act. 49/1, S. 6 f.). Der Beklagte erklärte sich denn auch gleichentags damit einverstanden (KG-act. 39/2), ersuchte sie aber einen Tag später um einen Austausch in dieser Frage (KG-act. 49/1, S. 5). Noch bevor sich die Klägerin 2 hierzu äusserte, wandte der Beklagte sich an den Beistand
Kantonsgericht Schwyz 35 O.________, der wiederum auf die Eltern zukam (vgl. KG-act. 39/3). Die am
16. März 2022 erfolgte Erklärung der Klägerin 2 war dem Beklagten zu ober- flächlich (KG-act. 39/4, S. 1; KG-act. 49/1, S. 4 f.). Mit E-Mail vom
18. März 2022 schilderte die Klägerin 2 erneut ihre Beweggründe unter dem Hinweis, dass der Beklagte die Einschätzung vom Hort (KG-act. 39/5; KG-act. 49/1, S. 1 f.) ebenfalls erhalten habe (KG-act. 39/4, S. 2). Dass die Klägerin 2 den Beklagten betreffend Kindergarteneintritt übergangen hätte, ergibt sich aus den Akten somit nicht. Am 13. Dezember 2022 sandte die Klägerin 2 dem Beklagten dann das Anmeldeformular für das Schuljahr 2023/24 und den Informationsabend zu und teilte ihm mit, dass sie die Kläge- rin 1 gerne anmelden würde und hoffe, dass er der gleichen Ansicht sei. Auf Anstoss des Beklagten konnten sie sich auf ein Gespräch mit dem Hort eini- gen (KG-act. 65/1), nachdem der Beklagte die Antwort der Klägerin 2 wieder- um nicht abwartete, sondern sich bereits am 14. Dezember an den Hort wand- te (vgl. KG-act. 65/1, S. 2). Laut der Klägerin 2 entspricht das vom Beklagten über das später stattgefundene Gespräch eingereichte Protokoll nicht dem, welches den Parteien am Tag des Gesprächs mit dem Hort mitgegeben wor- den sei. Der Beklagte versuche, den Hort wie auch den Kinderarzt für seine Zwecke zu instrumentalisieren (vgl. KG-act. 65 N 1 ff.). Ein Vergleich der ein- gereichten Gesprächsprotokolle zeigt auf, dass die vom Beklagten verlangten Ergänzungen nur seine Beobachtungen zur Klägerin 1 betreffen, obschon in erster Linie Sinn der Zusammenkunft war, dass der Hort den Eltern seine Ein- schätzung über die Tochter hinsichtlich des Kindergarteneintritts mitteilte (vgl. KG-act. 63/1; KG-act. 65/2). Augenfällig ist auch, dass er sich ein Jahr zuvor noch für den Kindergarteneintritt der Klägerin 1 aussprach. Letztlich stimmte er dem Kindergarteneintritt zwar zu, der Weg dorthin gestaltete sich aber nicht reibungslos. ee) Im Weiteren kann dem Beklagten nicht vorgehalten werden, dass er seine Zustimmung für Auslandreisen der Klägerin 1 auf Destinationen be- schränkte, die damals nicht auf der BAG-Risikoliste aufgeführt waren oder als
Kantonsgericht Schwyz 36 Reiseziel abgeraten wurde (vgl. KG-act. 9/17; KG-act. 12/8). Die Klägerin 2 selbst will denn auch von ihrem Plan von einer Reise nach Serbien im 2020 abgesehen haben, als das Land auf die Risikoliste gesetzt wurde (KG-act. 17 N 34). Laut den klägerischen Vorbringen war der 60. Geburtstag der Grossmutter mütterlicherseits, gegen welche sich der Beklagte stellte und in welchem Zusammenhang die Klägerinnen ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen stellten (vgl. Vi-act. A/IV = KG-act. 17/4; siehe auch Vi-act. E/25), aber nicht im Sommer 2020, sondern im Sommer 2019 und da- mit noch vor der Corona-Pandemie, was sich dem Mailverkehr zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten entnehmen lässt (KG-act. 17 N 33; KG-act. 17/4, Beilage 1). Bezüglich der Ferien der Klägerinnen im Sommer 2021 in Serbien liess der Beklagte sodann das (ausgefüllte) Formular „Einver- ständniserklärung für ein nur mit einem Elternteil reisendes Kind“ nicht gelten, sondern sandte ihr die Reisevollmacht des TCS zu und stellte seine Unter- zeichnung des ausgefüllten Formulars im Falle der Bereitschaft der Klägerin 2, sich an der BAG-Risikoliste zu orientieren, in Aussicht. Hierauf informierte die Klägerin 2 den Beklagten über das Ferienziel und Letzterer sandte ihr das teilweise ausgefüllte TCS-Formular mit der Bitte um Ergänzung der ihm unbe- kannten Daten zu. Die Klägerin 2 erwiderte, dass ihm sämtliche Angaben be- kannt gewesen seien und sie die Flugnummer noch nicht angeben könne, weil sie den Flug erst buche, wenn die Einwilligung vorliege. Mit Zustellung der unterzeichneten Vollmacht bat der Beklagte die Klägerin 2 um Bekanntgabe der genauen Adresse des Zielorts, der Flugnummer des Hin- und Rückflugs sowie eventuell des Autokennzeichens, welcher Aufforderung die Klägerin 2 nachkam (KG-act. 12/10-12/12; KG-act. 17/5-17/10). Hinsichtlich der im Sommer 2022 geplanten Ferien beharrte der Beklagte betreffend Einver- ständniserklärung für ein mit nur einem Elternteil reisendes Kind nach ent- sprechender Anfrage der Klägerin 2 vom 30. Mai 2022 erneut auf der Anwen- dung des TCS-Formulars und die vorgängige Bekanntgabe der Flugnummer, die der Klägerin 2 mangels erfolgter Buchung noch nicht bekannt war. Nach- dem die Klägerin 2 den Flug dieses Mal zwecks Bekanntgabe der Flugnum-
Kantonsgericht Schwyz 37 mer hatte buchen müssen, verlangte er von ihr zudem die Nennung einer ge- nauen Adresse am Aufenthaltsort und eine Notfallkontaktperson, obwohl das Formular entsprechendes gar nicht vorsah und er „nur“ auf das komplette Ausfüllen des Formulars beharrt hatte. Die Klägerin 2 kam dieser Aufforde- rung nach. Im gleichen Zug erkundigte sich der Beklagte nach der Möglichkeit, der Klägerin 1 an ihrem Geburtstag im Hort persönlich gratulieren zu können. Hierauf bot die Klägerin 2 ihm an, er könne dies um 18:00 Uhr bei ihnen zu Hause tun, sie werde kurz mit der Klägerin 1 runterkommen, welche Rück- meldung den Beklagten dazu brachte, seine Unterschrift für den Sommerur- laub zu verweigern. Die Klägerin 2 gestattete dem Beklagten in der Folge am Nachmittag des .________ einen Besuch im Hort, die Klägerin 1 war dann aber gemäss den Vorbringen des Beklagten vom 16.-20. Juli 2022 krankge- schrieben. Davon abgesehen, dass der Beklagte der Klägerin 2 eine fehlende Rücksprache mit ihm vorwarf, obwohl er sich anfänglich nicht dagegenstellte, dass die Reise nach Serbien auch ein Besuchswochenende von ihm betraf, machte er sein Einverständnis für die Ferien weiter vom Zusenden einer Kopie des Tickets als PDF-Datei abhängig. Ausserdem ersuchte er die Klägerin 2 um Bestätigung des Horts, dass er seine Tochter dort nach Voranmeldung jederzeit besuchen könne. Letzteres erhob er ebenfalls zur Bedingung für sei- ne Unterschrift, nachdem die Klägerin 2 ihm die PDF-Datei zugesandt hatte. Nach nochmaligem Nachhaken erhielt die Klägerin 2 das unterzeichnete For- mular schliesslich am 16. Juli 2022 per Mail und am 19. Juli 2022 per Post zugestellt (vgl. KG-act. 49/2; KG-act. 54/1-54/19; KG-act. 56, S. 4; KG-act. 56/2 und 56/3). Dass der Beklagte lediglich auf seinem Informations- anspruch beharrte, trifft nach dem Gesagten entgegen dessen Vorbringen (vgl. KG-act. 56 Ziff. 1.3., S. 3) somit nicht zu. Seine Behauptung, die Klägerin 2 habe in der Folge zur Vergeltung die Besuchstermine am 4. und 18. Juli 2020 (und 26. September 2020) platzen lassen, bestreitet diese (vgl. KG-act. 12 N 31; KG-act. 17 N 35). Im Lichte dieser Feststellungen kann von einer Kooperation unter den Eltern jedenfalls nicht ernsthaft die Rede sein.
Kantonsgericht Schwyz 38 ff) Die Kindsmutter verlangt insoweit eine Beschränkung der gemeinsamen elterlichen Sorge, als die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären sei, Ferien mit der Klägerin 1 in Europa (inkl. Serbien) ohne die jeweilige Zustimmung des Beklagten zu verbringen (KG-act. 54, S. 2). Der Beklagte fordert demgegenü- ber eine Erweiterung der Beistandschaft, weil die Klägerin 2 Gespräche beim Beistand verweigere und die Klägerin 1 durch das anhaltende negative und feindliche Verhalten ihm gegenüber inzwischen in einen massiven Loyalitäts- konflikt geraten sei. Unter anderem beanstandet er auch, dass die Klägerin 2 ihn bei wichtigen Entscheidungen, wie bei der Frage des Kindergarteneintritts, ausschliesse (KG-act. 33/1). In seiner Eingabe vom 29. August 2022 lässt der Beklagte durch seinen Rechtsvertreter an seinem Antrag um Erweiterung der Beistandschaft explizit festhalten. Er nimmt dabei Bezug auf seinen geplanten Geburtstagsbesuch im Hort, der schlussendlich wegen Krankschreibung der Klägerin 1 nicht habe stattfinden können. Die Klägerin 2 setze offensichtlich alles daran, den Kontakt zwischen ihm und der Klägerin 1 so gering wir nur irgendwie möglich zu halten (KG-act. 56, S. 3 ff.). Auch diese Anträge der Kindseltern und die hierzu vorgetragenen Vorbringen lassen deutlich erken- nen, dass es mit der Kooperation unter ihnen nach wie vor nicht zum Besten steht und ihre Beziehung, soweit es die gemeinsame Tochter betrifft, von ei- nem Klima des Misstrauens, vor allem beim Beklagten, beherrscht wird, wie die im Februar 2023 vom Beklagten erhobene Gefährdungsmeldung (vgl. KG-act. 66/2; siehe auch KG-act. 65/10) geradezu beispielhaft wieder- spiegelt. gg) Laut dem Bericht des Beistands O.________ vom 2. Juni 2022 gibt es in Bezug auf die Kommunikation ebenfalls viele Stolpersteine. Die laufenden Gerichtsprozesse würden seiner Ansicht nach eine entspannte und alleine auf das Wohl des Kindes ausgerichtete Kommunikation verhindern. Seiner Ein- schätzung nach sei sich die Klägerin 2 nicht ganz bewusst, was „geteiltes Sorgerecht“ beinhalte (KG-act. 44, S. 3 f.). In seinem Bericht vom 2. Februar 2023 hielt er sodann fest, dass die Besuchsübergaben klappen würden und
Kantonsgericht Schwyz 39 keine begleiteten Besuchsübergaben organisiert werden müssten. Hauptkon- flikte innerhalb der letzten anderthalb Jahre habe es seinen Angaben nach nebst dem Bereich der gemeinsamen Sorge auch im gemeinsamen Elternsein gegeben. Es habe sich gezeigt, dass die Mutter gerne alleine Entscheidungen treffe und den Vater im Nachhinein informiere (KG-act. 66/1). Soweit der Beistand hiermit die Frage des Kindergarteneintritts der Klägerin 1 per Schuljahr 2022/23 anspricht, kann ihm nach dem oben Gesagten nicht zugestimmt werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine Alltagsfrage handelt, ist auch gestützt auf die Ausführungen des Beistands davon auszugehen, dass ein Elternkonflikt nach wie vor vorhanden ist (vgl. KG-act. 66/1). hh) Kommt schliesslich hinzu, dass bei der alternierenden Obhut der Kom- munikations- und Kooperationsfähigkeit besondere Beachtung zu schenken ist, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwi- schen den Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 298 ZGB N 9a). Die Vorderrichterin ging richti- gerweise von einem Kindergarteneintritt der Klägerin 1 im August 2023 aus (vgl. angef. Urteil E. 4.5, S. 19; KG-act. 63, S. 1; KG-act. 63/1-4). Dies bringt eine Steigerung des Organisationsaufwands mit sich, weil unter anderem Ab- sprachen hinsichtlich des Stundenplans, für den Kindergarten erforderlicher Utensilien und allfälligen Ausflügen (inkl. Ausrüstung) etc. erforderlich werden. Ausserdem ist zwischen den Eltern eine stärkere Zusammenarbeit hinsichtlich sozialer Belange der Klägerin 1 wie auch ein Austausch bezüglich ihrem Wohlbefinden etc. angezeigt, weil beide Elternteile direkt involviert sind und die Klägerin 1 direkt im Kindergartenalltag erleben (Integration, Freund- schaften, positive und negative Erfahrungen etc.). Gerade die Umstände rund um die Anmeldung der Klägerin 1 für den Kindergarten zeigen für das Gericht eindrücklich auf, dass die Eltern bereits die Entwicklung ihrer Tochter und da- mit verbunden den Zeitpunkt des Kindergarteneintritts abweichend einstufen,
Kantonsgericht Schwyz 40 weshalb erst recht hinsichtlich der sich stellenden Alltagsfragen insbesondere die Kooperationsfähigkeit des Beklagten nicht als ausreichend angesehen werden kann. Der Beklagte selber beruft sich hinsichtlich der Klägerin 2 mit Bezug auf gemeinsam zu treffende Entscheidungen auf deren fehlende Kooperationsbereitschaft (KG-act. 49 Ziff. 2, S. 2). So strengten die Parteien denn auch mehrere Massnahmeverfahren (betreffend Ob- hut/Besuchsrecht/Besuchsrechtsbeistandschaft [ZES 2019 521], Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht [ZES 2019 678 und ZES 2020 650], Auslandferi- en/Unterhalt [ZES 2020 96] sowie Sistierung des Besuchs- rechts/Besuchsrechtsbeistandschaft [ZES 2020 506]) an. Es ist nicht zu er- warten, dass die Kindseltern sich längerfristig bereits betreffend Alltagsfragen ausreichend auszutauschen und zu kooperieren vermögen. Die insbesondere seitens des Beklagten gemachten Vorwürfe gegenüber der Klägerin 2 und sein Misstrauen ihr gegenüber ist mit einer erfolgreichen alternierenden Obhut nicht zu vereinbaren (vgl. auch KG BL, Entscheid 810 18 219 vom 19. Dezember 2018 E. 7.2).
f) Bei der Prüfung der Möglichkeit der alternierenden Obhut ist wie er- wähnt auch die Stabilität zu berücksichtigen, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGer, Urteil 5A_367/2020 vom 10. Oktober 2020 E. 3.4.3; BGE 142 III 612 E. 4.3; BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Die alternierende Obhut setzt damit zwar nicht voraus, dass dieses Modell schon während des Zusammenlebens der Ehegatten gelebt wurde. Die gelebte klassische Rollenteilung während des Zusammenlebens spricht aber grundsätzlich eher gegen eine alternierende Obhut (BGE 142 III 617 E. 3.2.3). Das Kriterium der Stabilität bildet gerade bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle (BGer, Urteil 5A_17/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.1; BGE 142 III 612 E. 4.3). Vorliegend trennten sich die Eltern am 11. September 2018, als die am ________ geborene Klägerin 1 noch nicht einmal zwei
Kantonsgericht Schwyz 41 Monate alt war, weshalb sich insofern noch kein Betreuungsmodell manifes- tierte. An der Hauptverhandlung vom 18. März 2019 trafen die Parteien mit Bezug auf das Besuchsrecht eine nicht präjudizierende Regelung, wonach der Beklagte im Beisein der Mutter der Klägerin 2, deren Schwestern oder ihrem Vater berechtigt war, die Klägerin 1 jede Woche am Samstag von 14:00 bis 16:00 Uhr mit sich zu Besuch zu nehmen (Vi-act. D3, S. 16 f.). Mit Erlass der Verfügung vom 8. November 2019 (ZES 2019 521) war er berechtigt, die Klägerin 1 während eines Monats jeden Samstag für drei Stunden, ab dem zweiten Monat jeden zweiten Samstag und am letzten Sonntag eines jeden Monats für jeweils fünf Stunden sowie ab August 2020 jeden zweiten Samstag für acht Stunden und am letzten Sonntag eines jeden Monats für fünf Stunden mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Gemäss angefochtenem Urteil vom 23. März 2021 kann der Beklagte die Klägerin 1 bis Juli 2023 an jedem Samstag der ungeraden Kalenderwochen und am letzten Sonntag eines jeden Monats sowie an gewissen Feiertagen von 8:30 Uhr bis 18:00 und ab August 2023 jedes zweite Wochenende sowie an gewissen Feiertagen von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, und während drei Wochen Ferien im Jahr mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Aktuell wird die Klägerin 1 aber an jedem zweiten Samstag für acht Stunden und jeden letzten Sonntag im Monat von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr vom Beklagten betreut (vgl. KG-act. 71, S. 5). Übernachtungen beim Beklagten fanden bisher (unbestrittenermassen) nicht statt, was sich gemäss dem im angefochtenen Entscheid gewährten Be- suchsrecht ab August 2023 ändern soll. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Beziehung zwischen Vater und Tochter nach wie vor im Aufbau befin- det. Die Umstände, dass es ab August 2023 zu ausgedehnteren Besuchen, d.h. mit Übernachtungen und drei Wochen Ferien pro Jahr kommen soll, ver- mögen an den bisher gelebten Verhältnissen noch nichts zu ändern. Das Kriterium der Stabilität spricht vorliegend nicht für die Anordnung einer alter- nierenden Obhut, auch wenn die Klägerin 1 zwischenzeitlich fünf Jahre alt und damit kein Kleinkind mehr, sondern bereits im Vorschulalter ist.
Kantonsgericht Schwyz 42
g) Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten darf von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgegangen werden (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3 und E. 4.7). In Anbetracht dessen sprechen die Hortbesuche der Klägerin 1 nicht gegen die alleinige Zuteilung der Obhut an die Klägerin 2.
h) Nach dem Gesagten lässt sich Folgendes festhalten: Die Klägerin 2 sowie der Beklagte sind grundsätzlich als erziehungsfähig zu erachten. Das Verhältnis der Klägerin 1 scheint zu beiden Elternteilen gut zu sein, wenn auch der bisherige Kontakt zum Beklagten eingeschränkt war und die Klägerin 2 ihre Hauptbezugsperson ist. Die geographischen Gegebenheiten sprechen demgegenüber nach Ansicht des Gerichts gegen eine alternierende Obhut, soweit die Zurücklegung der Strecke zwischen T.________ und V.________ mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgt. Gegen die Anordnung der alter- nierenden Obhut sprechen aber insbesondere das Kriterium der Stabilität und der vorhandene Elternkonflikt sowie das gegenseitige Misstrauen. Auch in Zukunft ist bis auf Weiteres nicht von einer wesentlichen Beruhigung des be- reits bald fünf Jahre andauernden Elternkonflikts auszugehen. Mit zunehmen- dem Alter dürfte die Klägerin 1 die Spannungen zwischen den Eltern vermehrt wahrnehmen und sich ein allfälliger Loyalitätskonflikt verstärken. Damit fällt die Anordnung der alternierenden Obhut unter Berücksichtigung einer ange- messenen Übergangsfrist (vgl. KG-act. 1 N 40 und 61) für das Gericht ausser Betracht. Auch wenn der Gesetzgeber mit Art. 298 Abs. 2ter ZGB der alternie- renden Obhut den Vorzug gibt (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6), ist der Antrag auf Anordnung der alternierenden Obhut im Lichte des Gesag- ten abzuweisen. Es bleibt damit bei der alleinigen Obhut der Klägerin 2 gemäss angefochtenem Urteil (Dispositivziffer 2).
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3. a) Mit der Anordnung bzw. Bestätigung der alleinigen Obhut an die Klägerin 2 erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der vom Beklagten mit Berufungsantrag Ziffer 2.1.1 beantragten Betreuungsregelung. Ebenfalls ist keine Übergangsphase (vgl. Berufungsantrag Ziffer 2.2) anzuordnen, nach- dem auch die Kindsmutter eine Abstufung von einer Übernachtung auf zwei Übernachtungen trotz des Umstandes, dass der August 2023 immer näher rückte, nicht beantragte. Obschon die Beziehung zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten noch im Aufbau ist, sollte ihr heutiges Verhältnis ein direktes Wochenendbesuchsrecht mit zwei Übernachtungen zulassen. Ob der Beklag- te für den Fall der Bestätigung der alleinigen Obhut Einwände gegen die vor- derrichterliche Feiertags- und Ferienbesuchsregelung erhebt (vgl. Berufungs- antrag Ziffer 2.1.2), lässt sich seinen Anträgen und Vorbringen nicht eindeutig entnehmen. Jedenfalls vermag der Beklagte nicht zu begründen, weshalb ihm (abwechselnd) auch an Heiligabend (24.12.) und/oder am Weihnachtstag (25.12.) respektive an Silvester (31.12.) oder Neujahr (01.01.) ein Besuchs- recht zustehen soll (vgl. KG-act. 1 N 57). Zu begrüssen ist, dass die Klägerin 1 die Weihnachtstage sowohl im Umfeld der Mutter als auch demjenigen des Vaters verbringen kann, was mit der vorderrichterlichen Regelung erfüllt wird, indem die Klägerin 1 ihn am zweiten Doppelfeiertag besuchen kann. Zudem darf der Beklagte sie gemäss der vorderrichterlichen Regelung am 2. Januar sowie Oster- und Pfingstmontag (bis Juli 2023) bzw. alternierend über die Oster- und Pfingsttage (ab August 2023) zu sich nehmen. Die Bedeutung von Silvester und Neujahr dürfte mit Blick auf das derzeitige Alter der Klägerin 1 nicht so hoch wie diejenige der Weihnachts- und Ostertage sein. Jedenfalls macht der Beklagte nichts Gegenteiliges geltend. Entsprechendes gilt für Fronleichnam und Auffahrt, zu welchen verlängerten Wochenenden er sich nicht näher äussert. Es ist deshalb nicht angezeigt, in das Ermessen der Vor- derrichterin einzugreifen. Ebenso wenig drängt sich zwingend eine Regelung im Sinne des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1.3 (KG-act. 1, S. 3) auf, nachdem die gerichtliche Besuchsregelung regelmässig als Regelung für den Konfliktfall gilt und die Eltern ohnehin einvernehmlich eine andere bzw. extensivere
Kantonsgericht Schwyz 44 Regelung leben können. Dabei haben sie zu berücksichtigen, dass das Be- suchsrecht auch ein Recht des Kindes ist und seine Meinung, Wünsche und Bedürfnisse miteinzubeziehen sind (Büchler, in: Fankhauser [Hrsg.], a.a.O., Art. 273 ZGB N 26). Die Vorderrichterin ermahnte die Eltern zu recht, gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, im Zusammenhang mit der gesamten Besuchs- rechtsregelung Toleranz, Grosszügigkeit und Augenmass walten zu lassen (angef. Urteil E. 4.6, S. 19).
b) Die Klägerinnen stellen mit Eingabe vom 17. April 2023 den Antrag um Aufhebung von Dispositivziffer 3 Absatz 3 Unterabsatz 3 des angefochtenen Urteils und Ersetzung durch folgende Fassung (KG-act. 76 N 21): Ab 1.1.2024: Ab diesem Zeitpunkt ist der Beklagte zusätzlich berechtigt, die Klägerin 1 während drei Wochen Ferien pro Jahr, wovon maximal zwei Wochen am Stück, mit sich bzw. zu sich zu Besuch zu nehmen. Es sei unbestritten, dass die Klägerin 1 bislang noch nicht mehrere Tage beim Beklagten verbracht und bei ihm noch kein einziges Mal übernachtet habe. Entsprechend liege es nicht im Kindeswohl, wenn ein Ferienbezug möglich sei, obschon sie zuvor noch nicht während einer gewissen Zeit an den Wochenenden beim Beklagten verbracht habe (KG-act. 76 N 21). Der Beklag- te äusserte sich in seiner Eingabe vom 3. Mai 2023 nicht hierzu, hielt aber an seinen Anträgen vollumfänglich fest (KG-act. 78, S. 1). Gemäss angefochte- nem Urteil hat dies drei Monate im Voraus zu erfolgen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass das Ferienrecht zum ersten Mal nicht gleichzeitig mit der Durchführung der ersten Wochenendbesuche vollzogen wird. Dem oben erwähnten Antrag betreffend Beginn des Ferienrechts ist mithin nicht zu entsprechen.
4. Umstritten ist weiter die angeordnete Beistandschaft und deren Kompe- tenzen.
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a) aa) Mit Verfügung vom 16. November 2020 ordnete die Einzelrichterin im Verfahren ZES 2020 506 gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Beistand- schaft für die Klägerin 1 an und beauftragte die KESB Ausserschwyz, eine Beistandsperson für sie zu ernennen und diese mit folgenden Aufträgen zu betrauen:
- Organisation von begleiteten Besuchsübergaben betreffend C.________:
- Sicherstellung der Finanzierung der Besuchsübergaben;
- Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen betreffend Be- suchsübergaben. bb) Mit angefochtenem Urteil erkannte die Vorderrichterin mit Dispositiv- ziffer 4 auf Weiterführung der angeordneten Beistandschaft und beauftragte die KESB Ausserschwyz, die Beistandsperson mit folgenden Aufgaben zu betrauen:
a. Unterstützung und Beratung der Eltern in Belangen der Besuchs- rechtsausübung;
b. Sicherstellung und Überwachung der Besuchsrechtsausübung;
c. Vermittlung zwischen den Eltern bei Konflikten betr. das Besuchs- recht;
d. nötigenfalls Festlegung der Modalitäten der Besuche unter Einbe- zug der Beteiligten (Übergabeort, Anordnungen über das Verhalten etc.);
e. nötigenfalls Organisation einer begleiteten Besuchsrechtsübergabe (bei Bedarf unter Beizug von externen Fachpersonen wie sozial- pädagogische Familienbegleitung o.ä.);
f. Sicherstellung der Finanzierung der notwendigen Massnahmen. Die Vorderrichterin verweist auf die Erwägungen in der Verfügung vom
16. November 2020. Um erneute Eskalationen bei der Besuchsrechtsüberg- abe zu vermeiden, erscheine es nach wie vor erforderlich, eine neutrale Dritt- person, die den Eltern im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung mit Rat und Tat zur Seite stehe, zu installieren. Es sei aufgrund der seit der Geburt der Klägerin 1 bestehenden Schwierigkeiten zwischen der Klägerin 2 und dem Beklagten und den Vorfällen in der Vergangenheit nicht auszusch-
Kantonsgericht Schwyz 46 liessen, dass sich der Konflikt im Zusammenhang mit den Besuchsübergaben wieder aktualisieren könne (angef. Urteil E. 5.2).
b) aa) Der Beklagte verlangte mit Berufung die Aufhebung der Besuchs- rechtsbeistandschaft (KG-act. 1 Antrag Ziffer 4, S. 4). Der (ehemalige) Be- suchsrechtsbeistand M.________ habe aufgrund der sehr guten direkten Kommunikation zwischen ihm und der Klägerin 2 im vergangenen halben Jahr keine Unterstützungs-, Vermittlungs- und Organisationsfunktion ausüben müssen. Die Beistandschaft sei daher aufzuheben (KG-act. 1 N 64; KG-act. 12 N 60). Demgegenüber stellte er in seiner E-Mail vom 28. März 2022 an die KESB Ausserschwyz den Antrag um Erweiterung der Beistand- schaft (vgl. KG-act. 33/1), an dem er mit Eingabe vom 29. August 2022 explizit festhielt (KG-act. 56 Antrag Ziffer 1, S. 5). bb) Die Klägerinnen erachten die Weiterführung der Beistandschaft als zwingend notwendig. Daraus, dass der erst vor kurzem eingesetzte Beistand noch nicht habe intervenieren müssen, könne nicht auf eine Beseitigung der Konflikte geschlossen werden. Die Übergaben würden nach wie vor nicht rei- bungslos verlaufen. Zudem sei insbesondere die Kommunikationsfähigkeit ungenügend (KG-act. 9 N 76; KG-act. 17 N 65). Hinsichtlich der beantragten Erweiterung der Beistandschaft ersuchen die Klägerinnen um Abweisung der entsprechenden Anträge (vgl. KG-act. 39, S. 2 und N 19).
c) aa) Wie sich seiner Eingabe vom 11. November 2021 (vgl. KG-act. 19 N 11 ff.) entnehmen lässt, sah sich der Beklagte am 20. Sep- tember 2021 selber (erstmals) veranlasst, an den Beistand heranzutreten mit der Bitte um ein gemeinsames Gespräch zusammen mit der Klägerin 2, weil letztere angeblich seit seiner Berufung sämtliche Kommunikation mit ihm ver- weigere und ihm zu Unrecht Vorwürfe hinsichtlich seines Verhaltens bei den Besuchsrechtsübergaben sowie im Umgang mit der Klägerin 1 mache (KG- act. 19/2). Eine weitere E-Mail datiert vom 1. November 2021 (KG-act. 19/4).
Kantonsgericht Schwyz 47 Die Klägerin 2 wandte sich mit E-Mails vom 10. September 2021 und 24. De- zember 2021 an den Beistand (KG-act. 17/2 = KG-act. 50/1, S. 1; KG- act. 25/3 = KG-act. 50/4). Weitere E-Mails der Klägerin 2 an den Beistand handelten von der Organisation von begleiteten Besuchsübergaben (vgl. KG-act. 50/2-3). Mit E-Mail 28. März 2022 ersuchte der Beklagte die KESB Ausserschwyz zudem wie erwähnt um Erweiterung der Beistandschaft (KG-act. 33/1). Der Beistand sei damit zu beauftragen, der Klägerin 1 zu er- möglichen, bei ihm über Nacht bleiben zu können. Weiter soll der Beistand, insbesondere hinsichtlich der Kinderkrippe, dem Kindergarten, der Schule, dem Urlaub und allfälliger Operationen etc., Alleingänge der Klägerin 2 ver- hindern. Schliesslich habe er die Klägerin 2 unter Androhung von Sanktionen aufzufordern, ihr feindliches und aggressives Verhalten ihm gegenüber zum Wohle der Klägerin 1 einzustellen (KG-act. 33/1). Zudem reichte der Beklagte am 15. Februar 2023 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ein mit der Begründung, die Klägerin 2 instrumentalisiere die Klägerin 1 (KG-act. 66/2). Die KESB leitete beide Eingaben dem Kantonsgericht zur Überprüfung der Zuständigkeit weiter (KG-act. 33 und 66). Wird beim Gericht auf Unterhalt ge- klagt, regelt das Gericht auch die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinder- belange (sog. Kompetenzattraktion; Art. 298b Abs. 3 ZGB; Art. 304 Abs. 2 ZPO), zu welchen die Obhut, die Betreuungsanteile oder der persönliche Verkehr sowie allfällige Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 f. ZGB gehören (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 327 f.; Moret/Steck, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a). bb) Die Aufträge um Organisation von begleiteten Besuchsrechtsübergaben und die Sicherstellung der Finanzierung der Besuchsübergaben sind nach Ansicht des Beistands O.________ aufzuheben. Er erachtet überdies auch eine Unterstützung der Eltern bei den Besuchsrechtsübergaben nicht mehr als erforderlich (KG-act. 66/1). Bereits die genannten Eingaben des Beklagten und der am 4. Februar 2023 unterbliebene Besuch der Klägerin 1 bei ihm so-
Kantonsgericht Schwyz 48 wie die als Reaktion hierauf erfolgte Gefährdungsmeldung lassen die ange- ordnete Besuchsrechtsbeistandschaft indes nach wie vor als erforderlich er- scheinen. Dabei ist ebenso nicht gänzlich ausgeschlossen, dass begleitete Besuchsübergaben inklusive deren Übergaben wieder Thema werden. Wie die Vorderrichterin festhielt, hat der Beistand auch die Aufgabe, zwischen den Eltern zu vermitteln (angef. Urteil E. 4.6, S. 19). Es geht dabei nicht um eine eigentliche Erweiterung des gerichtlichen Besuchsrechts (vgl. KG-act. 12 N 57). Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils ist damit zu bestätigen. cc) Was die beantragte Erweiterung der Beistandschaft betrifft (vgl. KG-act. 33/1; siehe auch KG-act. 66/1), ist festzuhalten, dass die Beurtei- lung der Besuchs- oder Betreuungszeiten im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens durch das Gericht und nicht durch den Beistand erfolgt. Ein Auftrag an den Beistand, Übernachtungen der Klägerin 1 bei ihm zu ermöglichen, fällt damit ausser Betracht. Des Weiteren bleiben die angeblichen Alleingänge der Klägerin 2 sowohl seitens des Beistands als auch des Beklagten unsubstanzi- iert (betreffend Kindergarteneintritt siehe E. 2e/cc oben). Der Umfang der Be- suche bei der Kinderkrippe ist sodann nicht zu beanstanden, solange die Klä- gerin 2 die alleinige Obhut innehat. Bezüglich geplanter Urlaube, der Schu- le oder Operationen etc. sind schliesslich keine Anhaltspunkte gegeben, dass die Klägerin 2 den Beklagten übergehen könnte. Ebenso wenig ist der Bei- stand damit zu beauftragen, das angeblich feindliche und aggressive Verhal- ten der Klägerin 2 dem Beklagten gegenüber einzustellen, weil Entsprechen- des unbelegt blieb und bei der Klägerin 2 auch nicht gleichzusetzen ist mit dem erwähnten gegenseitigen Misstrauen der Kindseltern. Ungeachtet dessen sind die Aussagen des Beklagten widersprüchlich, soweit er ihr Verhältnis als kooperativ bezeichnet. Ermahnungen oder Weisungen unter Strafandrohung würde das Gericht davon abgesehen direkt anordnen. Die Anordnung einer weitergehenden (Erziehungs-)Beistandschaft ist damit abzulehnen und die entsprechenden Anträge sind abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 49
5. Beide Parteien erheben Einwände gegen die vorderrichterliche Unter- haltsregelung.
a) Der Kindesunterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- leistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen. Stehen die Kinder unter der alleinigen Obhut eines Elternteils, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er den Kindern Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt fällt der Geldunterhalt diesfalls vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1). Das Bundesgericht erklärte die Lebenshal- tungskostenmethode bzw. die zweistufige Methode mit Überschussverteilung als verbindliche Berechnungsmethode für die Ermittlung des Kindesunterhalts (betreffend Betreuungsunterhalt: BGE 144 III 377, Regeste und E. 7; betref- fend Barunterhalt: BGE 147 III 265 E. 6.1 und 6.6). Nach dieser Methode sind zum einen die finanziellen Mittel, d.h. in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen, und zum anderen der Bedarf der Beteiligten (der sog. gebührende Unterhalt) festzustellen (BGE 147 III 265 E. 7). Der geschul- dete Unterhaltsbeitrag ergibt sich sodann aus der Verteilung der vorhandenen Mittel entsprechend den ermittelten Bedarfszahlen unter Berücksichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalls (ebd. E. 7.3). Ein nach der Deckung des betreibungsrechtlichen bzw. bei genügenden Mit- teln des sog. familienrechtlichen Existenzminimums verbleibender Überschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (ebd. E. 7). Bei ungenügenden Mitteln ist hingegen das Verhältnis der zueinander in Konkur- renz tretenden Unterhaltskategorien zu regeln. Es gilt folgende Reihenfolge:
Kantonsgericht Schwyz 50 Zuerst ist der Barunterhalt der minderjährigen Kinder, im Anschluss der Be- treuungsunterhalt, sodann allfälliger (nach-)ehelicher Unterhalt und abschlies- send der Volljährigenunterhalt zu decken. Vorab ist dabei dem oder den Un- terhaltsverpflichteten stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen. Aus den weiteren Mitteln sind, jeweils berechnet auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, die verschiedenen Unterhalts- kategorien in der genannten Reihenfolge zu decken. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es dar- um gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrechnung auf- zunehmen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessenweise auf die daran Berechtig- ten zu verteilen. Der Betreuungs- wie auch der Volljährigenunterhalt bleiben aber auch bei überdurchschnittlichen Verhältnissen auf das familienrechtliche Existenzminimum beschränkt (ebd. 7.2 und 7.3).
b) aa) Mit Eingabe vom 17. April 2023 machten die Klägerinnen mit Ver- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung neu geltend, vorliegend könnten die Unterhaltsbeiträge nur betreffend die Zeit vom 1. September 2018 bis 29. Februar 2020 und ab Rechtskraft des Endentscheids bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung beurteilt werden, weil der Be- klagte mit Verfügung vom 11. August 2020 (ZES 2020 96) vorsorglich ver- pflichtet worden sei, der Klägerin 2 ab dem 1. März 2020 monatlich Fr. 1’157.00 zu bezahlen, welche Unterhaltsbeiträge definitiv seien (vgl. KG-act. 76 N 21 ff. inkl. Modifizierung der Rechtsbegehren). Der Beklagte hielt an seinen Anträgen fest (KG-act. 78, S. 1).
Kantonsgericht Schwyz 51 bb) Laut Bundesgericht ist es unzulässig, bei feststehendem Kindesverhält- nis die im Laufe einer selbständigen Unterhaltsklage für die Dauer des Haupt- verfahrens vorsorglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge im Endentscheid rückwirkend abzuändern (BGE 137 III 586 E. 1.2 = Pra 101/2012 Nr. 49 [kri- tisch Zogg, „Vorsorgliche“ Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra 1/2018, S. 96 ff., welcher Argumentation sich Ludin in seiner Urteilsbespre- chung {siehe https://swissblawg.ch, 5A_712/2021: Verhältnis zwischen vor- sorglichem Massnahmen- und Endentscheid bei selbständiger Unterhaltskla- ge}, anschliesst]; BGer, Urteil 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.3). Die vorläufige Zahlung des Unterhalts kann bereits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu Beginn oder im Verlaufe des Prozesses für die Zukunft und (längstens) für ein Jahr vor Gesuchs-/Klageanhebung verlangt werden (Stalder/van de Graaf, a.a.O., Art. 303 ZPO N 2; Spycher, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, 2012, Art. 303 ZPO N 20; Pfänder Baumann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. A. 2016, Art. 303 ZPO N 6; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 303 ZPO N 3; Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familien- recht, Partnerschaftsgesetz, 3. A. 2016, Art. 280-284 aZGB/Art. 307 ZPO N 7; Schweighauser, a.a.O., Art. 303 ZPO N 24). Die Klägerinnen stellten am 12. Februar 2020 ein Gesuch um Verpflichtung des Beklagten, für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache im Sinne von Art. 303 ZPO vorläufig angemessene Beiträge in der Höhe von mindestens Fr. 1’534.50 (davon Fr. 113.15 Betreuungsunterhalt) an den Unterhalt der Klägerin 1 zu zahlen (ZES 2020 96, Vi-act. A/I). Mit (rechtskräftiger) Verfü- gung vom 11. August 2020 verpflichtete die Einzelrichterin den Beklagten, der Klägerin 2 an den Unterhalt der Klägerin 1 ab 1. März 2020 monatlich im Voraus per 1. des Monats einen Beitrag von Fr. 1’157.00 (Barunterhalt) zu
Kantonsgericht Schwyz 52 bezahlen. Damit sprach die Einzelrichterin Unterhaltsbeiträge ab Gesuchstel- lung zu (vgl. dortige E. 3.7). Der Beklagte hatte in seiner dortigen Stellung- nahme die Ansicht vertreten, dass Unterhaltszahlungen im Rahmen von vor- sorglichen Massnahmen frühestens ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs festgelegt würden, weshalb er frühestens ab 1. März 2020 zu Unter- haltszahlungen zu verpflichten sei (ZES 2020 96, act. A/II). Nachdem vorlie- gend nicht für die Dauer des gesamten Verfahrens, sondern erst ab Gesuch- stellung und auch nicht für die Zeit von September 2018 bis zur Klageanhe- bung im Februar 2019 Unterhaltsbeiträge gesprochen wurden, ist über diese Unterhaltsperiode von September 2018 bis und mit Februar 2020 und die Zeit ab Rechtskraft des Endentscheids des Kantonsgerichts zu befinden. Entspre- chend ist Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich der ab März 2020 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Hauptentscheids gesproche- nen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’120.00 bzw. Fr. 1’333.00 bereits deshalb aufzuheben, weil es für diese Zeitspanne in Nachachtung der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung bei dem im Rahmen des Massnahmeverfahrens ge- sprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’157.00 zu bleiben hat.
c) Die Vorderrichterin legte ihren Berechnungen folgende Einkommens- und Bedarfszahlen zugrunde (angef. Urteil E. 6.2 ff., S. 21 ff.): Einkommen Bedarf Beklagter: 09/2018 – 04/2021: Fr. 6’574.00 Fr. 4’703.00 Ab 05/2021: Fr. 6’574.00 Fr. 4’203.00 Klägerin 2: 09/2018 – 12/2018: Fr. 4’240.00 Fr. 3’003.00 01/2019 – 03/2019: Fr. 3’150.00 Fr. 3’055.00 04/2019 – 08/2019: Fr. 3’150.00 Fr. 2’465.00 09/2019 – 02/2020: Fr. 3’550.00 Fr. 2’640.00 03/2020 – 12/2020: Fr. 3’550.00 Fr. 2’976.00 01/2021 – 07/2030: Fr. 3’550.00 Fr. 3’056.00 08/2030 – 07/2034: Fr. 4’730.00 Fr. 3’400.00 Ab 08/2034: Fr. 5’900.00 Fr. 3’600.00 Klägerin 1: 09/2018 – 12/2018: Fr. 220.00 Fr. 1’159.00 01/2019 – 03/2019: Fr. 220.00 Fr. 1’078.00
Kantonsgericht Schwyz 53 04/2019 – 02/2020: Fr. 220.00 Fr. 1’160.00 03/2020 – 12/2020: Fr. 220.00 Fr. 1’090.00 01/2021 – 07/2028: Fr. 230.00 Fr. 1’313.00 08/2028 – 07/2030: Fr. 230.00 Fr. 1’513.00 08/2030 – 07/2034: Fr. 230.00 Fr. 1’376.00 Ab 08/2034: Fr. 280.00 Fr. 1’376.00
d) Bedarf der Klägerin 2: Die Bedarfswerte der Klägerin 2 setzen sich im angefochtenen Urteil für die jeweiligen Zeitperioden wie folgt zusammen (angef. Urteil E. 6.3, S. 23): 09/18 - 01/19 - 04/19 - 09/19 - 01/20 - 03/20 - Ab 12/18 03/19 08/19 12/19 02/20 12/20 2021 Grundbe- 1350 1350 1250 1250 1250 1350 1350 trag Wohnen 1290 1290 800 800 800 1040 1040 Krankenkasse 263 75 75 75 304 304 384 Gesund- 240 240 240 heitskosten Berufskosten 182 182 182 182 Steuern 100 100 100 100 100 100 100 Total 3003 3055 2465 2647 2636 2976 3056 Für die Zeitspanne von September 2019 bis und mit Februar 2020 rechnete die Vorderrichterin der Klägerin 2 einen durchschnittlichen Monatsbedarfswert von Fr. 2‘640.00 an und im Rahmen der Ermittlung deren Leistungsfähigkeit ging sie aufgrund der Erhöhung des Erwerbspensums ab August 2030 von einem Bedarf von monatlich Fr. 3‘400.00 und ab August 2034 von Fr. 3‘600.00 aus (angef. Urteil E. 6.7, S. 29). aa) Grundbetrag: Die Vorderrichterin stützte sich auf die Grundbeträge gemäss den betrei- bungsrechtlichen Richtlinien des Kantonsgerichts Schwyz. Den Unterhaltsbe- rechnungen sind gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts indes die in den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
Kantonsgericht Schwyz 54 der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (nachfolgend: betreibungsrechtliche Richtlinien) aufgeführten Grundbe- träge zugrunde zu legen (BGer, Urteil 5A_507/2020 vom 2. März 2021 E. 7.3.1 und 7.3.2 [vgl. auch Urteil 5D_213/2021 vom 15. Juni 2022 E. 2.2]; BGer, Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2 [nicht publ. in: BGE 147 III 457] mit Verweis auf Urteil 5A_311/2019 E. 7.2 [= BGE 147 III 265]; Aebi-Müller, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter vom 1. März 2021 N 20, S. 8). Für einen alleinste- henden Schuldner beträgt der Grundbetrag gemäss Ziffer I der betreibungs- rechtlichen Richtlinien Fr. 1’200.00, für einen alleinerziehenden Schuldner Fr. 1’350.00 und für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein Paar mit Kindern Fr. 1’700.00. Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft le- benden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist laut den betreibungs- rechtlichen Richtlinien der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (mit Verweis BGE 130 III 765 ff.). Der Klägerin 2 ist damit ein Grundbetrag von Fr. 1’350.00 anzurechnen. Von April 2019 bis Ende Februar 2020 lebte die Schwester der Klägerin 2 im Haushalt der Klägerinnen, weshalb die Vorderrichterin für diese Zeit einen Grundbetrag von Fr. 1’250.00 anrechnete (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 23), was unbeanstandet blieb und zu übernehmen ist (siehe auch Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 93 SchKG N 24a). bb) Wohnkosten: Die Wohnkosten sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen zu ver- teilen (vgl. Beschlüsse ZK1 2020 6 vom 1. Juni 2021 E. 5d/bb und ZK2 2021 5 vom 25. November 2021 E. 9c/cc). Bis Ende Februar 2020 bewohnten die Klägerinnen eine 4 ½-Zimmerwohnung an der H.________strasse xx in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 1’930.00 (Vi-KB 7). Ab April 2019 lebte
Kantonsgericht Schwyz 55 wie erwähnt auch die Schwester der Klägerin 2 in diesem Haushalt. Die von der Vorderrichterin bis Ende Februar 2020 angerechneten Wohnkosten von Fr. 1’290.00 (bis Ende März 2019) bzw. Fr. 800.00 (ab April 2019) blieben unbestritten und sind zu übernehmen (angef. Urteil E. 6.2, S. 21, und 6.3, S. 23). Per 1. März 2020 mietete die Klägerin 2 eine 3 ½-Zimmerwohnung an der H.________strasse ww in V.________ zu einem Mietzins von Fr. 1’560 (inkl. Garage/Abstellplatz für Fr. 130.00 und Nebenkosten von Fr. 180.00; Vi-KB VIII/1). Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 2 Fr. 1’040.00 (2/3 von Fr. 1’560.00) an Wohnkosten an. Der Beklagte ersucht um Anrech- nung eines gesamten Mietzinses von Fr. 1’430.00 ab März 2020 anstelle von Fr. 1’560.00, weil die Berücksichtigung der monatlichen Kosten von Fr. 130.00 für den Garagen-/Abstellplatz mangels Kompetenzqualität des Autos der Klägerin 2 nicht gerechtfertigt sei (KG-act. 1 N 67; KG-act. 12 N 62). Die Klägerinnen bejahen demgegenüber den Kompetenzcharakter des Autos (KG-act. 9 N 79). Laut der Klägerin 2 muss sie die Klägerin 1 in die Kinderkip- pe bringen und abholen sowie die Post für den (ehemaligen) Arbeitgeber erle- digen, was ihr mit dem öffentlichen Verkehr weder zumutbar noch möglich sei (KG-act. 9 N 88 mit Verweis auf „Antrag Vollmachtmutation“ [KG-act. 9/27] und „Auszug search.ch betr. Arbeitsweg [KG-act. 9/28]). Der Beklagte bestrei- tet, dass die Klägerin 2 die Post mit dem Auto aufgeben müsse. In den Lohn- abrechnungen seien diesbezüglich keine Spesenentschädigungen aufgeführt. Fahrten zur Kinderkrippe würden sodann keinen Kompetenzcharakter begründen (KG-act. 12 N 69). Die Klägerin 2 zeigt nicht auf, inwieweit die Distanzen zwischen dem am W.________gässli vv in V.________ gelegenen Hort (vgl. u.a. KG-act. 39/6), der Post und ihrer Wohnung nicht mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln oder zu Fuss zu bewältigen wären, was sich in Anbe- tracht des Umstands, dass sich sämtliche Standorte in V.________ befinden, aufgedrängt hätte. Ausserdem substantiiert sie nicht näher, weshalb sie Minusstunden generieren würde, wenn sie einen früheren Bus als den um 17:53 Uhr nehmen würde (vgl. Vi-act. IX N 33 inkl. Vi-KB IX/22). Vom
1. April 2022 bis 31. Dezember 2022 war die Klägerin 2 sodann arbeitslos. Per
Kantonsgericht Schwyz 56
1. Januar 2023 trat die Klägerin 2 eine 60 %-Stelle als Buchhalterin bei der X.________ AG an der K.________strasse uu in Y.________ an (KG-act. 70/3). Von der Krippe in V.________ ist der Arbeitsort mit den öffent- lichen Verkehrsmitteln in rund 20 Minuten zu erreichen (inklusive Fussmarsch zu den jeweiligen Haltestellen; www.sbb.ch). Der Kompetenzcharakter des Autos und damit eine Anrechnung der Miete für den Garagen-/Abstellplatz ist mithin zu verneinen. Die Wohnkosten belaufen sich folglich insgesamt auf Fr. 1’430.00. Entsprechend sind ab März 2020 im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 953.00 und der Klägerin 1 Fr. 477.00 zu veranschlagen. cc) Krankenkasse: Bis Ende 2020 bleibt es hinsichtlich der Krankenkassenprämien bei den un- beanstandet gebliebenen Werten gemäss angefochtenem Urteil (vgl. angef. Urteil E. 6.3, S. 23; bis und mit Dezember 2018: Fr. 263.00 [Vi-KB IX/16]; 2019: Fr. 75.00 [Vi-KB IX/17]; 2020: Fr. 304.00 [Vi-KB VIII/2 und 3; Vi-KB IX/13]). Der Beklagte moniert, dass die Vorderrichterin nicht begründet, weshalb sie ab 2021 keine Prämienverbilligungen mehr im Existenzminimum berücksichtigte. Nach deren Abzug seien KVG-Prämien von Fr. 274.00 (Fr. 384.00 ./. Fr. 110.00) anzurechnen. Die VVG-Prämien seien nicht zu berücksichtigen. Ab August 2030 geht er von den vollen Kosten von Fr. 384.00 aus (KG-act. 1 N 72 und 76). Mit Eingabe vom 17. August 2021 erklärt der Beklagte, dass sich die aktuelle Prämienverbilligung erst im Jahr 2030, mit der Steigerung des Pensums auf 80 %, reduzieren werde. Ab Janu- ar 2021 rechnet er dem Bedarf der Klägerin 2 Krankenkassenkosten von Fr. 316.00 und ab August 2030 nach wie vor von Fr. 384.00 an (KG-act. 12 N 70). Laut den Klägerinnen werden aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge und des sich steigernden Einkommens künftig keine Prämienverbilligungen mehr ausgerichtet (KG-act. 9 N 89). Der Beklagte verweist auf das von den Klägerinnen selbst eingereichte Schreiben der Ausgleichskasse betreffend Prämienverbilligung (KG-act. 9/35; KG-act. 12 N 63 und 70). Nachdem Letzte-
Kantonsgericht Schwyz 57 re einen Wegfall des Anspruchs auf Prämienverbilligung nicht näher begrün- den und ein solcher von der Ausgleichskasse für das Jahr 2021 am 20. No- vember 2020 und für das Jahr 2023 am 9. Dezember 2022 bewilligt wurde (KG-act. 9/35; KG-act. 70/10), ist eine entsprechende Reduktion der Prämien zu berücksich- tigen, wovon die Klägerinnen in ihrem Schlussvortrag denn auch selber aus- gingen (vgl. Vi-act. D37 N 41 f.). Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulas- sen, gehören sodann die über die obligatorische Grundversicherung hinaus- gehenden Krankenkassenprämien zum familienrechtlichen Existenzminimum (BGer, Urteil 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2, nicht veröffentlicht in: BGE 147 III 457). Diese Erweiterung gilt entgegen den Vorbringen des Be- klagten (vgl. KG-act. 1 N 69 und 72) für Kinder wie auch die Elternteile (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. auch Aeschli- mann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in: FamPra 2/2021, S. 257), weshalb vorliegend die VVG-Prämien ebenfalls berücksichtigt werden, wie dies die Vorderrichterin bis Ende 2020 im Übrigen auch tat. Ab dem nach den Jahren 2021 und 2022 wieder relevant werdenden Jahr 2023 beläuft sich die Nettoprämie für KVG und VVG insgesamt auf Fr. 421.90. Die Prämienverbilligung betragen noch lediglich Fr. 5.00 im Monat (KG-act. 70/8-70/11), woraus Kosten von Fr. 416.70 resultieren. Ab der Lohnsteigerung der Klägerin 2 per August 2030 rechnet der Beklagte selbst die vollen (KVG-)Prämien an (vgl. KG-act. 1 N 69 und 76). Für die Unterhaltsperiode ab Rechtskraft des Entscheids sind damit durchwegs rund Fr. 420.00 im Bedarf zu veranschlagen. dd) Gesundheitskosten: Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 im Jahr 2019 Ge- sundheitskosten von Fr. 240.00 an. Zwar seien diese grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu bezahlen, dem detaillierten Auszug der Gesundheitskosten
Kantonsgericht Schwyz 58 2019 für die Steuererklärung sei aber zu entnehmen, dass die Klägerin 2 im Jahr 2019 insgesamt Fr. 3’464.00 für Franchise, Selbstbehalte und nicht ver- sicherte Kosten bezahlt habe, wovon ein Betrag von Fr. 2’874.00 den Aufent- halt der Klägerin 2 im Spital Z.________ betroffen habe. Bei diesen Kosten handle es sich um aussergewöhnliche, grössere Auslagen, denen Rechnung getragen werde, indem sie in die Bedarfsrechnung für 2019 aufgenommen würden (angef. Urteil E. 6.3, S. 24). Bei der Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums sind unter anderem besondere Gesundheitskosten zu berücksichtigen (vgl. „verschiedene Auslagen“ unter Ziffer II betreibungs- rechtliche Richtlinien; Beschluss ZK2 2020 44 vom 27. Dezember 2022 E. 2d/aa; Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Recht- sprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021, S. 9; Maier/Schwander, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], a.a.O., Art. 176 ZGB N 4b; BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Beklagte lässt diese Position in seiner Berufung bei der Bedarfsaufstel- lung der Klägerin 2 weg (vgl. KG-act. 1 N 76), ohne sich hierzu zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 17. August 2021 hält er lediglich pauschal fest, dass Gesundheitskosten aus dem Grundbetrag zu finanzieren seien (KG- act. 12 N 70), was die Klägerinnen bestreiten (KG-act. 17 N74) und nach dem Gesagten nicht generell zutrifft. In Anbetracht dessen sind keine Gründe er- sichtlich, die Gesundheitskosten für das Jahr 2019 aus dem Bedarf der Kläge- rin 2 zu streichen, zumal ein Spitalaufenthalt den grossen Teil dieser Kosten ausmachte. ee) Berufskosten Gegen die ab September 2019 angerechneten Berufskosten von Fr. 182.00 (auswärtige Verpflegung: Fr. 132.00; Bus-Abonnement: Fr. 50.00) erheben die Parteien keine Einwände, die Klägerinnen gehen aber aufgrund der Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 ab August 2030 von Kosten von Fr. 226.00 (Fr. 176.00 + Fr. 50.00) bzw. 239.00 (Fr. 176.00 + Fr. 63.00) und ab August 2034 von Fr. 270.00 (Fr. 220.00 + Fr. 50.00) bzw. Fr. 300.00
Kantonsgericht Schwyz 59 (Fr. 220.00 + Fr. 80.00) aus (vgl. KG-act. 1 N 76; KG-act. 9 N 90). Obwohl die Klägerin 2 den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs bejaht, erachtet sie die berücksichtigten Kosten von Fr. 50.00 für den öV bei einem 60 %-Pensum als angemessen (KG-act. 9 N 88). Der Kompetenzcharakter des Personenwa- gens wurde bereits verneint (vgl. E. 5d/bb oben), so dass sich weitere Erörte- rungen hierzu erübrigen. Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 2 Kosten für ein Monatsabo an, die wie gesagt nicht beanstandet wurden. Es bleibt da- mit ungeachtet der Höhe des Pensums bei Fr. 50.00 für den ÖV. Die Kosten für die auswärtige Verpflegung erhöhen sich indes auf Fr. 176.00 (80 % von Fr. 220.00) ab August 2030 und auf Fr. 220.00 ab August 2034. Die Berufs- kosten belaufen sich ab August 2030 damit auf Fr. 226.00 und ab August 2034 auf Fr. 270.00. ff) Steuern Ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt, können verbleibende Ressourcen wie erwähnt in eine erweiterte Bedarfsrech- nung aufgenommen und auf das familienrechtliche Existenzminimum aufge- stockt werden (vgl. E. 5a oben). Auch beim Barbedarf des Kindes gehört zum familienrechtlichen Existenzminimum, entgegen der Ansicht des Beklagten (vgl. KG-act. 21 N 65), insbesondere die Ausscheidung eines Steueranteils (BGE 147 III 265 E. 7.2; Ivanovic, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kin- des, in: Jusletter 15. November 2021, S. 1). Gemäss Bundesgericht ist das dem Kind zustehende, aber vom empfangenden Elternteil zu versteuernde Einkommen (Barunterhalt, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten, Er- träge aus Kindesvermögen etc., nicht aber Betreuungsunterhalt und eigenes Erwerbseinkommen des Kindes) in das Verhältnis zu den vom Empfängerel- ternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen. In der Folge ist der ermittelte Anteil von der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils in Abzug zu bringen und zum familienrechtlichen Existenzminimum des Kindes hinzuzurechnen (Ivanovic, a.a.O., S. 5; BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5). In einem
Kantonsgericht Schwyz 60 ersten Schritt ist somit der geschuldete Barunterhalt zu schätzen. Gestützt darauf ist die (mutmassliche) Steuerlast des Empfängerelternteils festzulegen und anschliessend gemäss dem beschriebenen Verhältnis aufzuteilen. Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf der Klägerin 2 für sämtliche Perioden „usanzgemäss“ Steuern von Fr. 100.00 an (angef. Urteil E. 6.3, S. 23 f.). Der Beklagte geht ab August 2030 von einem Betrag von Fr. 250.00 und ab August 2034 von Fr. 400.00 aus (vgl. KG-act. 1 N 76), was wohl im höheren Einkommen begründet liegt. Die klägerische Seite rechnet dem Bedarf bis Ende Juli 2030 Fr. 90.00, ab August 2030 Fr. 171.00 und ab August 2034 Fr. 261.00 an (KG-act. 9 N 82 ff. und 92). Bis Ende Juli 2030 geht sie von ei- nem steuerbaren Einkommen von Fr. 28’000.00 (KG-act. 9 N 82 inkl. KG-act. 9/24) und der Beklagte gestützt auf die klägerischerseits eingereichte (prov.) Steuererklärung 2020 (KG-act. 9/43) von Fr. 18’000.00 aus. Der Ansicht des Letzteren halten die Klägerinnen entgegen, sie hätten die Höhe des steuerbaren Einkommens ausführlich begründet und auch die Steuerver- waltung beziffere das steuerbare Einkommen für das Jahr 2020 auf Fr. 28’000.00 (mit Verweis auf KG-act. 17/12). Dass oder inwieweit die Höhe der von ihnen vorgenommenen Abzüge von insgesamt Fr. 32’000.00 (vgl. KG-act. 9 N 82) unzutreffend wären, behauptet und begründet der Be- klagte nicht, weshalb diese zu übernehmen sind. Das für die Steuern relevante Einkommen setzt sich bis Ende Februar 2020 aus dem eigenen Einkommen der Klägerin 2 von durchschnittlich rund Fr. 3’500.00 (vgl. E. 5e/bb unten), den Kinderzulagen von Fr. 220.00 (vgl. E. 5g unten) sowie dem (mutmasslichen) Barunterhaltsbeitrag von gemit- telt rund Fr. 1’100.00 – der voraussichtlich leicht tiefere Unterhalt für die Monate Januar 2019 bis und mit März 2019 ist dabei vernachlässigbar – zu- sammen und beläuft sich damit insgesamt auf rund Fr. 57’800.00 im Jahr. Es verbleibt folglich, nach Vornahme der Abzüge von Fr. 32’000.00, ein steuerba- res Einkommen von rund Fr. 26’000.00, womit sich die Steuerlast auf rund
Kantonsgericht Schwyz 61 Fr. 1’300.00 bzw. rund Fr. 110.00 im Monat beläuft. Hiervon ist der Kinderan- teil zu berechnen. Der (mutmassliche) Barunterhalt von Fr. 1’320.00 (in- kl. Kinderzulagen) entspricht 27 % des steuerlich relevanten Einkommens der Klägerin 2 (Fr. 4’820.00 [Fr. 3’500.00 + Fr. 220.00 + Fr.1’100.00]). Folglich beträgt der Kinderanteil an der Einkommenssteuer der Klägerin 2 rund Fr. 30.00 monatlich (= 27 % von Fr. 110.00). Die Steuerbelastung der Klägerin 2 ist damit auf Fr. 80.00 zu beziffern. Ab Rechtskraft des Urteils bis Ende Juli 2030 ist von einem höheren mut- masslichen durchschnittlichen Barunterhalt von etwa Fr. 1’300.00, Kinderzula- gen von Fr. 230.00 und einem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 3’650.00 auszugehen, woraus gemäss Steuerkalkulator ein steuerrelevan- tes Einkommen der Klägerin 2 von Fr. 62’160.00 resultiert. Das steuerbare Einkommen beträgt entsprechend rund Fr. 30’000.00 und die im Monat zu berücksichtigenden Steuern ebenfalls rund Fr. 110.00. Der Anteil der Klägerin 1 von Fr. 1’530.00 macht rund 30 % von Fr. 5’180.00 [Fr. 3’650.00 + Fr. 230.00 + Fr. 1’300.00]) aus. Entsprechend sind im Bedarf der Klägerin 1 ebenfalls Fr. 30.00 und im Bedarf der Klägerin 2 Fr. 80.00 zu veranschlagen. Mit der Erhöhung des Erwerbspensums auf 80 % per August 2030 und höhe- ren Unterhaltsbeiträgen steigen die jährlichen Einnahmen der Klägerin 2 auf insgesamt rund Fr. 79’200.00 (Fr. 4’870.00 + Fr. 230.00 + Fr. 1’500.00 x 12), womit von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 47’000.00 und einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 210.00 auszugehen ist. Der Anteil der Klägerin 1 am Gesamteinkommen beträgt 26 %, womit sich ihr Steueranteil auf rund Fr. 55.00 und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. 155.00 beläuft. Ab August 2034 generiert die Klägerin 2 ein Erwerbseinkommen von monat- lich Fr. 6’080.00. Hinzu kommen Kinderzulagen von Fr. 280.00 und ein mut- masslicher Barunterhalt von weiterhin Fr. 1’500.00 (= Fr. 7’860.00; 12 x Fr. 7’860.00 = Fr. 94’320.00). Es ist damit von einem steuerbaren Einkommen
Kantonsgericht Schwyz 62 von gut Fr. 62’000.00 auszugehen, woraus eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 315.00 resultiert. Der Anteil der Klägerin 1 am Gesamteinkommen beträgt 22 %, sodass ihr Steueranteil auf rund Fr. 70.00 festzulegen ist und derjenige der Klägerin 2 auf Fr. 245.00. gg) Kommunikations- und Versicherungspauschale: Laut Vorderrichterin sind Auslagen für Versicherungen und Kommunikation aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Gemäss den Vorbringen des Beklagten soll bei beiden Elternteilen „praxisgemäss“ eine Pauschale von Fr. 140.00 oder aber der volle, ausgewiesene Betrag berücksichtigt werden. Während die Klägerin 2 mit der Schwester zusammengelebt habe (April 2019 bis Februar 2020), reduziere sich die Position auf die Hälfte (KG-act. 1 N 74). Die Klägerin 2 beziffert die entsprechende Position auf Fr. 150.00 bzw. Fr. 75.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020 (Fr. 100.00 bzw. Fr. 50.00 für Kommunikation; Fr. 50.00 bzw. Fr. 25.00 für Versicherung; KG-act. 9 N 90), wozu sich der Beklagte nicht mehr äusserte (vgl. KG-act. 12 N 70). Zum familienrechtlichen Existenzminimum, auf welches der gebührende Un- terhalt bei ausreichenden finanziellen Mitteln zu erweitern ist, gehört wie er- wähnt auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (vgl. E 5a oben). Für diese Position ist keine Pauschale einzusetzen, sondern es ist eine konkrete Berechnung vorzunehmen. Die maximal unter diesem Titel anzu- rechnenden Kosten sind indes auf höchstens Fr. 150.00 beschränkt. Vor ers- ter Instanz reichte die Klägerin 2 Prämienrechnungen der Rechtsschutzversi- cherung für die Periode vom 1. Dezember 2016 bis 30. November 2017 und
1. Dezember 2019 bis 30. November 2020 von je Fr. 280.00, Sunrise- Rechnungen für September 2019 von Fr. 99.10 (mit angeblichem Willkom- mensrabatt [Vi-act. A/VII, S. 3]) und für Dezember 2019 von Fr. 135.00 sowie eine Rechnung der AA.________ AG für das Jahr 2019 von Fr. 365.00 ein (Vi-KB 10 f; Vi-KB VII/4; Vi-KB IX/20 f.). Zudem seien notorische Kosten für
Kantonsgericht Schwyz 63 die Hausrat-/Haftpflichtversicherung von 30.00 zu berücksichtigen (vgl. u.a. Vi-act. A/IX N 25 und 30). Diese Kosten übersteigen den maximal anzurech- nenden Betrag selbst ohne eine Berücksichtigung der Prämien für die Rechts- schutzversicherung um Fr. 45.00 (Fr. 135.00 + Fr. 30.00 + Fr. 30.00). Für die Zeit von April 2019 bis und mit Februar 2020 reduziert sich der Betrag, wie auch klägerischerseits vorgebracht, auf die Hälfte. hh) Der Bedarf der Klägerin 2 setzt sich damit wie folgt zusammen: Rk 09/18 - 01/19 - 04/19 - 09/19 - 01/20 - 08/30 - Ab Urteil - 12/18 03/19 08/19 12/19 02/20 07/34 08/34 07/30 Grundbe- 1350 1350 1250 1250 1250 1350 1350 1350 trag Wohnen 1290 1290 800 800 800 953 953 953 Krankenkasse 263 75 75 75 304 420 420 420 Gesund- 240 240 240 heitskosten Berufskosten 182 182 182 226 270 Komm./Vers. 150 150 75 75 75 150 150 150 Steuern 80 80 80 80 80 80 155 245 Total 3133 3185 2520 2702 2691 3135 3254 3388
e) Einkommen der Klägerin 2 aa) Von September bis und mit Dezember 2018 bleibt es beim unbestritte- nen Einkommen von Fr. 4’240.00 und von Januar bis und mit August 2019 bei Fr. 3’150.00 (vgl. auch angef. Urteil E. 6.4, S. 24 f.). Der Beklagte erachtet als unklar, ob der von der Vorderrichterin ab September 2019 angerechnete Lohn von Fr. 3’550.00 aufgrund der langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens noch aktuell sei (KG-act. 1 N 75). Die Klägerinnen machen unveränderte Ein- kommensverhältnisse geltend (KG-act. 9 N 91). Der eingereichte Lohnaus- weis der AB.________ GmbH weist für das Jahr 2020 einen Nettolohn von Fr. 45’428.00 bzw. Fr. 45’207.00 (ohne KTG-Beitrag) aus (KG-act. 9/29). Nach Abzug der Kinderzulagen entspricht dies gerundet einem Einkommen von
Kantonsgericht Schwyz 64 Fr. 3’550.00. Über das Einkommen der Klägerin 2 in den Jahren 2021 und 2022 inklusive ihrer Arbeitslosigkeit und Stellensuchbemühungen braucht an dieser Stelle nicht näher eingegangen werden, nachdem für diese Zeitspanne kein Unterhalt mehr festzulegen ist (vgl. E. 5b/bb oben). Am 17. Februar 2023 informierte die Kindsmutter über ihre per 1. Januar 2023 angetretene Stelle (KG-act. 65 N 6 und 18). Gemäss Arbeitsvertrag mit der X.________ AG ver- dient die Klägerin 2 seit dem 1. Januar 2023 als Buchhalterin bei einem 60 %- Pensum einen Bruttomonatslohn von Fr. 3’900.00 (zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulage und 13. Monatslohn; KG-act. 70/3). Gemäss den Lohnabrechnungen wurden ihr im Januar und Februar 2023 je rund Fr. 3’370.00 ausbezahlt (exkl. Kinderzulagen; KG-act. 70/4). Unter Berück- sichtigung des 13. Monatslohns ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3’650.00. Gestützt auf das Schulstufenmodell, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Le- bensjahres ein Vollzeiterwerb zumutbar ist (BGE 144 III 481 E. 4.7.6; vgl. auch angef. Urteil E. 6.7, S. 29), ist der Klägerin 2 ab August 2030 ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4’870.00 (80 %-Pensum) und ab August 2034 von rund Fr. 6’080.00 (Vollzeitpensum) anzurechnen. bb) Der Klägerin 2 werden somit folgende Einkommenswerte angerechnet: 09/2018 bis 12/2018: Fr. 4’240.00 01/2019 bis 08/2019: Fr. 3’150.00 09/2019 bis 02/2020: Fr. 3’550.00 Rechtskraft Urteil bis 07/2030: Fr. 3’650.00 08/2030 bis 07/2034: Fr. 4’870.00 Ab 08/2034: Fr. 6’080.00
f) Bedarf der Klägerin 1:
Kantonsgericht Schwyz 65 aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag der Klägerin 1 beträgt gemäss den betreibungsrechtlichen Richtlinien bis Ende Juli 2028 Fr. 400.00 und ab August 2028 Fr. 600.00 (Ziffer I der betreibungsrechtlichen Richtlinien; siehe auch angef. Urteil E. 6.2, S. 21). bb) Wohnkosten: Die Wohnkosten der Klägerin 1 belaufen sich bis Ende März 2019 unbestritte- nermassen auf Fr. 640.00 und von April 2019 bis Ende Februar 2020 auf Fr. 400.00 (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 21, und E. 5d/bb oben). Ab März 2020 ist aufgrund der nicht zu berücksichtigenden Miete für den Garagen-/ Abstellplatz in Abweichung zum angefochtenen Entscheid von Wohnkosten von Fr. 477.00 auszugehen (vgl. E. 5d/bb oben). cc) Krankenkasse: Hinsichtlich der Krankenkassenkosten beanstandet der Beklagte auch an die- ser Stelle, dass die Vorderrichterin ab Januar 2021 bis Juli 2030 Prämienver- billigungen unberücksichtigt lässt (KG-act. 1 N 69). Die Vorderrichterin hielt lediglich fest, die Kosten für die Prämien der Grund- und Zusatzversicherung würden ab 2021 vollumfänglich in die Bedarfsrechnung aufgenommen, ohne dies näher zu begründen (angef. Urteil E. 6.2, S. 21). Die Klägerinnen argumentieren, dass sie künftig keine Prämienverbilligungen erhalten würden, weil die Unterhaltsbeiträge höher ausfallen würden als im Mass- nahmeentscheid. Zudem würden die Prämien der Klägerin 1 ab dem
1. Juni 2021 Fr. 153.85 betragen, weil die Zahnpflegeversicherung (Fr. 38.80) miteingeschlossen werde (mit Verweis auf KG-act. 9/22). Der Einfachheit halber rechtfertige es sich, die Kosten für die Grund- und Zusatzversicherung
Kantonsgericht Schwyz 66 von Fr. 154.00 bereits ab dem 1. Januar 2021 zu berücksichtigen (KG-act. 9 N 80; KG-act. 17 N 68). Bis Ende Februar 2020 bleibt es bei den unbeanstandet gebliebenen Beträ- gen gemäss angefochtenem Urteil und damit bei Fr. 119.00 von September 2018 bis und mit Dezember 2018 und bei Fr. 38.00 von Januar 2019 bis und mit Februar 2020 (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 21; siehe auch Vi-KB IX/14 und IX/15). Ab 2023 beläuft sich die Prämie (KVG und VVG) der Klägerin 1 im Monat auf Fr. 163.20 und die Prämienverbilligung auf Fr. 73.45 (KG-act. 70/9-70/11). Es verbleiben damit rund Fr. 90.00, die im Bedarf zu berücksichtigen sind. Mit der Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 auf 80 % im August 2030 sind unbestrittenermassen keine Prämienverbilli- gungen mehr zu berücksichtigen (vgl. KG-act. 1 N 69), womit für die Kranken- kasse ein Betrag von Fr. 163.00 einzusetzen ist. dd) Fremdbetreuungskosten: Die Vorderrichterin rechnete der Klägerin 1 gestützt auf die Sammelbelege Vi-act. D34.8 und D34.9 ab April 2019 bis Ende Februar 2020 Fr. 322.00 an (vgl. angef. Urteil E. 6.2, S. 22), was unbeanstandet blieb und welcher Betrag zu übernehmen ist. Seit April 2022 besucht die Klägerin 1 den Hort an drei Tagen in der Woche (KG-act. 17 N 58 und 69; KG-act. 17/11; KG-act. 19 N 9; KG-act. 39 N 4). Laut den Klägerinnen belaufen sich die Fremdbetreuungs- kosten ab diesem Zeitpunkt auf Fr. 184.80 (12 x Fr. 15.40) und ab dem neuen Schuljahr 2022/2023 nach erfolgter Preiserhöhung auf Fr. 189.60 (KG-act. 39 N 11). Die Rechnung für April 2022 sowie das Informationsschrei- ben des Horts und das angefügte Merkblatt stützen diese Zahlen (KG-act. 39/6-39/8). Nachdem der Beklagte bis anhin kein Besuchsrecht für den Montag inne hatte, können die Fremdbetreuungskosten für den zusätzli- chen Tag im Übrigen nicht als unnötig bezeichnet werden (vgl. KG-act. 49, S. 2 f.). Dem Bedarf wären damit ab Rechtskraft des Ent-
Kantonsgericht Schwyz 67 scheids Fremdbetreuungskosten von Fr. 190.00 anzurechnen. Gemäss den neuesten Angaben vom 17. Februar 2023 besucht die Klägerin 1 aber ab August 2023 (Kindergarteneintritt) den Hort nur noch am Montagnachmittag und Dienstagvormittag (KG-act. 65 N 7). Über die Kosten äussern sich die Klägerinnen nicht. Ausgehend von Fr. 190.00 für drei Tage, sind für die beiden Halbtage Fr. 65.00 (1/3 von Fr. 190.00) im Bedarf einzusetzen. Ab dem Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe berücksichtigt die Vorderrichterin noch Kosten für vier Mittagessen in der Woche ([4 Mahlzeiten pro Woche à Fr. 11.00, 38 Wochen, verteilt auf 12 Monate]). Die Klägerinnen beanstanden die ent- sprechende Berechnung nicht, erachten aber weiterhin eine Fremdbetreuung vor der Schule, über den Mittag und nach der Schule bis am Abend erforder- lich (KG-act. 9 N 81). Dies erscheint bei einer Oberstufenschülerin indes nicht mehr erforderlich, weshalb mit der Vorderrichterin bloss von Betreuungs- kosten in der Höhe von Fr. 140.00 auszugehen ist. Der Beklagte stellt sich für die Zeit ab Eintritt der Klägerin 1 in die Oberstufe denn auch nicht grundsätz- lich gegen die Anrechnung von Kosten für das Mittagessen, setzt aber in sei- ner Bedarfsaufstellung ab August 2034 keine Kosten mehr ein, ohne darzule- gen, weshalb diese gestrichen werden sollen (vgl. KG-act. 1 N 68 und 70). Es ist zumindest nicht auszuschliessen, dass die Klägerin 1 auch nach Erreichen des 16. Altersjahrs auf eine auswärtige Verpflegung angewiesen sein wird, insbesondere in Anbetracht der vollen Erwerbstätigkeit beider Eltern ab die- sem Zeitpunkt. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten für das Mittagessen auch über den Juli 2034 hinaus zu berücksichtigen (siehe auch OGer ZH, Beschluss und Urteil LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. 5.3.2). ee) Steueranteil: Die Klägerinnen ersuchen um Anrechnung eines Steueranteils beim Barbedarf der Klägerin 1 (KG-act. 9 N 82). Mit Verweis auf E. 5d/ff oben ist bis Ende Juli 2030 ein Steueranteil von Fr. 30.00, ab August 2030 von Fr. 55.00 und ab August 2034 von Fr. 70.00 anzurechnen.
Kantonsgericht Schwyz 68 ff) Damit ergeben sich für die Klägerin 1 folgende Bedarfswerte: Rk 09/18 - 01/19 - 04/19 - 08/28 - 08/30 - Ab Urteil - 12/18 03/19 02/20 07/30 07/34 08/34 07/28 Grundbetrag 400 400 400 400 600 600 600 Wohnen 640 640 400 477 477 477 477 Krankenkasse 119 38 38 90 90 163 163 Fremdbe- 322 65 65 140 140 treuung Steueranteil 30 30 30 30 30 55 70 Total 1189 1108 1190 1062 1262 1435 1450
g) Gemäss angefochtenem Urteil umfasst das Einkommen der Klägerin 1 die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 220.00 (September 2018 bis und mit Dezember 2020), Fr. 230.00 (Januar 2021 bis und mit Juli
2034) und Fr. 280.00 (ab August 2034; angef. Urteil E. 6.2, S. 22). Die Aus- zahlung erfolgt(e) von September 2018 bis und mit Dezember 2019 sowie von April 2022 bis und mit April 2023 an den Beklagten und im Übrigen an die Klägerin 2 (vgl. angef. Urteil E. 6.5, S. 25 f.; KG-act. 70 N 19; KG-act. 70/12; KG-act. 71/2; KG-act. 78). Die aktuelle Arbeitgeberin des Beklagten hat ihren Sitz in AC.________ Entsprechend belief sich die Kinderzulage von April 2022 bis und mit April 2023, welche Periode für die finale Berechnung indes nicht von Relevanz ist, auf Fr. 200.00 (vgl. auch KG-act. 70 N 19; KG-act. 71/2).
h) Bedarf des Beklagten: aa) Grundbetrag: Der Grundbetrag des Beklagten beträgt Fr. 1’200.00 (vgl. Ziffer I der betrei- bungsrechtlichen Richtlinien).
Kantonsgericht Schwyz 69 bb) Wohnkosten: Der Beklagte beanstandet, dass die Vorderrichterin ihm nur Wohnkosten von Fr. 1’700.00 anstelle des effektiven Bruttomietzinses von Fr. 1’950.00 für die 4 ½-Zimmerwohnung an der F.________strasse zz in T.________ (vgl. Vi-BB VI/6) angerechnet habe. Erscheinen Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, kann eine Herabsetzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen (Maier, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra 2/2020, S. 355). Dass der alleinstehende Beklagte aufgrund der (ehemaligen) Home- office-Pflicht oder zweier Homeoffice-Tage pro Woche auf ein separates Büro und damit auf eine 4 ½-Zimmerwohnung angewiesen wäre (vgl. KG-act. 1 N 80), ist weder nachvollziehbar noch liegt eine solche Annahme auf der Hand. Zumindest vermag der Umstand, dass er gemäss Arbeitsvertrag mit der AD.________ GmbH für Homeoffice-Tätigkeiten eine Büroinfrastruktur (ergonomischer Bürostuhl, Arbeitstisch, Bildschirm) zur Ver- fügung zu stellen hat, nicht hierauf schliessen, weil er sich seinen Arbeitsplatz beispielsweise auch im Wohnzimmer einrichten könnte, worauf die Klägerin- nen zu Recht hinweisen (vgl. KG-act. 17 N 80). Zudem bleibt ihm auch bei einer 3 ½-Zimmerwohnung ein Kinderzimmer für die Klägerin 1. Ab dem
1. Oktober 2020 beläuft sich der Mietzins gemäss den Angaben des Beklag- ten infolge Mietzinsveränderung sodann noch auf Fr. 1’893.00 und ab dem
1. September 2021 rechnet er sich aufgrund der für die Homeofficearbeit aus- gerichtete Spesenpauschale von Fr. 50.00 Fr. 1’843.00 an (KG-act. 12 N 75 und 77; KG-act. 12/14, S. 2). Dass er im Raum T.________ keine 3 ½-Zimmerwohnung zu einem solchen Mietzins finden könnte, behauptet der Beklagte schliesslich nicht. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorderrichterin im Bedarf „lediglich“ Fr. 1’700.00 berücksichtigte. Bleibt anzufügen, dass die Klägerinnen ihrerseits für den Beklagten die Anrechnung von Wohnkosten von maximal Fr. 1’500.00 fordern. Die Kindsmutter selber
Kantonsgericht Schwyz 70 habe gezeigt, dass eine angemessene Wohnung in dieser Preisklasse ohne Weiteres gefunden werden könne (KG-act. 9 N 96; KG-act. 17 N 80). Nach- dem aber Fr. 1’700.00 weniger als einen Viertel des Nettoeinkommens des Beklagten ausmachen und das familienrechtliche Existenzminimum aller Be- teiligten gemäss den nachfolgenden Berechnungen gedeckt werden kann, können die Wohnkosten noch als angemessen angesehen werden. Folglich erübrigen sich weitere Erörterungen zu dieser Bedarfsposition. cc) Krankenkasse: Die Vorderrichterin rechnete dem Bedarf Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 373.00 an (Vi-BB VI/10; angef. Urteil E. 6.6, S. 26 f.). Laut der Berufungs- schrift des Beklagten beliefen sich die entsprechenden Kosten ab dem 1. Ja- nuar 2021 auf Fr. 361.00 (KG-act. 1/20; KG-act. 1 N 83). Die Klägerinnen ver- langen von Beginn an die Anrechnung von Fr. 361.00 (KG-act. 9 N 97), was abzulehnen ist, nachdem die Prämien im Jahr 2019 nachweislich Fr. 373.00 betrugen. Per 1. Januar 2023 erhöhten sich die Prämien sodann auf Fr. 393.00 (KG-act. 73/1), wie der Beklagte geltend machte (KG-act.73, S. 2). Bis und mit Februar 2020 sind damit Fr. 373.00 und ab Rechtskraft des Urteils Fr. 393.00 zu veranschlagen. dd) Berufskosten: Im angefochtenen Entscheid sind unter der Position der Mobilität gestützt auf die Lohnabrechnungen der R.________ AG Fr. 400.00 veranschlagt (angef. Urteil E. 6.6., S. 27; Vi-act. D33.2; siehe auch Vi-act. D8.2). Für die auswärtige Verpflegung wurde im Bedarf kein Betrag angerechnet mit der Begründung, der Beklagte könne diese Kosten aus der Spesenpauschale decken (angef. Urteil E. 6.6, S. 27). Der Beklagte verlangt bis am
30. Juni 2022 die Anrechnung von Auslagen für Bewerbungen und die Teil- nahme an Bewerbungsgesprächen von „praxisgemäss“ Fr. 100.00 und ab
Kantonsgericht Schwyz 71 Juli 2022 hypothetisch Fr. 400.00 (KG-act. 1 N 83). In seiner Eingabe vom
17. August 2021 spricht er sich von Januar bis und mit August 2021 für die Anrechnung eines Betrags von Fr. 100.00 für Bewerbungen und ab Septem- ber 2021 für den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für Fr. 100.00 sowie die auswärtige Verpflegung in S.________ von Fr. 88.00 (40 % von Fr. 220.00) aus (KG-act. 12 N 76). Für die auswärtige Verpflegung und den Arbeitsweg erklären sich die Klägerinnen mit Berufungsant- wort/Anschlussberufung mit einem Betrag von Fr. 400.00 und mit Eingabe vom 2. November 2021 ab September 2021 mit den geltend gemachten Fr. 188.00 einverstanden (KG-act. 9 N 97; KG-act. 17 N 82 und 86). Mangels Relevanz der Zeitspanne von März 2020 bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils erübrigt sich die Frage der Anrechnung von Bewerbungsauslagen für die Zeit der Arbeitslosigkeit von vornherein. Bis Ende Februar 2020 bleibt es bei den Mobilitätskosten von Fr. 400.00. Ab September 2021 bzw. der Rechtskraft des Urteils sind beim Bedarf ausgehend von einem 100 %- Pensum, zwei Homeofficetagen und den vom Beklagten für seinen Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln geltend gemachten Kosten noch Fr. 150.00 zu veranschlagen (vgl. KG-act. 12 N 75 f.). Im Weiteren sind bis Ende August 2021 Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.00 an- zurechnen und ab September 2021 von Fr. 132.00 (60 % von Fr. 220.00), nachdem die Spesenpauschale dem Beklagten als Einkommen angerechnet wird (vgl. auch E. 5i/dd nachfolgend). ee) Kommunikations- und Versicherungspauschale Für Versicherungsprämien und Kommunikation rechnet der Beklagte seinem Bedarf einen Pauschalbetrag von Fr. 140.00 an unter der Anmerkung, dass die Auslagen bei ihm total Fr. 204.00 (Hausrat- und Haftpflichtversicherung: Fr. 33.00; Mobiltelefon, Internet und TV [AE.________]: Fr. 133.00; AA.________ AG: Fr. 38.00) betragen würden (KG-act. 1 N 83). Er reicht hier- zu eine AE.________-Rechnung vom 1. Mai 2021 über Fr. 156.90 und die
Kantonsgericht Schwyz 72 Police für die Privatkundenversicherung mit einer Jahresprämie von Fr. 336.90 zu den Akten (KG-act. 1/24). Bereits hieraus ergeben sich Kosten von mehr als Fr. 150.00. Nachdem bereits der Klägerin 2 unter diesem Titel ein Betrag von Fr. 150.00 angerechnet wurde, sind auch im Bedarf des Beklagten Fr. 150.00 zu berücksichtigen (vgl. auch E. 5d/gg). ff) Alimente Q.________: Die Vorderrichterin berücksichtigte im Bedarf des Beklagten bis und mit April 2021 Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 (angef. Urteil E. 6.6, S. 26 ff.). Der Beklagte macht geltend, Q.________ habe seine Erstausbildung in Deutschland noch nicht abgeschlossen. Er mache eine Lehre zum ________. Der Ausbildungsvertrag hätte ursprünglich bis zum
31. Juli 2021 gedauert, habe sich aber wegen eines Unterbruchs der Lehrzeit vom 31. März 2021 bis 30. November 2021 infolge Operation um ein Jahr ver- längert. Der Betrag von Fr. 600.00 sei damit bis am 31. Juli 2022 anzurechnen (KG-act. 1 N 81). Nachdem vorliegend Unterhaltsbeiträge bis Ende Februar 2020 und dann wieder ab Rechtskraft des Entscheids festzusetzen sind, erüb- rigen sich an dieser Stelle mangels Relevanz weitere Ausführungen. Indes ist zu berücksichtigen, dass bei der Existenzminimumberechnung des Unter- haltsschuldners gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder kin- derbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder oder allfällige Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden dürfen (BGE 144 III 502 E. 6.5). Es sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhält- nis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln (BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteil BGer 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 3.2.1). Entsprechend sind die Alimente für Q.________ im Bedarf des Beklagten nicht zu berücksichti- gen. Rein rechnerisch hat dies auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Unterhaltsbeiträge, weil ausreichend finanzielle Mittel vorhanden sind und die Unterhaltspflicht gegenüber Q.________ für die Unterhaltsperiode von
Kantonsgericht Schwyz 73 September 2018 bis und mit Februar 2020 bei der Leistungsfähigkeit des Be- klagten zu berücksichtigen sein wird. gg) Steuern: Der Beklagte erachtet den von der Vorderrichterin eingesetzten Steuerbetrag von Fr. 430.00 als zu tief. Gemäss ordentlicher Schlussrechnung 2019 der Staats-, Gemeindesteuern und Bundessteuern vom 15. Februar 2021 habe seine Steuerlast insgesamt Fr. 9’135.00 und damit Fr. 760.00 im Monat betra- gen (mit Verweis auf KG-act 1/27). Aufgrund der Arbeitslosigkeit vom 1. Janu- ar 2021 bis zum 30. Juni 2022 und dem 80 %-Pensum ab
1. August 2022 sei von einem steuerbaren Einkommen von Fr. 50’000.00 und von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 430.00 auszugehen (KG-act. 1 N 82). Die Klägerinnen sprechen sich ebenfalls für die Anrechnung von Fr. 760.00 für das Jahr 2019 aus. Für die Jahre 2020 und 2021 sei auf die Angaben des Beklagten abzustellen, wobei von einem steuerbaren Einkom- men von rund Fr. 44’000.00 auszugehen sei (mit Verweis auf KG-act. 1/15 [recte wohl KG-act. 1/25]), was einer Steuerlast von Fr. 363.00 im Monat ent- spreche. Ab August 2022 werde sich – so die Klägerinnen weiter – das steu- erbare Einkommen beim Beklagten infolge Wegfalls des Sozialabzuges in Höhe von Fr. 11’000.00 auf ca. 55’000.00 erhöhen, was zu einer Steuerlast von Fr. 490.00 führe (KG-act. 9 N 98). Mit Eingabe vom 17. August 2021 geht der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. August 2022 gestützt auf ein Nettoeinkommen von Fr. 4’420.00 und einem steuerbaren Einkommen von Fr. 40’000.00 neu von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 305.00 aus (KG-act. 12 N 76). Dem braucht indessen nicht näher nachgegangen werden, nachdem für diese Zeitspanne keine Unterhaltsbeiträge (mehr) festzulegen sind. Bis Ende 2019 ist vom unbestritten gebliebenen Steuerbetrag von Fr. 760.00 auszugehen. Dies gilt ebenfalls für die Monate Januar und Februar 2020,
Kantonsgericht Schwyz 74 nachdem nicht von einer wesentlichen Veränderung des Einkommens des Beklagten und des Bedarfs bzw. des Unterhalts der Klägerin 1 auszugehen ist. Für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils anerkennen die Klägerinnen einen Steuerbetrag von Fr. 490.00. Der Beklagte stützt diese Zahl zwar auf ein tiefe- res Einkommen als die klägerische Seite. Ausgehend von einem durchschnitt- lichen steuerbaren Jahreseinkommen von etwa Fr. 60’000.00 kann dieser Steuerbetrag für das Steuerjahr 2023 inkl. Folgejahre aber als angemessen angesehen werden. hh) Nach dem Gesagten setzen sich die Bedarfswerte des Beklagten wie folgt zusammen: 09/18 – Ab Rk 02/20 Urteil Grundbetrag 1200 1200 Wohnkosten 1700 1700 Krankenkasse 373 393 Mobilität 400 150 Auswärtige Verpflegung 220 132 Kommunikation/Versicherung 150 150 Steuern 760 490 Total 4803 4215
i) Einkommen Beklagter aa) Die Vorderrichterin berücksichtigte beim Beklagten ausgehend von ei- nem Bruttolohn von Fr. 7’000.00 durchwegs ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’574.00 (inkl. 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen). Die monatlich zusätzlich ausbezahlte Reisespesenpauschale von Fr. 300.00 rechnete sie nicht als Einkommen an und berücksichtigte im Gegenzug im Bedarf des Beklagten keine Auslagen für die auswärtige Verpflegung (angef. Urteil E. 6.5 f., S. 26 f.).
Kantonsgericht Schwyz 75 bb) Der Beklagte moniert in seiner Berufung, im angefochtenen Entscheid sei unberücksichtigt geblieben, dass er seine Arbeitsstelle als Personalberater bei der R.________ AG per 30. September 2020 infolge coronabedingter Reorganisation verloren habe. Der Lohn sei ihm aber noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist per 31. Dezember 2020 entschädigt worden. Seit dem 1. Ja- nuar 2021 beziehe er Arbeitslosengelder von durchschnittlich rund Fr. 5’590.00 netto. Künftig wolle er ein 80 %-Pensum übernehmen, um die Klägerin 1 jeweils montags und dienstags persönlich betreuen zu können. Er werde einen Monatslohn von rund Fr. 5’260.00 (80 % von Fr. 6’574.00) erzie- len können. Ab 1. August 2022 sei ihm ein hypothetisches Einkommen in die- ser Höhe anzurechnen (KG-act. 1 N 77 f.). Mit Eingabe vom 17. August 2021 beziffert er sein Nettoeinkommen im Jahr 2019 [recte wohl 2020] auf Fr. 6’817.00 (ohne Spesen) und die von Januar 2021 bis und mit August 2021 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung erneut auf Fr. 5’590.00. Per 1. Sep- tember 2021 habe er eine neue Stelle bei der AD.________ GmbH gefunden, wo er bei einem 80 %-Pensum während der Probezeit ein Nettoeinkommen von Fr. 5’015.00 und nach der Probezeit von ca. Fr. 4’420.00 erzielen werde. Zur variablen Lohnvergütung könnten aktuell noch keine Prognosen gemacht werden, anfangs sei damit aber erfahrungsgemäss nicht zu rechnen. Ab Sep- tember 2022 dürfte er ein Nettoeinkommen von Fr. 5’260.00 erreichen. Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 6’574.00 werde be- stritten. Eine Vollzeittätigkeit könne von ihm nicht verlangt werden (KG-act. 12 N 73 f. und 91). Bereits die Tatsache, dass er Arbeitslosengelder ausbezahlt erhalten und per 1. September 2021 eine neue Stelle gefunden habe, würden aufzeigen, dass er sich um eine Stelle bemüht habe (KG-act. 19 N 7). cc) Die Klägerinnen wenden ein, der Beklagte habe im Jahr 2019 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6’945.00 (exkl. Kinderzulagen, in- kl. Pauschalspesen) erzielt. Hernach sei ihm, trotz Arbeitslosigkeit, mangels Nachweis von Suchbemühungen, ein (hypothetisches) Nettoeinkommen bei
Kantonsgericht Schwyz 76 einem Vollzeitpensum von mindestens Fr. 6’574.00 anzurechnen. Eine Übergangsfrist sei ihm nicht zu gewähren. Auch ab Stellenantritt des Beklag- ten bei der AD.________ GmbH gehen die Klägerinnen von einem monatli- chen Nettoeinkommen von Fr. 6’638.00 bzw. rund Fr. 6’500.00 aus, was bei einem 100 %-Pensum mindestens Fr. 8’125.00 im Monat entspreche (KG-act. 9 N 94; KG-act. 17 N 76 ff.; KG-act. 25 N 8; KG-act. 76 N 1 ff.). dd) Der Beklagte war vom 14. Mai 2018 bis Ende September 2020 bei der R.________ AG als Personalberater angestellt (Vi-act. D8.3). Laut Vorderrich- terin belief sich das Nettoeinkommen im 2018 durchschnittlich auf Fr. 6’887.00 (exkl. Kinderzulagen) im Monat. Zusätzlich zahlte die Arbeitgeberin dem Be- klagten im Zeitraum vom 14. Mai 2018 bis 31. Dezember 2018 Pauschalspe- sen von Fr. 2’323.00 und damit gut Fr. 300.00 im Monat aus (vgl. Vi-act. D8.1). Im Jahr 2019 erzielte er einen Nettolohn von Fr. 82’411.00 bzw. Fr. 79’771.00 (exkl. Kinderzulagen) und damit einen Monatslohn von Fr. 6’648.00 (Vi-act. D33.1; siehe auch angef. Urteil E. 6.5, S. 25). Im Lohnausweis 2019 sind nebst dem genannten Nettolohn ebenfalls Pauschal- spesen von Fr. 3’570.00 und damit rund Fr. 300.00 im Monat aufgeführt (Vi-act. D33.1). Ebenso lassen sich den Lohnabrechnungen der R.________ AG vom Januar bis September 2020 Reisespesen von Fr. 300.00 oder Fr. 270.00 (90 %) entnehmen (Vi-act. D33.2). Der Beklagte verneint eine An- rechnung, weil es sich bei den Spesen um Entschädigungen für effektive Aus- lagen handle (KG-act. 12 N 73). Zum Einkommen zählen ausbezahlte Spe- senentschädigungen dann, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Elternteil bei seiner Berufsausübung gar nicht anfallen. Fallen indes dem Unterhaltsschuldner die Auslagen tatsächlich an, findet keine Auf- rechnung statt (BGer, Urteil 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.5.1). Nachdem der Beklagte nicht näher begründet geschweige denn belegt, wel- che oder in welchem Umfang diesen Spesen effektive Kosten gegenüberste- hen, sind die Pauschalspesen dem Einkommen hinzuzurechnen. Für das Jahr
Kantonsgericht Schwyz 77 2018 bzw. die Monate September bis Dezember resultiert mithin ein monatli- ches Einkommen von Fr. 7’197.00 und für das Jahr 2019 von Fr. 6’948.00 (je exkl. Kinderzulagen und inkl. Spesen). Gemäss Lohnausweis belief sich das Nettoeinkommen im Jahr 2020 auf Fr. 6’883.00 (exkl. Kinderzulagen und in- kl. Spesen; KG-act. 1/16). Einen (zusätzlichen) Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung für die Monate Oktober bis Dezember 2020 verneinte die Arbeits- losenkasse gestützt auf den am 28. September 2020 zwischen dem Beklagten und der R.________ AG geschlossenen Aufhebungsvertrag (KG-act. 1/17). Es resultiert damit ein durchschnittliches Nettoeinkommen von gerundet Fr. 7’000.00 bis Ende Februar 2020. Seit dem 1. September 2021 arbeitet der Beklagte zu einem 80 %-Pensum als Recruitment Consultant bei der AD.________ GmbH in AC.________. Der Bruttolohn betrug anfänglich Fr. 4’800.00 (x 13). In der dreimonatigen Probe- zeit belief sich der Bruttolohn auf Fr. 5’500.00. Der Arbeitsvertrag enthält zu- sätzlich eine Bonusregelung. Ausserdem ist festgelegt, dass der Beklagte für Homeoffice monatlich eine Pauschale von Fr. 50.00 erhält (KG-act. 12/14). Die Spesen für Homeoffice sind hier dem Einkommen nicht anzurechnen, weil davon ausgegangen werden kann, dass diesen effektive Auslagen gegenü- berstehen. Gemäss dem edierten Lohnausweis belief sich das Nettoeinkom- men im Jahr 2022 – nebst Pauschalspesen für Homeoffice von Fr. 600.00 – auf Fr. 81’454.00 (KG-act. 71/1). Der Betrag umfasst auch Kinderzulagen im Umfang von Fr. 1’800.00 für die Monate April bis Dezember (vgl. KG-act. 70 N 19; KG-act. 70/12; KG-act. 76 N 1). Nach deren Abzug resultiert ein monat- liches Nettoeinkommen von Fr. 6’638.00. Aus der Lohnabrechnung vom Januar 2023 ergibt sich ein Bruttolohn von Fr. 17’122.00 (Bruttolohn von Fr. 5’900.00, Provision 80 % AH.________ AG von Fr. 1’392.00, Provisions- rückbehalte 2022 von Fr. 4’630.00, Bonus 2022 von Fr. 5’000.00 und Kinder- zulagen von Fr. 200.00; KG-act. 71/2, S. 3). Ausgehend von dem ab
1. Januar 2023 geltenden (höheren) Bruttolohn von Fr. 5’900.00 (exkl. Spesen von Fr. 50.00 und Kinderzulagen von Fr. 200.00) ergibt sich ein Nettoeinkom-
Kantonsgericht Schwyz 78 men von Fr. 5’000.00 bzw., inklusive 13. Monatslohn, von Fr. 5’400.00 (KG-act. 71/2 und 71/3). Die Pensumsreduktion ist indes nicht zu schützen, insbesondere nachdem der Klägerin 2 die alleinige Obhut zugeteilt wurde (vgl. E. 2h oben). Folglich ist dem Beklagten weiterhin ein 100 %-Pensum an- zurechnen. Es kann deshalb von einem fixen Nettoeinkommen von Fr. 6’750.00 ausgegangen werden. Laut „Arbeitgeber-Bestätigung“ vom
9. März 2023 handelt es sich bei der Bonuszahlung von Fr. 5’000.00 um eine einmalige Zahlung aufgrund des ausserordentlichen Einsatzes des Beklagten. Infolge der gewährten Lohnerhöhung würden künftig keine weiteren Bonus- zahlungen erfolgen (KG-act. 71/3). Die Klägerinnen halten in ihrer Stellung- nahme vom 17. April 2023 fest, selbst wenn der Bonus 2022 tatsächlich ein- malig gewesen wäre, was mit Nichtwissen bestritten werde, habe auch für das Jahr 2022 – unter Berücksichtigung der Provisionen und Provisionsrückbehal- te sowie unter Einschluss des 13. Monatslohns – gleichermassen ein Netto- einkommen in der Höhe des von der Vorderrichterin angerechneten Einkom- mens, d.h. rund Fr. 6’500.00 im Monat, resultiert (KG-act. 76 N 2). Die Provisionszahlungen beliefen sich im Jahr 2022 auf Fr. 23’150.00 (Fr. 4’630.00 [KG-act. 71/2, S. 3] : 20 x 100) bzw. rund Fr. 21’190.00 netto , was monatlich Fr. 1’765.00 entspricht. Von Januar bis März 2023 erfolgten Provisionszahlungen von Fr. 1’392.00 (80 %), was einem vollen Betrag von Fr. 1’740.00 (Fr. 1’392.00 : 80 x 100) und bezogen auf einen Monat Fr. 580.00 gleichkommt (KG-act. 71/2, Seite 3). In welchem Umfang weiterhin Provisio- nen anfallen werden, lässt sich nicht konkret sagen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beklagte gemäss „Arbeitgeber-Bestätigung“ seit dem 1. Janu- ar 2023 vermehrt Administrations- und Führungsaufgaben übernimmt (KG-act. 71/3), wodurch seine Provisionen tiefer ausfallen dürften als im Jahr 2022. Insgesamt erscheint es angemessen, dem Beklagten für die Zukunft trotz Re- duktion des Pensums weiterhin ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7’000.00 anzurechnen.
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j) Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfswerte ergibt sich folgendes Bild: aa) September 2018 bis und mit Dezember 2018: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 4240 7000 220 Bedarf 3133 4803 1189 Überschuss/Manko 1107 2197 - 969 bb) Januar 2019 bis und mit März 2019: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3150 7000 220 Bedarf 3185 4803 1108 Überschuss/Manko - 35 2197 - 888 cc) April 2019 bis und mit Februar 2020: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 31501 / 35502 7000 220 Bedarf 25201 / 27023/ 26914 4803 1190 Überschuss/Manko 6301 / 8483 / 8594 2197 - 970 1: bis 08/2019 2: ab 09/2019 3: 09/2019 – 12/2019 4: ab 01/2020 dd) Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3650 7000 230 Bedarf 3135 4215 1062 Überschuss/Manko 515 2785 - 832 ee) August 2028 bis und mit Juli 2030:
Kantonsgericht Schwyz 80 Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 3650 7000 230 Bedarf 3135 4215 1262 Überschuss/Manko 515 2785 - 1032 ff) August 2030 bis und mit Juli 2034: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 4870 7000 230 Bedarf 3254 4215 1435 Überschuss/Manko 1616 2785 - 1205 gg) Ab August 2034: Klägerin 2 Beklagter Klägerin 1 Einkommen 6080 7000 280 Bedarf 3388 4215 1450 Überschuss/Manko 2692 2785 - 1170
k) aa) Laut der Vorderrichterin ist eine Beteiligung der Klägerin 2 am Bar- unterhalt der Klägerin 1 nicht vor August 2034 in Betracht zu ziehen, nachdem sie für den Beklagten bis dahin einen wesentlich höheren Überschuss (jeweili- ges Einkommen ./. jeweiligen Bedarf) errechnete als für die Klägerin 2 (vgl. angef. Urteil E. 6.7, S. 30). Weiter habe die Klägerin 1 grundsätzlich auch einen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten. Für dessen Ermittlung zog die Vorderrichterin von dessen Einkommen den Eigenbedarf sowie den von ihm zu deckenden Barbedarf der Klägerin 1 ab. Bei Gegenü- berstellung mit dem Überschuss der Klägerin 2 erachtete sie eine Beteiligung der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten im Umfang von Fr. 250.00 pro Monat bis 31. Juli 2030 als angemessen. Ab August 2030 erhöhe sich der Einkommensüberschuss der Klägerin 2 erheblich, woran auch die Klägerin 1 partizipieren könne. Gleichzeitig sei von einem erhöhten Bedarf der Klägerin 1 gerade im Freizeit- und Hobbybereich auszugehen, womit eine Beteiligung am beklagtischen Überschuss von noch Fr. 200.00 angemessen erscheine. Ab August 2034 falle eine Beteiligung der Klägerin 1 am Überschuss des Beklag- ten weg, weil der Überschuss der Klägerin diesen um monatlich Fr. 1’000.00 übersteige, weshalb es der Klägerin 2 ohne Weiteres möglich sein werde, den
Kantonsgericht Schwyz 81 den erweiterten Grundbedarf übersteigenden Bedarf der Klägerin 1 aus eigenen Mitteln zu finanzieren (angef. Urteil E. 6.8, S. 30 f.). bb) Der Beklagte erachtet sich demgegenüber gestützt auf seine Berech- nungen bis zum 16. Geburtstag der Klägerin 1 nicht als deutlich leistungsfähi- ger als die Klägerin 2. Die einseitige Beteiligung der Klägerin 1 an seinem Überschuss mit Fr. 200.00 sei jedenfalls nicht angemessen, insbesondere dann nicht, wenn er gemäss Auffassung der Vorderrichterin im Rahmen des Besuchsrechtsmodells den gesamten Barbedarf abdecken müsste und somit am Existenzminimum lebe, während die Klägerin 2 einen Überschuss erziele. Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge würden mehrfach einen Eingriff in sein Existenzminimum bedeuten (KG-act. 1 N 88). cc) Die klägerische Seite geht von einer deutlich höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber der Klägerin 2 aus, weshalb die gesamten Barbe- darfskosten von ihm zu tragen seien. Für die Zeit bis Juli 2034 erscheine ein Anspruch der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten im Umfang von Fr. 350.00 als angemessen. Auch wenn sodann ab August 2034 der Über- schuss der Klägerin 2 denjenigen des Beklagten um Fr. 1’000.00 übersteige, ändere dies nichts daran, dass die Klägerin 1 einen grundsätzlichen Anspruch auf einen Anteil am Überschuss des Beklagten habe, zumal die Klägerin 2 den gesamten Naturalunterhalt übernehme. Es rechtfertige sich jedoch, den Überschussanteil auf Fr. 200.00 zu kürzen (vgl. KG-act. 9 N 102 ff.; KG-act. 17 N 87). dd) Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der andere Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natu- ra, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt. Das Vorhan- densein eines Überschusses führt beim hauptbetreuenden Elternteil sodann nicht ohne Weiteres zu einer Beteiligung am Barunterhalt des Kindes, ansons-
Kantonsgericht Schwyz 82 ten dem Prinzip der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt keine Nachachtung verschafft würde. Vielmehr kann das Gericht einzelfallbezogen und ermessensweise den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu decken. Dabei stehen die Grössenordnung des Überschusses als solcher und das Verhältnis der Leistungsfähigkeit zwischen den Eltern in einer Wechselbezie- hung. Je besser die finanziellen Verhältnisse sind und entsprechend höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils ausfällt, desto eher ist eine Be- teiligung desselben am Barunterhalt des Kindes in Betracht zu ziehen. Ande- rerseits kommt eine Beteiligung des hauptbetreuenden Elternteils infrage, wenn er leistungsfähiger ist als der andere Elternteil. Ist der hauptbetreuende Elternteil sogar überproportional leistungsfähiger als der andere Elternteil, ist er am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen (BGer, Urteil 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.1 und 4.3.2.2 mit Verweisen). Vorliegend übersteigt die Leistungsfähigkeit des Beklagten auch nach Abzug der Alimente für Q.________ (bis 29. Februar 2020) diejenige der Klägerin 2 in sämtlichen Perioden, weshalb er grundsätzlich alleine für den Barunterhalt der Klägerin 1 aufzukommen hat. Die Vorderrichterin auferlegte den Barunterhalt der Kläge- rin 1 denn auch dem Beklagten. Den Anteil der Klägerin 1 am Überschuss des Beklagten setzte sie sodann wie erwähnt pauschal fest (auf Fr. 250.00, Fr. 200.00 bzw. auf Fr. 0.00) und berücksichtigte dabei die Überschusswerte der Klägerin 2. Der Beklagte hält dafür, dass der Überschuss der ganzen Familie und nicht nur der unterhaltspflichtigen Partei zu berücksichtigen sei (KG-act. 12 N 78). Bei unverheirateten Eltern ist der Überschussanteil des Kindes nicht in Abhängigkeit der Überschüsse beider Elternteile zu bestim- men, wenn der Barunterhalt nur durch einen Elternteil abzudecken ist (BGer, Urteil 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6). Bei Kindern unverheira- teter Eltern entspricht der Überschussanteil des Kindes nach der überwiegen- den Meinung der Lehre einem kleinen Kopf am Überschuss des unterhalts- pflichtigen Elternteils und der fiktive Anteil des anderen Elternteils verbleibt dem unterhaltspflichtigen Elternteil (BGer, Urteil 5A_597/2022 vom
Kantonsgericht Schwyz 83
10. April 2023 E. 6.2 mit Verweisen). Vorliegend erscheint es grundsätzlich angemessen, gestützt hierauf die Klägerin 1 jeweils zu 1/5 am Überschuss des Beklagten partizipieren zu lassen, zumindest soweit der so errechnete Überschuss die klägerischerseits anerkannte Höhe der Beteiligung an diesem nicht überschreitet. Ein Eingriff in das Existenzminimum des Beklagten ist da- bei entgegen seinen Vorbringen nicht auszumachen, zumal ihm das familien- rechtliche Existenzminimum sowie 4/5 seines Überschusses verbleiben.
l) Es ergeben sich für die einzelnen Perioden somit folgende Unterhalts- beiträge: aa) Von September 2018 bis und mit Dezember 2018 sind vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’197.00 die Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 abzuziehen. Nach Deckung des Mankos der Klägerin 1 von Fr. 969.00 ver- bleiben noch Fr. 628.00. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’095.00 (Fr. 969.00 + Fr. 125.60 [1/5 von Fr. 628.00]). bb) Von Januar 2019 bis und mit März 2019 bleibt der Bedarf der Klägerin 2 im Umfang von Fr. 35.00 ungedeckt, was vernachlässigbar ist bzw. es ist kein Betreuungsunterhalt zu sprechen; ein solcher wird klägerischerseits denn auch nicht gefordert (vgl. KG-act. 6 N 102 und 106). Vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’197.00 sind die Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 abzuziehen. Nach Deckung des Mankos der Klägerin 1 von Fr. 888.00 ver- bleiben noch Fr. 709.00. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’030.00 (Fr. 888.00 + Fr. 141.80 [1/5 von Fr. 709.00]). cc) Von April 2019 bis und mit Februar 2020 sind vom Überschuss des Be- klagten von Fr. 2’197.00 die Alimente für Q.________ von Fr. 600.00 abzuzie- hen. Nach Deckung des Mankos der Klägerin 1 von Fr. 970.00 verbleiben
Kantonsgericht Schwyz 84 noch Fr. 627.00. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’095.00 (Fr. 970.00 + Fr. 125.40 [1/5 von Fr. 627.00]). dd) Ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028 ist vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 832.00 zu de- cken, womit ein Überschuss von Fr. 1’953.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beliefe sich damit auf rund Fr. 1’225.00 (Fr. 832.00 + Fr. 390.60 [1/5 von Fr. 1’953.00]). Nachdem die Klägerinnen eine Beteiligung von Fr. 350.00 am Überschuss als angemessen ansehen, ist der Unterhalt auf gerundet Fr. 1'180.00 festzusetzen. ee) Von August 2028 bis und mit Juli 2030 ist vom Überschuss des Beklag- ten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 1’032.00 zu decken, womit ein Überschuss von Fr. 1’753.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu be- zahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’385.00 (Fr. 1’032.00 + Fr. 350.60 [1/5 von Fr. 1’753.00]). ff) Von August 2030 bis und mit Juli 2034 ist vom Überschuss des Beklag- ten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 1’205.00 zu decken, womit ein Überschuss von Fr. 1’580.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu be- zahlende Barunterhalt beläuft sich damit auf rund Fr. 1’520.00 (Fr. 1’205.00 + Fr. 316.00 [1/5 von Fr. 1’580.00]). gg) Ab August 2034 ist vom Überschuss des Beklagten von Fr. 2’785.00 das Manko der Klägerin 1 von Fr. 1’170.00 zu decken, womit ein Überschuss von Fr. 1’615.00 verbleibt. Der vom Beklagten zu bezahlende Barunterhalt beliefe sich damit auf rund Fr. 1’495.00 (Fr. 1’170.00 + Fr. 323.00 [1/5 von Fr. 1’615.00]). Nachdem die Klägerinnen eine Beteiligung von Fr. 200.00 am Überschuss als angemessen ansehen, ist der Unterhalt auf gerundet Fr. 1'370.00 festzusetzen.
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6. Die Klägerinnen verlangen mit Eingabe vom 16. August 2023 insoweit eine Einschränkung der elterlichen Sorge, als die Klägerin 2 für berechtigt zu erklären sei, Ferien mit der Klägerin 1 in Europa (inkl. Serbien) ohne die jewei- lige vorgängige Zustimmung des Beklagten zu verbringen (KG-act. 54 Antrag Ziffer 2, S. 2).
a) Die Klägerinnen verweisen auf die bisherigen Umstände bei geplanten Reisen, dass es bei Reisen nach Serbien auch um den Kontakt der Klägerin 1 und der dort lebenden Familie der Kindsmutter gehe und es schwerwiegende elterliche Konflikte zu entschärfen gelte (vgl. KG-act. 54 N 4 ff). Der Beklagte verneint das Vorliegen eines Grundes zu einer entsprechenden Einschrän- kung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Klägerin 2 habe ihm Informatio- nen zum Sommerurlaub vorenthalten; er habe lediglich auf seinen rechtmäs- sigen Informationsanspruch beharrt. Überdies erachtet er die KESB als zu- ständig, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten sei (KG-act. 56 Ziff. 1).
b) Wird beim Gericht auf Unterhalt geklagt, regelt das Gericht auch die weiteren Kinderbelange wie allfällige Kindesschutzmassnahmen (siehe auch E. 4c/aa oben). Soweit davon ausgegangen wird, dass die Klägerin 2 für Aus- landreisen mit der Klägerin 1 einer Zustimmung des Beklagten bedarf (grundsätzlich verneinend z.B. Kindes- und Erwachsenenschutzgericht BE, Entscheid KES 21 386 vom 24. September 2021 E. 5.3; OGer ZH, Beschluss und Urteil LY200025-O/U vom 14. Juli 2020 E. 3.2 [u.a. mit Verweis auf BGer, Urteil 5P.238/2001 vom 2. November 2001 E. 4b = Pra 91/2002 Nr. 55]; Affol- ter-Fringeli/Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- risches Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge, Der Kindesschutz, Das Kindes- vermögen, Art. 296–327 ZGB, 2016, Art. 301a ZGB 14), ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber zur Bewältigung von Differenzen zwischen den Eltern ein behördliches oder gerichtliches Verfahren nicht vorgesehen hat. Ein behördli- cher Entscheid in einer solchen Angelegenheit kommt indes dann in Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche Konflikt
Kantonsgericht Schwyz 86 als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkommt, sodass die Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 313 E. 6.2.1; Büchler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 19 f.; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 42 f.; Gloor/Umbricht Lukas, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, N 13.9, 13.27 und 13.31). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Uneinigkeit der Eltern die Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen stark belastet oder die Gesundheit, Pflege und Erziehung, Betreuung oder weitere Ausbildung des Kindes gefährdet sind (Gloor/Umbricht Lukas, a.a.O., N 13.31). Ist die Schwelle zu einer Kindeswohlgefährdung überschritten, wird das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die notwendigen Massnahmen treffen (Büch- ler/Clausen, a.a.O., Art. 301 ZGB N 21). Alleinige Differenzen der Kindseltern hinsichtlich des Reiseziels vermögen keine Einschränkung des Sorgerechts des Beklagten im beantragten Sinne zu bewirken. Geht es nur um die Verhin- derung von Ferien, kann darin keine Gefährdung des Kindeswohls erblickt werden, selbst wenn es um Verwandtenbesuche geht. Der Antrag ist damit abzuweisen. Es ist indes an den Beklagten zu appellieren, diesbezüglich mehr Kooperationsbereitschaft zu zeigen, zumindest sofern die Klägerin 2 keine Ferien in Krisenregionen etc. plant.
7. Zusammenfassend sind die Berufung und Anschlussberufung teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist im Sinne der Erwägungen anzu- passen.
a) Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auf- erlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Kantonsgericht Schwyz 87
b) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorderrichterin berücksichtigte bei der hälftigen Kostenverlegung den Verfahrensausgang wie auch die finanziellen Verhält- nisse der Parteien (angef. Urteil E. 7.1, S. 32). Im Rechtsmittelverfahren wer- den lediglich die vorderrichterlichen Unterhaltsbeiträge leicht angepasst. Im Übrigen wird das angefochtene Urteil bestätigt. Den klägerischen Anträgen vor erster Instanz wird damit einerseits nach wie vor teilweise in einem gewis- sen Umfang entsprochen. Andererseits sind die in Kinderbelangen geltende Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie die tatsächlichen Veränderungen zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Höhe des Unterhalts hatten. Eine hälf- tige Kostenverteilung (vgl. angef. Urteil E. 7.1 und Dispositivziffer 6.1), welche die Parteien für den Fall der Bestätigung des angefochtenen Entscheids nicht beanstandeten, ist damit immer noch angemessen.
c) Im Berufungsverfahren unterliegt der Beklagte mit seiner Berufung be- treffend Obhut (inkl. Betreuungsregelung) und Beistandschaft. Hinsichtlich des Unterhalts vermag er bis und mit Juli 2030 eine Reduktion, wenn auch nicht im beantragten Umfang, zu bewirken. Die Klägerinnen dringen mit ihren in der Anschlussberufung gestellten Unterhaltsanträgen für die Perioden August 2030 bis und mit Juli 2034 und ab August 2034 beinahe gänzlich durch und unterliegen im Übrigen. Ebenso unterliegen sie mit ihren Anträgen um Ein- schränkung des Sorgerechts und um Aufschub des Ferienbesuchsrechts. Eine hälftige Kostenverteilung erscheint damit auch vorliegend angemessen. Die Parteientschädigungen werden entsprechend gegenseitig wettgeschla- gen.
8. Beide Parteien stellen für das Berufungsverfahren ein Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege.
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a) Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint (Art. 117 ZPO; Art. 29 Abs. 3 BV). Nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie der Gerichtskosten umfasst die unentgeltliche Rechtspflege auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
b) aa) Im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bezog der Beklagte Arbeitslosengelder, die er auf durchschnittlich Fr. 5’590.00 beziffert (vgl. auch KG-act. 1/18). Er geht ausserdem von einem „erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum" von Fr. 5’932.00 aus (vgl. KG-act. 1 N 96). Bereits unter Berücksichtigung des Grundbetrags (inkl. Zuschlag [vgl. Richtlinien der Ge- richtspräsidenten vom 3. November 2003, mit Änderung vom 7. November 2007 und Anpassung an § 5 GebTRA i.d.F. vom 11. März 2008 bzw. 7. Dezember 2010]), der Wohn- und Krankenkassenkosten (KVG), der zu leistenden Unterhaltszahlungen sowie der Steuern (vgl. Richtlinien der Ge- richtspräsidentenkonferenz vom 3. November 2003), verbleibt dem Beklagten kein relevanter Einkommensüberschuss. Seine Vermögenswerte belaufen sich gemäss seinem Entwurf der Steuererklärung 2020 auf Fr. 38.00. Weil seine Bedürftigkeit wie auch die fehlende Aussichtslosigkeit und die Notwen- digkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters zu bejahen sind, ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. bb) Die Klägerin 2 erzielte bei Gesuchseinreichung (11. Juni 2021) ein Net- toeinkommen von Fr. 3’550.00. Unter Hinzurechnung der Kinderzulage von Fr. 230.00 und Unterhaltszahlungen von Fr. 1’157.00 ergeben sich Einnah- men von Fr. 4’937.00 (vgl. KG-act. 9/30; KG-act. 39/9; ZES 2020 96, Verfü- gung vom 11. August 2020). Im zivilprozessualen Bedarf sind zwar insbeson- dere die VVG-Prämien nicht zu berücksichtigen (Wuffli/Fuhrer, Handbuch un- entgeltliche Rechtspflege, 2019, N 311; vgl. KG-act. 9 N 113), es verbleibt den
Kantonsgericht Schwyz 89 Klägerinnen aber, auch in Anbetracht der zu erwartenden Prozesskosten, oh- nehin nur ein geringfügiger Einkommensüberschuss (Wuffli/Fuhrer, a.a.O. N 361). Auch ihr Vermögen (vgl. KG-act. 9 N 15; KG-act. 9/39-43) übersteigt den zu belassenden Notgroschen nicht. Es ist damit ebenfalls an dieser Stelle von Bedürftigkeit auszugehen und die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, nachdem keine Aussichtslosigkeit vorliegt und der Beizug eines Rechtvertreters notwendig war.
c) aa) Werden die Parteikosten wettgeschlagen, handelt es sich ungeach- tet der Frage des Obsiegens oder Unterliegens um einen Anwendungsfall von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 122 ZPO). Massgeblich für die Festsetzung der Entschädigung im Kanton Schwyz ist der Gebührentarif für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411). Die Parteien sind berufs- mässig vertreten und reichten Honorarnoten ein. Liegt eine spezifizierte Kos- tennote im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 GebTRA vor, d.h. eine Honorarrech- nung mit detaillierten Leistungssätzen, und erscheint sie angemessen, ist die Kostennote der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 GebTRA), andernfalls wird die Vergütung nach pflicht- gemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebTRA). Über die An- gemessenheit der Kostennote nach den Bestimmungen des Gebührentarifs ist zu befinden, wenn der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig ist (§ 6 Abs. 3 lit. b GebTRA). Für Ehe- und Vaterschaftssachen beträgt das Honorar Fr. 1’000.00 bis Fr. 10’000.00 (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebTRA). Diese Bestimmung ist auch vorliegend anwendbar, weil sowohl bei verheirateten als auch bei unverheirateten Eltern die elterliche Sorge und Obhut und damit ver- bunden namentlich der Kindesunterhalt gleichermassen zu regeln sind und eine abweichende Honorarbemessung bei der Festlegung des Unterhalts von Kindern unverheirateter Eltern in Nachachtung des seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Kindesunterhaltsrechts nicht begründet wäre.
Kantonsgericht Schwyz 90 Das Honorar im Berufungsverfahren beträgt 20 bis 60 % dieses Ansatzes, wobei der noch vor der Berufungsinstanz in Frage kommende Streitwert massgebend ist (§ 11 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens (max. Fr. 6’000.00) wird die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand bemessen (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Ist der Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter von der öffentlichen Hand zu entschädigen, beträgt der Stundenansatz nach Massgabe von § 2 Abs. 1 GebTRA Fr. 180.00 bis Fr. 220.00 nebst den Auslagen (§ 5 Abs. 1 GebTRA). Gemäss Richtlinien der Gerichtspräsidentenkonferenz beträgt der Honoraransatz für unentgeltliche Rechtsvertreter in der Regel Fr. 180.00 je Stunde zuzüglich Auslagen und MWST. Auch das Bundesgericht geht von einem entsprechen- den Mindeststundenansatz aus. Es soll dem Rechtsbeistand möglich sein, einen bescheidenen (nicht bloss symbolischen) Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8; BGer, Urteil 5D_163/2019 vom 24. Februar 2020 E. 6.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 544 f.; Staehelin, a.a.O., § 16 Rz 70; Huber, a.a.O., Art. 122 ZPO N 23). Der aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitete Anspruch des un- entgeltlichen Rechtsvertreters auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen umfasst nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist (BGE 141 I 124 E. 3.1; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Der Bundesge- setzgeber verzichtete für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf, eine volle Entschädigung vorzuschreiben. Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO verpflichten nur zu einer „angemessenen” Entschädigung (vgl. BGE 137 III 185, E. 5.2; BGer, Urteil 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). bb) Mit Kostennote vom 3. April 2023 macht der Rechtsvertreter des Beklag- ten für die Zeit vom 25. März 2021 bis 3. April 2023 ein Guthaben von Fr. 12’585.55 (Honorar: 63.03 h à Fr. 180.00; Spesen: Fr. 340.35; MWST:
Kantonsgericht Schwyz 91 Fr. 899.80) geltend (KG-act. 73/2). Danach reichte er lediglich am 3. Mai 2023 noch eine zweiseitige Stellungnahme ein (KG-act. 78). Dass es sich um einen Ausnahmefall im Sinne von § 16 Abs. 1 GebTRA handeln würde, behauptet der Beklagte zwar nicht. Er führt aber an, die Einarbeitung und Instruktion als neuer Rechtsvertreter für das Berufungsverfahren, die umfassende Bearbei- tung (alternierende Obhut, Kinderunterhalt, Beistandschaft, etc.) sowie die lange Verfahrensdauer mit den sich mehrfach verändernden Verhältnissen (inkl. Noven) hätten „zum höheren anwaltlichen Aufwand“ geführt (KG-act. 73 Ziffer 3, S. 3). Vorliegend sah sich der Beklagte veranlasst, einen neuen Rechtsvertreter für das Rechtsmittelverfahren zu mandatieren, weil ihn seine frühere Rechtsver- treterin mangels beruflicher Kapazität nicht weiter vertreten konnte (KG-act. 1/28; siehe auch Vi-act. E52). Zwar vermag die alleinige Verfahrens- dauer eine Überschreitung des Tarifrahmens nicht zu rechtfertigen, und es kommt in familienrechtlichen Fällen häufig vor, dass mehrere Punkte zu regeln sind und das Aktenmaterial umfangreich ist. Eine strikte Reduktion des Honorars im Sinne von § 11 GebTRA erscheint in der vorliegenden Konstella- tion, die einen Anwaltswechsel erforderte, indes nicht angezeigt. Unter Berücksichtigung, dass die erfolgten Eingaben, in denen es auch zu diversen Noven Stellung zu nehmen galt, ebenso viele Wiederholungen zu denselben Themen (so Kindergarteneintritt, Ferienaufenthalt) enthalten und überdies die üblichen Sekretariatsarbeiten, zu welchen insbesondere Fristerstreckungsge- suche und kurze Begleitschreiben bzw. Kurzbriefe zählen (vgl. insb. KG-act. 8, 14-16, 21, 38, 46, 52 und 68), im gebräuchlichen Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht (zusätzlich) zu entschädigen sind (Beschlüsse ZK2 2021 22 und 23 vom 23. Mai 2022 E. 4e/dd), erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. cc) Der klägerische Rechtsvertreter beziffert sein Honorar mit Honorarnote vom 17. April 2023 auf Fr. 14’137.99 (67 2/3 h à Fr. 180.00; Auslagen:
Kantonsgericht Schwyz 92 Fr. 947.20; MWST: Fr. 1’010.79; KG-act. 75/1). Er wies ebenfalls darauf hin, erst im Berufungsverfahren mandatiert worden zu sein. Ferner seien eine Be- rufung und eine Anschlussberufung zu beurteilen gewesen. Während der fast zweijährigen Verfahrensdauer hätten sich diverse Vorkommnisse und Ände- rungen der Verhältnisse ergeben, die jeweils zur Kenntnis zu bringen gewe- sen seien. Die in den unzähligen Eingaben der Gegenseite gemachten Aus- führungen hätten nicht unwidersprochen stehengelassen werden können. Ins- gesamt sei eine Überschreitung des Höchsttarifs nach § 16 Abs. 1 GebTRA angezeigt (KG-act. 60 und 75). Auch hier rechtfertigt sich eine Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands, der mit der Einsetzung eines neuen Rechtsvertreters im Berufungsverfahren entstand, nachdem der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren nicht vorab erfolgte. Demgegenüber ist eine Überschrei- tung des Höchsttarifs ebenso wenig alleine aufgrund der vielen Eingaben oder des Aktenumfangs angezeigt. Augenfällig ist sodann der ausserordentliche Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Kontakt der Klienten in Rechnung gestellt wird und nicht mehr vollumfänglich als notwendig angesehen werden kann. Es erscheint damit auch an dieser Stelle angemessen, den Rechtsver- treter aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;-
Kantonsgericht Schwyz 93 erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung und Anschlussberufung wird Dispositivziffer 5.1 des angefochtenen Urteils vom 23. März 2021 aufge- hoben und wie folgt ersetzt:
- Fr. 1’095.00 von September bis und mit Dezember 2018
- Fr. 1’030.00 von Januar 2019 bis und mit März 2019
- Fr. 1’095.00 von April 2019 bis und mit Februar 2020
- Fr. 1’180.00 ab Rechtskraft des Urteils bis und mit Juli 2028
- Fr. 1’385.00 von August 2028 bis und mit Juli 2030
- Fr. 1’520.00 von August 2030 bis und mit Juli 2034
- Fr. 1’370.00 ab August 2034 Der Unterhaltsbeitrag ist bis zur Volljährigkeit der Klägerin 1 geschuldet bzw., falls sich die Klägerin 1 dannzumal noch in Ausbildung befindet, bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung der Klägerin 1. Zusätzlich geschuldet sind die gesetzlichen Kinder- bzw. Ausbildungszu- lagen, sofern und solange der Beklagte diese für die Klägerin 1 bezieht. Im Übrigen werden die Berufung und Anschlussberufung abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 8’000.00 werden der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositivziffer 4.b.
3. Die Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren werden gegen- seitig wettgeschlagen. Vorbehalten bleibt die nachfolgende Dispositiv- ziffer 4.c und d.
Kantonsgericht Schwyz 94
4. a) Den Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt und es werden Rechtsanwalt B.________ für den Beklagten sowie Rechtsanwalt E.________ für die Klägerinnen als unentgeltliche Rechtsvertreter bestellt.
b) Die in Dispositivziffer 2 den Parteien auferlegten Gerichtskosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO.
c) Rechtsanwalt B.________ wird für das Berufungs-verfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beklagten nach Art. 123 ZPO.
d) Rechtsanwalt E.________ wird für das Berufungsverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 10'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Klägerin 2 nach Art. 123 ZPO.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00 bzw. ist im Übrigen unbestimmt.
Kantonsgericht Schwyz 95
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt E.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten sowie zur Vor- nahme der Vollzugsmeldung an die KESB gemäss Dispositivziffer 9 i.V.m. 4 des Urteils vom 23. März 2021) und an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 25. September 2023 rfl